AbrechnungNichtärztliche Praxisassistenz: So wird in GOÄ, EBM und HZV abgerechnet

Viele Hausarztpraxen beschäftigen zur Entlastung eine nichtärztliche Praxisassistenz bzw. eine VERAH oder NäPA. Im EBM ist die Abrechnung der NäPA an Bedingungen geknüpft.

Weitergebildete MFA können Betreuungsaufgaben übernehmen, die auch zusätzlich vergütet werden.

Weitergebildete MFA können mehr Betreuungsaufgaben übernehmen (s. Kasten unten), die auch zusätzlich vergütet werden.

EBM

Der Besuch des Hausarztes wird mit der 01410 EBM neben der 03000 und der 03220 abgerechnet. Das Gespräch (15 Minuten) wird zweimal mit der 03230 berechnet. Für den NäPA-Besuch berechnet die Praxis die 03062, für das Anlegen des LZ-EKG die 03322 EBM. Am Folgetag werden dann noch die Auswertung des LZ-EKG mit der 03241 und der LZ-Blutdruckmessung mit der 03324 abgerechnet.

GOÄ

Bei einem Privatpatienten rechnet Ärztin oder Arzt den Besuch mit der Nr. 50 GOÄ ab, zusätzlich das Wegegeld für 3 km. Die Nr. 50 wird mit dem 3,5-fachen Faktor abgerechnet, da die Beratung bekanntlich eine Teilleistung der Nr. 50 ist.

Die Untersuchung wird mit der Nr. 7 abgerechnet, gleichzeitig der Zuschlag “A” für eine Leistung außerhalb der Sprechstunde. Am Folgetag dann Abrechnung des Besuchs der NäPA mit der Nr. 52, hier allerdings ohne zusätzliches Wegegeld. Am nächsten Tag kommen dann noch die Nrn. 654 (LZ-Blutdruckmessung) und die Nr. 659 GOÄ für das Langzeit-EKG dazu.

HZV

In Hessen zahlen alle Kassen einen VERAH-Zuschlag zu jeder abgerechneten P3-Pauschale innerhalb der Hausarztverträge (HZV): 5 Euro (BKK/VAG Hessen; EK); 7 Euro (IKKclassic); 8 Euro (BKK/spectrumK; Bahn-BKK; TK); 9 Euro (AOK); 10 Euro (BKK und IKK/GWQ; LKK).

Zusätzlich bezahlen fast alle Kassen einen Zuschlag für VERAH-Hausbesuche bei bestimmten Patienten:

  • Bei Patienten mit chronischer Erkrankung bei kontinuierlichem Betreuungsaufwand gemäß P3 sowie für die hausärztliche Betreuung von Palliativ- patienten: AOK: 9 Euro; IKK classic: 20 Euro; TK und Bahn-BKK: 17 Euro; EK: 18 Euro; LKK: 8 Euro.
  • Patienten mit chronischer Erkrankung bei kontinuierlichem Betreuungsaufwand gemäß P3 sowie für die hausärztliche Betreuung von Palliativpatienten und/oder geriatrischen Patienten: IKKclassic: 20 Euro; TK: 17 Euro.
  • Bei Patienten für die hausärztliche telemedizinische Betreuung inklusive der Erfassung und Übermittlung der Vitaldaten sowie der Wegepauschalen: BKK und IKK/GWQ: 20 Euro; Bahn-BKK: 32 Euro.

Schwerpunkt: Abrechnung der NäPA im EBM

Die Abrechnung und damit das Honorarplus bei Beschäftigung einer oder mehrerer nichtärztlicher Praxismitarbeitenden (NäPA) ist zweigeteilt. Die Abrechnung ist durch die KV genehmigungspflichtig und hängt von zwei Voraussetzungen ab:

  • Beschäftigung einer NäPA mit mindestens 20 Wochenstunden und
  • einer Mindestanzahl abgerechneter Behandlungsfälle in den letzten vier Quartalen von durchschnittlich 700 pro Quartal oder mindestens 120 Fälle bei Personen ab 75 Jahren (Einzelpraxis). Bei Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) erhöhen sich die Fallzahlen pro Voll-Zulassung um 521 bzw. 80 Fälle, bei Teilzulassung entsprechend weniger.

Ist die Genehmigung erteilt, wird jeder Behandlungsfall mit einem Zuschlag nach 03060 EBM (mit 22 Punkten als Zuschlag zur Nr. 03040) und einem Zuschlag nach 03061 EBM (12 Punkte) honoriert.

Allerdings ist der Zuschlag pro Praxis begrenzt auf 23.800 Punkte pro Quartal (= 700 Patienten). Bei HZV-Praxen verringert sich dieser Höchstwert um jeweils 34 Punkte für jeden reinen HZV-Fall, der nicht auch über die KV abgerechnet wird.

Der zweite Teil der Vergütung ist die Honorierung von Besuchen einer NäPA. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Die 03062 und 03064 EBM (Zuschlag zur 03062) für den Besuch in der Häuslichkeit und/oder in Alten- oder Pflegeheimen und/oder in anderen beschützenden Einrichtungen und/oder zum Zweck der postoperativen Versorgung im Rahmen der 31600 EBM (erster Besuch) und
  • die 03063 und 03065 EBM (Zuschlag zur 03063) für den Besuch eines weiteren Patienten in derselben sozialen Gemeinschaft (z.B. Familie) und/oder zum Zweck der weiteren postoperativen Versorgung im Rahmen der 31600 EBM (ab dem 2. Besuch)

Voraussetzung für die Abrechnung der 03062 und 03063 ist die Abrechnung einer Versichertenpauschale im aktuellen oder im vorhergegangenen Quartal!

Die Abrechnung weiterer Leistungen neben den Nrn. 03062 und 03063 ist sehr eingeschränkt. Erlaubt sind lediglich die Zuschläge gemäß 03064 und 03065, die Laborleistungen aus dem Abschnitt 32.2 sowie die Nr. 03322 (Anlegen eines LZ-KG) und die Nr. 31600 (postoperative Betreuung).

Die Nrn. 03060, 03061, 03064 und 03065 werden von der KV automatisch der Abrechnung hinzugefügt, sie müssen nicht in der Praxis eingegeben werden.

Quellen:

  1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
  2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
  3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)
  4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Oktober 2024
  5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
  6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche
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