Kassel. Mit dem Statuswechsel von angestellt zu selbstständig habe ein neuer Fünfjahreszeitraum zur Fortbildungsverpflichtung begonnen, argumentierte ein Arzt, der wegen einer Honorarkürzung bis vor das Bundesozialgericht zog.
Bereits vor dem Sozialgericht Stuttgart und Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte er sich gegen die Kürzung wegen fehlendem Fortbildungsnachweis zu wehren versucht.
Hauptsache vertragsärztliche Tätigkeit
Doch auch die höchsten Sozialrichter stuften die Honorarkürzung am Donnerstag (28.8.) als rechtens ein.
Der für den Arzt maßgebliche Fünfjahreszeitraum habe bereits mit Aufnahme seiner Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung als angestellter Arzt und nicht erst mit seiner Zulassung als Vertragsarzt begonnen, so das BSG.
Die Regelung im Paragrafen 95d Absatz 3 Satz 1 SGB V zur Fortbildungsverpflichtung knüpfe an die Person und nicht an den Status des Arztes an. at
Bundessozialgericht, Urteil vom 28.8.2025, AZ: B 6 KA 10/24 R