Erste Änderungen durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) sind bereits seit Ende Juli in Kraft getreten. Die finanziellen Veränderungen für Hausarztpraxen hat „Hausärztliche Praxis“ 13 bereits beleuchtet, daneben beinhaltet das GKV-Spargesetz aber viele weitere Neuerungen für den Praxisalltag. Diese reichen von einem veränderten Leistungsangebot der GKV, über Folgen für Ärzte bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen bis hin zu Veränderungen für Hausärztinnen und -ärzte als Arbeitgeber – ein Überblick:
Teil-AU wird möglich
Künftig können Ärztinnen und Ärzte auch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit (AU) bescheinigen (neuer Paragraf 44c SGB V). Dies soll im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit möglich werden und gilt ab 1. Januar 2028. Denn bis Januar 2027 muss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hierzu noch die Details in der AU-Richtlinie definieren. Einige Voraussetzungen legt aber auch das GKV-Spargesetz bereits fest:
- Es muss sich um eine „nicht nur geringfügige Erkrankung“ handeln. Davon ist auszugehen, wenn man aufgrund Art, Schwere oder voraussichtlicher Dauer mindestens vier Wochen arbeitsunfähig ist. Beispielhaft nennt die Gesetzesbegründung psychische, onkologische oder muskuloskelettale Erkrankungen.
- Die Versicherten können sich freiwillig für die Teil-AU entscheiden. Sie können währenddessen auch ihrem Arbeitgebenden mitteilen, dass sie ggf. doch nicht mehr teilweise arbeitsfähig sind.
- Die Arbeitnehmenden müssen ihren Arbeitgebenden über ihre Bereitschaft zur Teil-AU und deren ärztlich attestierten Umfang informieren. Dann hat der Betrieb sieben Tage Zeit, um zuzustimmen oder abzulehnen. Ist er einverstanden, teilt er schriftlich den ersten Arbeitstag mit.
Wichtig: Lehnt die Firma ab oder meldet sich nicht innerhalb von sieben Tagen, gilt die Krankschreibung als „vollständige“ AU. Dies gilt ebenso für den attestierten Zeitraum bis zur mitgeteilten Arbeitsaufnahme oder wenn Mitarbeitende oder Vorgesetzte die Teil-AU vorzeitig beenden. Über ihren Widerruf müssen Arbeitgebende schriftlich informieren.
Für ihre teilweise Arbeit haben Arbeitnehmende Anspruch auf anteiliges Gehalt und anteiliges Krankengeld. Während der Gesetzgeber auf positive Erfahrungen mit solchen Modellen in skandinavischen Ländern verweist [4], könnte die Regelung auch mehr Abstimmungs- und Dokumentationsbedarf in vielen Fällen wahrscheinlich für Hausärztinnen und Hausärzte bedeuten. In den Niederlanden etwa attestieren Betriebsärzte die AU und ggf. auch Teil-AU.
Check-up und Hautkrebsscreening
Bis Ende 2027 prüft der G-BA, ob die Gesundheitsuntersuchung (GU, Check-up) und das Hautkrebsscreening überarbeitet werden. Der Check-up soll besser auf einzelne Zielgruppen zugeschnitten werden, dabei sollen Alter, Geschlechtsunterschiede und Intervalle eine Rolle spielen. Im Fokus sollen künftig Herz-Kreislauf- sowie deren Begleit- und Folgeerkrankungen stehen. Der Gesetzgeber begründet dies mit neuen Studien, etwa zum NHS Health Check aus England [1, 2], die belegten, dass ein solcher Fokus Sterblichkeit (4,1 versus 5,3 Prozent in der Kontrollgruppe) und Krankheitslast senken könne. Merke: Das Bauchaortenscreening sowie die Untersuchungen auf Hepatitis B und C bei der GU bleiben unverändert.
Auch das Hautkrebsscreening soll zielgenauer auf Menschen mit höherem Risiko angepasst werden, da bisher nicht belegt ist, dass das Screening die Sterblichkeit senkt. Die Früherkennung könnte künftig dann auch in anderen Intervallen angeboten werden.
Verbandmittel neu definiert
Ab 2027 gilt ein neuer Verbandmittelbegriff (s. Kasten). Damit setzt die Regierung einen Auftrag aus dem letzten Pflegegesetz (BEEP, www.hausarzt.link/K9Uh1) um.
