Am 10. Juli hat das GKV-Spargesetz (BStabG) doch noch Bundestag und -rat passiert. Zuvor hatte es heftige Kritik von allen Seiten gehagelt, sodass die Abgeordneten auf den letzten Metern noch zahlreiche Änderungen ins Gesetz gepresst haben – vor allem für die Kliniken und die Arzneimittelhersteller. Dabei sind die massiven Kürzungen für die hausärztliche Versorgung aber erhalten geblieben, kritisiert der Hausärztinnen- und Hausärzteverband (HÄV).
Den 10. Juli bezeichneten die Bundesvorsitzenden Prof. Nicola Buhlinger-Göpfarth und Dr. Markus Blumenthal-Beier daher auch als “schwarzen Tag für unsere Praxen und unser Gesundheitswesen”. Richtig ist aber auch: Vieles muss jetzt durch Verhandlungen in der Selbstverwaltung, und in den Verträgen zur Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) mit den Verbänden, konkretisiert werden. Erst dann wird klar werden, was die Praxen unterm Strich verlieren werden.
Die meisten Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Regierung will mit dem Spargesetz einerseits erreichen, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nur Leistungen bezahlt, die die Versorgung nachweislich verbessern. Andererseits sollen die Ausgaben höchstens so stark wachsen, wie es die Entwicklung der Einnahmen zulässt. Den größten Beitrag sollen die Leistungserbringer stemmen mit insgesamt rund 11,2 Milliarden Euro in 2027, schätzt das Gesundheitsministerium.
Wachstumsdeckel Grundlohnrate
Das steht im Gesetz
Ein Hebel dafür: Künftig können die Vergütungen und Preise in (fast) allen Bereichen maximal so steigen wie die Grundlohnrate sich verändert (Paragraf 71 SGB V). Die Grundlohnrate bezeichnet die Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen je GKV-Mitglied. Konkret legt das Gesetz fest, dass die Grundlohnrate eine fixe Obergrenze für alle Vergütungsvereinbarungen im SGB V wird. Bis 2029 wird die Rate jedes Jahr zusätzlich um 1 Prozent gesenkt, um größere Einsparungen zu erzielen.
Das ist unklar
Für Niedergelassene wird die Grundlohnrate also ein Deckel bei den Honorarverhandlungen, etwa für den Orientierungspunktwert im EBM und den regionalen Punktwert sowie für die HZV. In vielen Bereichen wird dies wahrscheinlich keine großen Veränderungen bedeuten: Denn laut GKV-Spitzenverband ist die Grundlohnrate in den letzten zehn Jahren im Schnitt um 3,38 Prozent jährlich gestiegen (2,29 bis 5,17).
Im gleichen Zeitraum nahm beispielsweise der Orientierungspunktwert für EBM-Leistungen im Schnitt um 2,02 Prozent jährlich zu (0,9 bis 3,85); bis 2022 lag er sogar immer unter 2 Prozent.
Unklar bleibt aber etwa, wie verfahren wird, wenn neue Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) hinzukommen.
EGV wird gestutzt
Das vertragsärztliche Honorar setzt sich bisher aus zwei Töpfen zusammen: MGV + EGV. Für ärztliche Leistungen in der MGV zahlen die Kassen das Gesamthonorar mit “befreiender Wirkung”. Vereinfacht gesagt: Ist der Honorartopf ausgeschöpft, es werden aber Leistungen weiter erbracht, werden die einzelnen Leistungen schlechter vergütet (“abgestaffelt”). Hingegen ist die extrabudgetäre Gesamtvergütung (EGV) nicht gedeckelt, die Leistungen werden also voll vergütet, unabhängig von der erbrachten Menge. Die EGV umfasst grob ein Drittel der vertragsärztlichen Leistungen.
Das steht im Gesetz
Das Spargesetz schafft die EGV weitestgehend ab und (fast) alle seit längerer Zeit bestehenden extrabudgetären Leistungen werden in die MGV überführt. Dazu zählen z.B. die Fälle durch Vermittlung eines Hausarztes oder der Terminservicestelle, offene Sprechstunden sowie von den regionalen KVen und Kassen verhandelte extrabudgetäre Leistungen. Bis 15. Februar legt der Bewertungsausschuss den Verteilungsmaßstab fest, dies soll “sachgerecht” unter den Facharztgruppen verteilt werden.
