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Änderungen am GKV-SpargesetzAus für Fixkostendegression am Horizont

Die Koalitionäre wollen bei ihrem stark kritisierten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nachjustieren: Die für Hausarztpraxen dramatische Fixkostendegression könnte damit wieder gestrichen werden, auch die Entbudgetierung wird noch einmal neu gedacht. Am Mittwoch steht die nächste Beratung im Gesundheitsausschuss an.

Korrektur-Durchlauf: Einzelne Vorhaben des GKV-Spargesetzes sollen auf den Prüfstand kommen (Symbolbild).

Berlin. Am stark kritisierten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll noch einmal geschraubt werden. Dabei soll auch die durch den Hausärztinnen- und Hausärzteverband (HÄV) deutlich angeprangerte Fixkostendegression wieder aus dem Gesetz gestrichen werden. Darauf haben sich die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD verständigt, wie es aus Berlin heißt.

Die insgesamt zwölf Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen, die an das parlamentarische Verfahren zur Notfallreform angehängt werden könnten, lagen bis Freitagnachmittag (2. Oktober) jedoch noch nicht als Ausschussdrucksache vor – ebenso wenig Informationen zur Gegenfinanzierung. Wann die Novelle abschließend im Bundestag beraten und verabschiedet wird, ist damit noch nicht bekannt.

Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat für Mittwoch, 7. Oktober, eine öffentliche Anhörung zu den geplanten Änderungen angesetzt. Der HÄV wird dabei vertreten sein. Danach könnten zügig die finalen Schritte im parlamentarischen Verfahren folgen.

Wichtiges Signal für Hausarztpraxen

Nach den bislang bekannten Plänen soll der im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehene Fixkostendegressionsabschlag sowohl im KV-System als auch in der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) wieder entfallen. Damit würden die vorgesehenen Vergütungsabschläge bei einer Ausweitung von Fallzahlen beziehungsweise Mengen nicht zur Anwendung kommen, sofern die angekündigte Regelung wie angekündigt umgesetzt wird.

Der HÄV hatte sich explizit und wiederholt dafür starkgemacht, an dieser Stelle nachzujustieren. „Wer zusätzliche Patientinnen und Patienten versorgt, darf dafür nicht bestraft werden“, hatten die Bundesvorsitzenden Prof. Nicola Buhlinger-Göpfarth und Dr. Markus Blumenthal-Beier in der Diskussion zu bedenken gegeben.

Bereits in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf hatte der Verband die zwischenzeitlich geplanten Abschläge ausdrücklich kritisiert. Der Verband verwies dabei insbesondere darauf, dass die Regelung dem geplanten Ausbau eines hausärztlichen Primärversorgungssystems entgegenstehe. Auch der Gesundheitsausschuss des Bundesrates hatte empfohlen, die entsprechende Regelung zu streichen.

Erste entsprechende Ankündigungen im September hatte Buhlinger-Göpfarth “ein dringend benötigtes Signal der Entlastung” genannt. “Wichtig für unsere Praxen ist nun, dass wir nicht bei Verkündigungen stehen bleiben. Die Fixkostendegression muss wegfallen“, appellierte sie.

Mit der gemeinsamen Kampagne „Hausarztpraxen retten!“ von Bundes- und Landesverbänden hatte man die Kritik in die Praxen getragen; über die Kampagnenseite waren seit Juni Hunderttausende E-Mails an Bundestagsabgeordnete versandt worden.

Auch Korrekturen beim Entbudgetierungs-Aus erwartet

Für Hausarztpraxen ist die Streichung der Fixkostendegression insbesondere dort relevant, wo zusätzliche Patientinnen und Patienten übernommen werden, etwa nach einer Praxisübernahme oder bei der Erweiterung von Versorgungskapazitäten. „Ein automatischer Mehrerlös ist das nicht“, ordnet der Hessische HÄV aktuell ein. „Aber eine wichtige Unsicherheit würde entfallen.“

Auch bei der Entbudgetierung sind Änderungen angekündigt. Nach den derzeit vorliegenden Informationen soll die im Juli beschlossene teilweise Rückführung entbudgetierter Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung an einzelnen Stellen korrigiert werden. Welche Regelungen am Ende tatsächlich geändert werden, lässt sich erst anhand der vorliegenden Antragstexte abschließend beurteilen.

Wichtig bleibt dabei, dass die geplanten Änderungen zwar für Hausärztinnen und Hausärzte relevante Punkte des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes betreffen, andere Belastungen jedoch bestehen bleiben.

 

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