Produkte gemäß der Definition werden damit von der GKV erstattet. Zwar wird der G-BA weiterhin sonstige Wundprodukte von den Verbandmitteln abgrenzen und auch die Nutzenbewertung für diese bleibt bestehen. Doch mit der neuen Definition wird die bisherige Abgrenzung verwischt. Bislang ist hierfür das Merkmal eine über Verbandmittel hinausgehende therapeutische Wirkung, etwa durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen. Ab 2027 sind dann ergänzend „antimikrobiell im oder am menschlichen Körper“ wirkende Produkte von der Verbandmitteldefinition umfasst und damit direkt erstattungsfähig.
Zum ersten Gesetzentwurf hatte der G-BA daher angemerkt, dass dieser Punkt gestrichen werden sollte, weil dies nicht einer evidenzbasierten Versorgung entspreche. So gebe es laut Leitlinie derzeit keine belastbaren Nutzendaten etwa zu Hyaluron und Kollagen, silberhaltigen Auflagen, antiseptischen Zusätzen wie Polihexanid- oder Octenidin in Wundauflagen/Gelen sowie iodhaltigen Topika. [3]
Arzneiregresse: Mehr Rechtsunsicherheit
Bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nimmt für Ärztinnen und Ärzte in Zukunft die Rechtsunsicherheit zu. Denn das GKV-Spargesetz schränkt die Vorgaben für bundesweite Praxisbesonderheiten seit Ende Juli ein. Bislang sollen die Vereinbarungen über den Erstattungsbetrag von Arzneimitteln mit Zusatznutzen beinhalten, dass diese Medikamente bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Praxisbesonderheit gelten. Vorausgesetzt Ärztinnen und Ärzte haben die Vorgaben für die Verordnung eingehalten. Dieser Grundsatz wird nun gestrichen. Für Ärztinnen und Ärzte wird dies nicht nur mehr Unsicherheit, sondern auch mehr Bürokratie durch individuelle Dokumentation und Begründungen bei Prüfverfahren bedeuten.
Wichtig: Arzneimittel, die vor Ende Juli 2026 als Praxisbesonderheit anerkannt wurden, werden dies auch weiterhin: Verordnende Ärztinnen und Ärzte sind bei den bisherigen Praxisbesonderheiten also weiter vor Regressen geschützt. Das haben GKV-Spitzenverband und KBV Mitte August klargestellt. Dies gelte, bis ein „Beendigungstatbestand“ in Kraft tritt – also die Kündigung der Erstattungsbetragsvereinbarung, der Abschluss einer neuen Vereinbarung für den jeweiligen Wirkstoff oder der Ablauf von Patent- und Unterlagenschutz.
Tipp: Eine Übersicht der anerkannten Praxisbesonderheiten finden Sie unter www.hausarzt.link/nJCOU. Unabhängig davon können Ärztinnen und Ärzte auch künftig individuelle Praxisbesonderheiten bekommen, das Verfahren hierzu ist aber aufwändiger.
Rabattverträge für patentgeschützte Arzneien
Ebenso mehr Bürokratie könnte die Neufassung des Paragrafen 130e SGB V zu Rabattverträgen für patentgeschützte Arzneimittel für Praxen bedeuten. Demnach können Krankenkassen für Gruppen patentgeschützter Arzneimittel, die therapeutisch vergleichbar wirken, Rabattverträge schließen.
Merke: Bis Ende 2030 gilt dies aber nur für fünf Gruppen
- Janus-assoziierte Kinase (JAK)-Inhibitoren
- Calcitonin-Gene-Related-Peptid (CGRP)-Antagonisten
- Poly-ADP-Rubose-Polymerase (PARP)-Inhibitoren
- Proproteinkkonvertase Subtilisin/Kexain Typ 9 (PCSK9)-Hemmer
- Programmed Cell Death-1-Rezeptor/Programmed Cell Death-ligand-1 (PD-1/PDL1)-Inhibitoren.
Wichtig: Wurden Rabattverträge geschlossen, müssen Ärztinnen und Ärzte die rabattierten Arzneimittel bevorzugt verschreiben. Ausgenommen medizinische Gründe sprechen dagegen. Bereits begonnen Therapien müssen dann also ggf. umgestellt werden.
Dafür gelten die rabattierten Arzneimittel bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Praxisbesonderheit. Die Praxissoftware hat die Rabattierung der Arzneimittel den Ärztinnen und Ärzten anzuzeigen. Zudem sollten sie die regionalen Prüfvereinbarungen im Blick haben. Denn hier müssen künftig auch für diese Gruppen Verordnungsquoten vereinbart werden.
