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Der praktische FallFortbildungpunkte etwas zu spät eingereicht – Honorarkürzung rechtens?

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich fortzubilden und dies auch nachzuweisen. Darf eine Kassenärztliche Vereinigung das Honorar kürzen, wenn der Nachweis der Fortbildungen zu spät eingereicht wird?

Die Verletzung der berufsrechtlichen Fortbildungsverpflichtung kann ein Berufsgerichtsverfahren auslösen.

Kammern legen Details fest

Das landesspezifische Berufsrecht nimmt meist nur auf die allgemeine Vorgabe der MBO-Ä Bezug, wonach Ärztinnen und Ärzte dazu angehalten sind, sich beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse nötig ist.

Konkretisiert wird diese Pflicht regelmäßig über kammerspezifische Fortbildungssatzungen und -ordnungen, die vorgeben, unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung als erfüllt angesehen wird (meist durch Nachweis der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in bestimmtem Umfang innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraumes). Die Verletzung der berufsrechtlichen Fortbildungsverpflichtung kann grundsätzlich ein Berufsgerichtsverfahren und demzufolge auch berufsgerichtliche Maßnahmen auslösen.

Kammern regeln Punktevergabe

Daneben sind zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und bei einem Vertragsarzt oder in einem MVZ angestellte Ärzte (gleiches gilt im Übrigen für Zahnärzte und Psychotherapeuten sowie ermächtigte Leistungserbringer) nach Paragraf 95d SGB V einer besonderen vertragsarztrechtlichen Fortbildungsverpflichtung unterworfen. Deren Erfüllung ist in Fünf-Jahres-Abständen gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat insoweit den Nachweis von 250 Fortbildungspunkten innerhalb der fünf Jahre vorgeschrieben, wobei die Kammern jeweils die Punktevergabe für einzelne Veranstaltungen regeln. Eine Ableistung der Fortbildungsverpflichtung allein durch eine umfangreiche eigene Forschungstätigkeit ohne Anerkennung durch die Kammern reicht nicht aus (vgl. BSG, Beschl. v. 10.5.2017, B 6 KA 72/16 B). Eine zeitliche Verteilung der Fortbildung ist nicht vorgegeben, so dass es auch möglich ist, die Verpflichtung binnen zwei Jahren zu erfüllen und die folgenden drei Jahre keine Veranstaltungen zu besuchen.

Zweck der Norm ist die Gewährleistung einer qualitätsgesicherten Versorgung der Versicherten. Bei einer Verletzung der Pflicht ist ein Sanktionssystem vorgesehen, das von Honorarkürzungen bis zur Zulassungsentziehung reicht und daneben auch disziplinarische Maßnahmen umfassen kann. Die näheren Vorgaben zu den Inhalten der Fortbildung überlässt die Vorschrift den Kammern sowie der KBV und gibt lediglich vor, dass sie den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und frei von wirtschaftlichen Interessen sein muss.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat festgestellt, dass die Fortbildungsverpflichtung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und die Berufsfreiheit nicht unzulässig einschränkt (Urteil vom 11.2.2015, B 6 KA 19/14 R).

Status ist unerheblich

Das Gesetz stellt generell auf den Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht in dem gesetzlich festgelegten Fünf-Jahres-Zeitraum ab und nicht darauf, dass die Fortbildungspunkte tatsächlich erreicht worden sind. Die Sanktionen greifen demnach auch dann, wenn ein Vertragsarzt zwar die Fortbildungspunkte im Nachweiszeitraum erreicht hat, es dann aber versäumt, fristgerecht den Nachweis hierüber zu erbringen. Allerdings kann ein verspäteter Nachweis nachträglich als rechtzeitig erbracht gewertet werden, wenn die Ärztekammer das rechtzeitig beantragte Fortbildungszertifikat erst verzögert ausstellt.

Das BSG (Urteil vom 27.8.2025, B 6 KA 10/24 R) hat aktuell klargestellt, dass der Beginn des Fünf-Jahres-Zeitraums an die erstmalige Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung anknüpft; ein späterer nahtloser Statuswechsel vom angestellten Arzt zum Vertragsarzt unterbreche die Frist nicht und lasse sie auch nicht neu beginnen.

Eine Unterbrechung des Zeitraums sei nur bei Ruhen der Zulassung oder – bei angestellten Ärztinnen und Ärzten – bei einer mehr als dreimonatigen Unterbrechung der Beschäftigung vorgesehen, wobei in diesen Fällen die Frist verlängert werden könne oder müsse, so das BSG. Bei einem Statuswechsel komme es für die Sanktion nur darauf an, dass der Arzt bei Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums als Vertragsarzt zugelassen sei und im betroffenen Quartal vertragsärztliches Honorar beziehe; der zuvor innegehabte Status sei unerheblich.

Der Normzweck sei die Sicherstellung der regelmäßigen und lückenlosen Kontrolle der Fortbildungsaktivitäten; kann sich ein Arzt oder Ärztin durch Statuswechsel dieser Fortbildungs- und Nachweispflicht entziehen und einen Neuanlauf der Nachweisfrist erreichen, widerspricht dies – nach richtiger Auffassung des BSG – dem Normzweck.

Die Kürzung des vertragsärztlichen Honorars der Dr. G erfolgte daher nicht zu Unrecht.

Vom Honorarabzug bis hin zum Entzug der Zulassung

Paragraf 95d SGB V begründet neben einer generellen Fortbildungspflicht für Vertragsärztinnen und -ärzte auch die Verpflichtung, den Fortbildungsnachweis gegenüber der zuständigen KV fristgerecht zu führen.

Das Gesetz sanktioniert Verstöße hiergegen: In einem ersten Schritt ist die KV verpflichtet, das an den Vertragsarzt zu zahlende vertragsärztliche Honorar für die ersten vier Quartale um zehn Prozent, in einem zweiten Schritt ab dem fünften Quartal um 25 Prozent zu reduzieren. In einem dritten Schritt soll die KV einen Antrag auf Zulassungsentziehung stellen: dies dann, wenn der Vertragsarzt innerhalb von zwei Jahren die Nachholung der Fortbildung nicht nachweist.

Die Gerichte bewerten die Pflichtverletzung regelhaft als gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten (u.a. Bayerisches LSG 19.3.2014, L 12 KA 72/13; SG Marburg 17.1.2014, S 12 KA 2/13), die grundsätzlich eine Zulassungsentziehung rechtfertigt. Das BSG hat bestätigt (11.2.2015, B 6 KA 37/14 B), dass der Entzug einer Zulassung wegen einer gröblichen Verletzung der Fortbildungspflicht auch in Betracht kommt, wenn dem Arzt kein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Diese Regelungen gelten entsprechend für in einem MVZ oder bei einem Vertragsarzt angestellte Ärzte. Verstößt ein angestellter Arzt gegen diese Pflicht, wird die zwingend von Gesetzes wegen vorgesehene Honorarkürzung auf den kompletten Honoraranspruch des MVZ oder des anstellenden Vertragsarztes bezogen.

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