Lediglich neue Leistungen sollen künftig maximal für acht Quartale extrabudgetär vergütet werden. Hierzu wird die EGV im nun neuen Paragrafen 87d SGB V geregelt. Demnach werden u.a. Substitutionsleistungen weiterhin auf Dauer extrabudgetär vergütet. Zudem kann der Bewertungsausschuss, also Kassen und KBV gemeinsam, künftig weitere Leistungen der EGV zuordnen, wenn dadurch “die Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit signifikant erhöht” wird.
Um dies zu messen, hat er Kriterien zu definieren. Bleibt der Nutzennachweis aus, wird die extrabudgetäre Vergütung aufgehoben.
Das ist unklar
Künftig wird es also deutlich weniger extrabudgetäre Leistungen geben als bisher. Wie genau sich das Honorar der aufgelösten EGV-Leistungen auf die Fachgruppen verteilen wird, bleibt aber abzuwarten. Es ist davon auszugehen, dass bisherige Leistungen der EGV u.U. nur noch abgestaffelt vergütet werden.
Hausärztinnen und -ärzte könnte dies vor allem bei Früherkennung (Check-up, U-Vorsorgen) oder Impfungen tangieren, wobei der Gesetzgeber hierzu noch klarstellen muss, ob diese regionalen Kostenvereinbarungen in die MGV übergehen oder nicht, antwortete die KBV auf Nachfrage von “Hausärztliche Fraxis”. Zuletzt sendete die Regierung bei der Prävention uneindeutige Signale. Schon eine Woche nach dem Spargesetz kündigte die damalige Ministerin Nina Warken (CDU) eine Präventionsoffensive an, mit der ein neuer “Check-up 60 plus” kommen soll.
Wichtig: Durch die spezifischen Regelungen zur Entbudgetierung bei den Hausärztinnen und Hausärzten (MGVplus) bekommen die Praxen weiterhin alle MGV-Leistungen des EBM-Kapitels 3 (samt Hausbesuchen) – und nicht nur die EGV-Leistungen – voll vergütet. Das schützt vor massiven Honorarverlusten. Allerdings wird es auch bei der Entbudgetierung spürbare Kürzungen geben.
Rückschritt bei Entbudgetierung
Das steht im Gesetz
Einen Schritt zurück geht die Regierung bei der hausärztlichen Entbudgetierung. Zwar bleibt diese grundsätzlich bestehen, doch die Kassen müssen weniger nachzahlen. Dies wird mit der Fixkostendegression begründet: Demnach profitieren Praxen von mehr Behandlungsfällen, weil pro Fall der Anteil ihrer fixen Kosten sinkt.
Liegen die Fallzahlen im hausärztlichen Versorgungsbereich über dem Quartal des Vorjahres, wird die Nachzahlungspflicht der Kassen mit einem Abschlag versehen. Dementsprechend werden Leistungen in Zukunft mit einem Abschlag schlechter vergütet. Die Höhe des Abschlags sowie die konkrete Umsetzung für die hausärztlichen Praxen bestimmt der Bewertungsausschuss.
Das ist unklar
Noch offen ist aktuell die Höhe des Abschlags ebenso wie die Frage, wie dieser auf die einzelnen Praxen umgelegt wird. Treffen wird dies vor allem Regionen, in denen die Kassen bisher umfangreiche Nachzahlungen leisten müssen, etwa Berlin oder Hamburg, schätzt der HÄV, aber auch andere KV-Regionen können mehr oder weniger stark betroffen sein. Damit kommt der Rückschritt just zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hausarztpraxen die Stärkung durch die Entbudgetierung zum ersten Mal tatsächlich spüren können.
Versorgungbremse in der HZV
Das steht im Gesetz
Wie bei der MGV wird auch in der HZV ein Abschlag für die Fixkostendegression etabliert. Behandelt ein Hausarzt in einem Quartal mehr HZV-Teilnehmende als im Vorjahresquartal, bekommt er die zusätzlichen Fälle nur mit einem Abschlag vergütet. Bis 31. März 2027 sind hierzu in den HZV-Verträgen das Verfahren und die Höhe des Abschlags festzulegen, wobei die “allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen” zu beachten ist. Im Klartext bedeutet das: Man bekommt nicht mehr für alle HZV-Versicherten das gleiche Geld, selbst wenn sie identisch versorgt werden.
