© Hausärztliche PraxisAbrechnung auf einen Blick
Schwerpunkt: Apparative kardiologische Diagnostik beim Hausarzt
Die apparative kardiologische Diagnostik (EKG, Ergometrie, Langzeit-Blutdruckmessung und Langzeit-EKG) ist heute aus hausärztlichen Praxen nicht mehr wegzudenken.
Ruhe-EKG
Das Ruhe-EKG – im EBM Teil der Versichertenpauschale – ist in der GOÄ mit der Nr. 651 (253 Punkte) als Einzelleistung abrechenbar. Immer sollte hier – wie bei den folgenden Untersuchungen auch – an eine Faktorsteigerung gedacht werden, zum Beispiel bei sehr unruhigen Personen.
Belastungs-EKG
Die Ergometrie ist in beiden Gebührenordnungen nur bei reproduzierbarer und physikalisch definierter Belastung abrechenbar, also etwa nicht bei einer Kniebeugenbelastung. Im EBM ist sie abrechenbar mit der 03321 (198 Punkte), in der GOÄ mit der Nr. 652 (445 Punkte). Ausgeschlossen ist hier die gleichzeitige Abrechnung des Ruhe-EKG (Nr. 651).
Langzeit-EKG
Das Langzeit-EKG setzt im EBM eine Abrechnungsgenehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung voraus. Neben apparativen gehört zu den fachlichen Voraussetzungen u.a. der Nachweis von 100 selbstständig durchgeführten Untersuchungen samt Auswertung und Befundung.
Im EBM gibt es für das Anlegen des Langzeit-EKG zwei Positionen, die automatische Auswertung (03322/48 Punkte) und die Befundung (03241/86 Punkte). Der Leistungsinhalt der 03322 ist erfüllt bei kontinuierlicher Aufzeichnung über mindestens 18 Stunden. Die Leistung ist delegierbar; auch neben einem Hausbesuch einer NäPA (gemäß 03062/03063) kann die 03322 berechnet werden.
In der GOÄ wird die gesamte Leistung mit nur einer Leistung abgerechnet, der Nr. 659 bei mindestens 18 Stunden. Die Bewertung liegt bei 400 Punkten. Eine längere Aufzeichnung kann mit einem höheren Faktor abgerechnet werden, bis zum 2,5-fachen Satz oder 58,29 Euro.
Langzeit-Blutdruckmessung
Im EBM wird die Untersuchung mit der 03324 (57 Punkte) abgerechnet, bei einer Aufzeichnungsdauer von mindestens 20 Stunden. Im Unterschied zum LZ-EKG bedarf sie jedoch keiner Genehmigung.
Ähnlich ist es in der GOÄ. Für die Nr. 654 (150 Punkte) wird allerdings eine Aufzeichnung von nur 18 Stunden gefordert.
Quellen:
1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
3. www.abrechnung-medizin.de/docs?alias=goae (Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, begründet von Dr. med. D. Brück.
4. www.ebm-goae.de (Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold)
5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche