G-BA Honighaltige Wundauflagen keine Verbandmittel

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat honighaltige Produkte in die Gruppe "sonstige Produkte zur Wundbehandlung" eingeordnet. Das bedeutet für Ärztinnen und Ärzte: Nach einer Übergangsfrist dürfen nur noch solche verordnet werden, deren Nutzen nachgewiesen wurde.