© Hausärztliche PraxisAbrechnung auf einen Blick
GOÄ
Bei Privatversicherten wird der Besuch mit der Nr. 50 GOÄ plus Wegegeld, die Untersuchung mit der Nr. 8 und dem Zuschlag A abgerechnet. Zusätzlich kann einmal die Nr.4 abgerechnet werden, und zwar für die Erhebung der Anamnese und die Instruktion des Pflegepersonals. Für die Glukosemessung wird die 3514, für den Streifentest die 3511 und für den Eintauchnährboden die 4605 abgerechnet.
Für den Kontrollbesuch nach zwei Tagen kommt erneut die Nr. 50 zzgl. Wegegeld und dann noch die Nr. 7 mit dem Zuschlag A in Frage; der Urintest wird abgerechnet mit den Nrn. 3511 und 3531.
Schwerpunkt: Nr. 8 GOÄ
Die Nr. 8 (260 Punkte), die Untersuchung des Ganzkörperstatus kann immer dann abgerechnet werden, wenn
- sie medizinisch nachvollziehbar indiziert ist, also auch u.U. mehrfach im Behandlungsfall und wenn
- alle in der ersten Anmerkung genannten Organsysteme untersucht wurden: “Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane sowie eine orientierende neurologische Untersuchung.”
Leistungsumfang und Leistungsinhalt
Gemäß der Amtlichen Begründung zur 4. Änderungsverordnung der GOÄ vom Dezember 1995 umfasst der Leistungsinhalt der Nrn. 5 bis 8 die “körperliche Untersuchung mit einfachen physikalischen Mitteln: z.B. Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung”.
Was zum Untersuchungsumfang der in der Anmerkung genannten Organsysteme gehört, ist im Einzelnen bei der Nr. 7 aufgelistet. Eine durchgeführte rektale Untersuchung ist also immer zusätzlich mit der Nr. 11 abrechenbar. Andererseits gehört die Prüfung der Reflexe immer auch zum Inhalt der Nr. 8, da dies ein Teil der Untersuchung des Stütz- und Bewegungsapparates ist.
Ausschlüsse
Für Hausärztinnen und -ärzte relevant ist neben den sich selbsterklärenden Ausschlüssen der Nrn. 5 bis 7 der Ausschluss der Nrn. 800 und 801.
Weitere Ausschlüsse bestehen u.a. neben den Präventionsleistungen nach den Nrn. 26 bis 29 sowie neben den Visiten nach Nr. 45 und 46; bei Letzteren besteht eine Besonderheit, dass hier auch bei Verzicht auf die niedriger bewertete Nr. 45 oder 46 die höherbewertete Nr. 8 dennoch nicht abgerechnet werden darf (3. Anmerkung zu den Nrn. 45, 46).
Bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr ist regelhaft der Zuschlag K1 mit einfachem Satz (6,99 Euro) abrechenbar.
Dokumentation
Auch wenn es im Legendentext heißt: “…gegebenenfalls einschließlich Dokumentation”, besteht aufgrund der Berufsordnung eine grundsätzliche Verpflichtung zur Dokumentation, die allerdings nicht besonders ausführlich sein muss und im Prinzip nur die pathologischen Befunde enthalten muss.
Für eventuelle Streitfälle mit Patientinnen bzw. Patienten oder Versicherern kann sich hier die Aufnahme eines kompletten o.B.-Befundes als Volltext in das QM-Handbuch empfehlen, auf den bei der individuellen Dokumentation (mit Kürzel) verwiesen werden kann. So kann dargelegt werden, was bei der Abrechnung der Nr. 8 regelhaft untersucht wird.
Quellen:
- ebm.kbv.de/
- www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
- www.abrechnung-medizin.de/docs?alias=goae (Kommentar zur GOÄ, begründet von Dr. med. D. Brück)
- www.ebm-goä.de/ (Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold)
- www.icd-code.de/