Keine Cannabisblüten mehr auf Rezept
Darüber hinaus fallen mit dem GKV-Spargesetz getrocknete, medizinische Cannabisblüten ohne Übergangsfrist vollständig aus dem GKV-Leistungskatalog heraus. Eine Verordnung ist seit 30. Juli nicht mehr möglich. Für bereits genehmigte oder laufende Therapien gibt es keine Ausnahmen, hier müssen Versicherte umgestellt werden. Alternativ können sie ab sofort die Blüten nur noch als Selbstzahlerleistung auf Privatrezept erhalten. Standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfasst.
Wichtig: Ebenso neu ist, dass vor dem Einsatz von Rezepturen oder Extrakten zwingend ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel (wie Sativex® oder Canemes®) erfolgen muss. Dies gelte für die Indikationen, für die die Arzneimittel zugelassen seien, stellen KBV und GKV-Spitzenverband klar. Ein Therapieversuch könne auch abgebrochen und auf ein anderes Arzneimittel gewechselt werden. Ein zweites für die jeweilige Indikation zugelassenes Fertigarzneimittel müsse nicht getestet werden.
Gibt es bisher in einer Indikation kein Cannabis-Fertigarzneimittel oder haben Betroffene sehr starke Schmerzen, dürften Ärztinnen und Ärzte zur „erstmaligen Versorgung“ direkt ein Extrakt oder cannabishaltiges Medikament anwenden, sind sich KBV und Kassen einig. Ebenso brauche es keinen Therapieversuch bei Menschen, die bereits vorher schon Cannabisextrakte oder -rezepturen erhielten. Hier sind Folgerezepte erlaubt.
Keine Globuli mehr auf Sprechstundenbedarf
Was homöopathische Leistungen betrifft, endet der gesetzliche Anspruch ebenso am 30. Juli. Dies betrifft alle Versicherten einschließlich Kindern. Krankenkassen, die die Homöopathie noch als freiwillige Zusatzleistung erstatten, dürfen dies bis zum 31. Dezember weiterhin.
Ab dem 1. Januar sind dann homöopathische Angebote als zusätzliche Satzungsleistungen gesetzlich verboten.
Mit Beginn des vierten Quartals werden homöopathische Mittel (wie Globuli) auch aus dem verordnungsfähigen Sprechstundenbedarf von Arztpraxen gestrichen.
Mehr Zweitmeinung
Künftig sollen Versicherte öfter Anspruch auf eine Zweitmeinung bekommen. Erstmals bis Ende März 2027 bestimmt der G-BA, für welchen mengenanfälligen, planbaren Eingriff dies gilt. Pro Jahr sollen dann je zwei Eingriffe dazu kommen. Derjenige, der die Indikation stellt, muss die Versicherten mindestens zehn Tage vor der Op über das Recht zur Zweitmeinung aufklären und schriftliche Informationen weitergeben. Hierzu gehört auch, dass die Versicherten selbst die Kosten tragen müssen, wenn sie keinen Nachweis über die Zweitmeinung vor der Op beibringen. Zudem haben Versicherte Anspruch auf eine Abschrift der nötigen Befundunterlagen, die Kosten dafür tragen die Kassen. Merke: Operateure dürfen diese Eingriffe künftig nur mit der Kasse abrechnen, wenn eine Zweitmeinung vorliegt.
Änderungen für Arbeitgebende
Weitere interessante Änderungen betreffen Hausärzte als Arbeitgeber: So steigt der Pauschalbeitrag, den Arbeitgeber für die Krankenversicherung von Minijobbern leisten ab 2027 von 13 auf 17,5 Prozent. Zudem werden für 2027 einmalig die monatliche Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro (und analog die Versicherungspflichtgrenze) angehoben.
Quellen: 1. McCracken, C. et al. NHS Health Check attendance is associated with reduced multiorgan disease risk: a matched cohort study in the UK Biobank. BMC Med 22, 1 (2024). doi: 10.1186/s12916-023-03187-w
- Bundesgesundheitsministerium. Zusammenfassung Studie NHS Health Check. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/N/NHS_HealthCheck/Zusammenfassung_NHS_HealthCheck_Studie_GHG.pdf (zuletzt abgerufen am 12.8.26)
- Stellungnahme G-BA zum BStabG: https://www.g-ba.de/downloads/17-98-6123/2026-06-17_PA_AfG_GB-A_Stellungnahme_BStabG.pdf (zuletzt abgerufen am 13.8.26)
- Sander M et al. Teilarbeitsfähigkeit und Teilkrankengeld. Erfahrungen skandinavischer Länder und deren mögliche Übertragbarkeit auf die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland. https://www.iges.com/sites/igesgruppe/iges/content/e2622/e2634/e9495/e9815/e9816/e9818/attr_objs9820/IGES_Teilkrankengeld_012018_ger.pdf (zuletzt abgerufen am 14.8.26)
