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AbrechnungGOÄ: Das kleine Besuchs-Einmaleins

In der GOÄ kommen vier Ziffern für Besuche in Frage, eine davon ist für Besuche durch nichtärztliches Praxispersonal vorgesehen. Kostendeckend ist letzterer aber nicht.

Die Tochter von Frau H. ruft deren Hausarzt an, da die Mutter seit dem Vortag über zunehmende Atemnot klagt (Symbolbild).

Besuche außerhalb der Reihe (s. Kasten oben) werden in der GOÄ mithilfe verschiedener Zuschläge finanziell aufgewertet.

EBM

Den Erstbesuch rechnet der Hausarzt mit der 01410 EBM ab, zusätzlich die 03000 und 03220, die KV ergänzt die Nrn. 03020, 03040, 03060, 03061, 03222 und 32001. Das Gespräch mit der Tochter wird mit der 03230 EBM abgerechnet, der Blutzuckertest mit der 32025. Die Folgebesuche werden jeweils mit der 01410 angesetzt, zusätzlich kommt die 03221 beim zweiten Kontakt hinzu.

GOÄ

Bei einer GOÄ-Abrechnung kommt für den Erstbesuch die Nr. 50 und das Wegegeld für 6 km in Betracht. Die Untersuchung (HNO-Bereich und Thorax) wird mit der Nr. 7 (3,5.fach: Mehrorganuntersuchung) abgerechnet, zusätzlich der Zuschlag A.

Die Unterweisung der Tochter als Bezugsperson hinsichtlich evtl. auftretender Komplikationen kann mit der Nr. 4 abgerechnet werden, der Blutzuckertest mit der Nr. 3514. Die jeweils vereinbarten Folgebesuche werden mit den Nrn. 50 und 7 in Rechnung gestellt.

HZV

Bei Praxissitz im Bereich Braunschweig werden Besuche nach den Nrn. 01410, 01411,01412 und 01415 in den Hausarztverträgen mit der Bahn-BKK, IKKclassic und TK als Einzelleistung mit 30 Euro bezahlt. Besuche nach 01413 werden mit 13 Euro (Bahn-BKK und TK) oder mit 12 Euro (IKKclassic) vergütet.

Bei den durch spectrumK vertretenen BKKen wird lediglich der Regelbesuch nach 01410 mit 30 Euro honoriert, die übrigen Besuche (01411 bis 01413, 01415) sind Teil der Quartalspauschale, ebenso wie alle Besuche bei den durch GWQ vertretenen BKKen.

Schwerpunkt: Besuche nach GOÄ

Ärztliche Besuche werden in der GOÄ mit den Nrn. 48, 50 und 51 abgerechnet, während für den Besuch durch nichtärztliche Mitarbeitende die Nr. 52 gilt.

Nr. 48: Die Nr. 48 (120 Punkte) ist bei einem Besuch auf einer Pflegestation immer dann, und auch nur dann abrechenbar, wenn der Arzt oder die Ärztin regelmäßig auf dieser Station arbeitet und der Besuch vorher vereinbart wurde.

Nr. 50: Die Nr. 50 (320 Punkte) ist abrechenbar für alle Besuche außerhalb einer Pflegestation und für alle nicht vorher vereinbarten Besuche. Neben der Nr. 50 können niemals die Nrn. 1 und 5 berechnet werden, da diese Leistungen zum Inhalt der Nr. 50 gehören. Da auch die Nr. 3 nicht neben der Nr. 50 möglich ist, bleibt bei längerer Beratung nur die Faktorsteigerung der Nr. 50.

Nr. 51: Wird bei einem Besuch nach Nr. 50 in derselben häuslichen Gemeinschaft eine weitere Person behandelt, ist dieser Besuch mit der Nr. 51 (250 Punkte) abrechenbar. Auch hier sind Beratung und symptombezogene Untersuchung nicht zusätzlich abrechenbar.

Nr. 52: Besucht ein nichtärztlicher Angestellter der Praxis einen Patienten, ist dieser Besuch mit der Nr. 52 (100 Punkte) abrechenbar. Allerdings ist nur der Einfachsatz und keine Berechnung des Wegegelds zulässig – weshalb dieser Besuch nicht kostendeckend ist.

Zuschläge

Außer bei einem geplanten Regelbesuch wird der Besuch nach der Nr. 50 durch die zusätzliche Abrechnung von unterschiedlichen Zuschlägen finanziell aufgewertet:

E (160 Punkte): Dringend angefordert und unverzüglich ausgeführt

F (260 Punkte): Zwischen 20 und 22 Uhr und zwischen 6 und 8 Uhr

G (450 Punkte): Zwischen 22 und 6 Uhr

H (340 Punkte): An Samstagen, Sonn- und Feiertagen

Alle Zuschläge sind nur mit dem Einfachsatz abrechenbar, wobei der Zuschlag “H” mit den Zuschlägen “F” und “G” auch kombiniert werden kann.

Zusätzlich kann bei Kindern bis zum vierten Geburtstag grundsätzlich noch der Zuschlag “K2” berechnet werden.

Quellen:

1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand April 2024

5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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