AbrechnungKleines Labor-Einmaleins in der HZV
Basis-Laborleistungen sind in der HZV in der Regel im Ziffernkranz enthalten. Allerdings gibt es Ausnahmen, die Praxen kennen sollten. Empfehlenswert ist es, sich eine Übersicht zu erarbeiten.
Basis-Laborleistungen sind in der HZV in der Regel im Ziffernkranz enthalten. Allerdings gibt es Ausnahmen, die Praxen kennen sollten. Empfehlenswert ist es, sich eine Übersicht zu erarbeiten.
Bei Patientinnen und Patienten mit thorakalen Schmerzen erfolgen zunächst Untersuchungen rund ums Herz. So wird die Diagnostik und eventuell nötige Folgetermine in EBM, GOÄ und HZV abgerechnet.
Die seit September 2019 bestehenden EBM-Ziffern für Beratungen und Kontrollen im Rahmen einer HIV-Präexpositionsprophylaxe (HIV-PrEP) werden weitere zwei Jahre extrabudgetär vergütet. Das hat der Bewertungsausschuss in seiner Sitzung Ende September…
Die Vergütung in der Hausarztzentrierten Versorgung ist in den Ländern leicht unterschiedlich. Das Abrechnungskonzept über Pauschalen und Zuschläge ist jedoch weitgehend gleich.
Besuche von Patientinnen und Patienten zur Kontrolle können auch dazu genutzt werden, vorhandene Impflücken zu schließen. Auffrischimpfungen gegen Grippe und Covid-19 gehören einmal im Jahr zur Standardprävention.
Für die Verlaufskontrolle und Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung DiGA ProHerz steht ab dem dritten Quartal die EBM Nr. 01481 zur Verfügung.
In der GOÄ kommen vier Ziffern für Besuche in Frage, eine davon ist für Besuche durch nichtärztliches Praxispersonal vorgesehen. Kostendeckend ist letzterer aber nicht.
Ab dem 15. September sollen Praxen mit dem neuen Impfstoff Comirnaty® LP.8.1 beliefert werden. Nun sind auch die Suffixe zur Abrechnungsziffer bekannt.
Die Konsultationspauschale 01436 EBM und die Versichertenpauschale schließen sich nicht immer aus. Auf die zeitliche Abfolge kommt es an.
Im Rahmen der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie kann die EBM Nr. 01865 zum Nachweis einer Hepatitis-B oder -C-Virusinfektion abgerechnet werden. Diese Möglichkeit wurde nun bis Ende 2028 verlängert.
Die freiwillige Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) ist jetzt schon möglich, später soll es für Ärztinnen und Ärzte verpflichtend werden. Aus abrechnungstechnischer Sicht ist es sinnvoll, jetzt mit dem Befüllen zu beginnen.
Für Hausärztinnen und Hausärzte, Praxismitarbeitende und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.
Mitglieder der Landesverbände im Hausärztinnen- und Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.