AbrechnungGrippe- und andere Schutzimpfungen in der GOÄ
Bei der Grippeimpfung ist der Eintrag in den Impfpass Teil der Leistung. Nur wenn ein neuer Impfpass ausgestellt wird, können Neuausstellung und gegebenenfalls nachträgliche Eintragungen mit der GOÄ Nr. 70 abgerechnet werden.