Das ist unklar
Noch zu klären sind also das Verfahren und die Höhe des Abschlags, dies hängt von den Verhandlungen ab und kann sich in den Verträgen unterscheiden. Zudem ist nicht eindeutig, ob sich der Abschlag nur auf die Neueinschreibungen im Jahresvergleich bezieht oder dieser bestehen bleibt. Ein Beispiel: Eine Praxis hat 100 Patienten eingeschrieben, im 1. Quartal 2027 hat sie 20 Versicherte mehr eingeschrieben als in Q1/2026 und in Q1/2028 30 Patienten mehr als in Q1/2027. Denkbar sind viele Vorgehensweisen, beispielhaft werden zwei mögliche skizziert:
- Von Q1 bis Q4/2027 werden diese 20 Personen mit einem Abschlag vergütet, ab Q1/2028 bilden die 120 Versicherten den gehobenen Vergleichssockel. Von Q1/2028 werden dann 120 Versicherte voll vergütet und die 30 neuen mit einem Abschlag. Die volle Vergütung würde somit immer um ein Jahr verzögert gezahlt.
- In 2027 wird wie in Variante 1 vergütet, ab 2028 würden weiterhin nur 100 Versicherte voll und dann insgesamt 50 mit Abschlag vergütet.
“Vor dem Hintergrund, dass die Regierung ein Primärversorgungssystem einführen will, und in Hausarztpraxen daher mehr Menschen versorgt werden müssen, ist diese Regelung eine widersinnige Versorgungsbremse für Praxen wie Versicherte”, ordnen die HÄV-Bundesvorsitzenden Buhlinger-Göpfarth und Blumenthal-Beier ein. Die gute Nachricht: Die Verhandlungen für die HZV liegen in Händen des HÄV. “Wir werden natürlich alles daransetzen, dass die Vergütung in der HZV weiterhin so stark und zukunftsfest bleibt!” Denn grundsätzlich werden die Fallpauschalen in der HZV weiter höher bleiben als im Kollektivvertrag.
Weitere Kürzungen für Hausärzte
Neben diesen vier großen Einschnitten kommen weitere Kürzungen auf Hausärzte zu. So streicht das Gesetz die 01648 EBM zur Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) ab 30. Juli 2026 – wobei hier derzeit noch unklar ist, ob es sich dabei nur um ein redaktionelles Versehen handelt (“Hausärztliche Praxis” hält Sie dazu weiter online auf dem Laufenden). Ab 1. Januar 2027 entfallen die EBM-Ziffern für Organspende (01480) sowie die Hygienezuschläge zur Versicherten- und Grundpauschale.
Auf den Prüfstand kommen Check-up und Hautkrebsscreening. Bis Ende 2027 muss der G-BA über eine Änderung seiner Richtlinien entscheiden. Bei der Gesundheitsuntersuchung soll eine Anpassung hinsichtlich Alters, Geschlecht, Häufigkeit und ein stärkerer Fokus auf Herz-Kreislauferkrankungen und deren Folgen geprüft werden. Ebenso soll das Intervall des Hautkrebsscreenings kontrolliert werden und ob es künftig als risikobasiertes Screening stattfinden kann.
Weitere für Praxen relevante Änderungen im Gesetz fasst www.hausaerztlichepraxis.digital für Sie zusammen.
Fazit
Das GKV-Spargesetz kürzt in allen Bereichen, in Selektiv- wie Kollektivvertrag. “Die Begrenzung der Grundlohnrate, die gestutzte extrabudgetäre Vergütung sowie der Rückschritt bei der Entbudgetierung machen es für Hausärztinnen und -ärzte unvorhersehbar, wie viel Honorar sie über das KV-System in 2027 verdienen werden”, erklären die HÄV-Bundesvorsitzenden.
“Zwar wird auch bei der HZV der Rotstift angesetzt, aber die Fallpauschalen bleiben insgesamt grundsätzlich höher, der Abschlag betrifft nur einen kleinen Teil der Versicherten. Damit haben Praxen auch weiterhin in der HZV mehr Planbarkeit für ihr Honorar!”
Aus Sicht des HÄV muss das nächste Kapitel mit dem Wort “Stärkung” beginnen! “Denn ohne eine signifikante Stärkung unserer Arbeit, auch in der HZV, kann Minister Carsten Linnemann seine Primärversorgungsreform auch gleich in die Tonne werfen – die wird es nämlich ohne uns nicht geben!”, betonen die Bundesvorsitzenden.
