Seit Oktober gilt für Hausarztpraxen die Entbudgetierung, was bedeutet das? Die hausärztlichen Leistungen werden voll zu den regionalen Preisen ausgezahlt – und nicht mehr bei Überschreiten des hausärztlichen „Honorartopfes“ vermindert vergütet.
Das gilt für etwa 90 Prozent der Hausarztleistungen, konkret die EBM-Kapitel 3 plus Hausbesuche.
Wichtig: EBM-Vorgaben zu einzelnen Ziffern wie etwa Vorgaben zu Prüfzeiten oder das Gesprächsbudget gelten weiterhin. So ist etwa die Abrechnung von Gesprächen nach 03230 EBM auf die Hälfte der behandelten Personen begrenzt.
Ebenso voll bezahlt werden extrabudgetäre Leistungen, etwa Vorsorgeuntersuchungen oder Impfungen. Anders als bei der Entbudgetierung können diese Leistungen aber zeitlich begrenzt sein, etwa wird die 01444 EBM bis Ende 2026 voll vergütet.
Im EBM-Spicker sind alle voll ausgezahlten Leistungen gekennzeichnet. Er kann fürs erste Quartal Anfang Januar heruntergeladen werden (www.hausarzt.link/ebm-spickzettel).
Ab Januar: Vorhaltepauschale
Von 1. Januar an wird zudem die Vorhaltepauschale eingeführt: Diese setzt sich aus der veränderten 03040 EBM (16,30 Euro) und den neuen 03041 (1,27 Euro) sowie 03042 (3,82 Euro) zusammen. Alle setzt die KV automatisch zu.
Wichtig: Um die 03041 zu erhalten, müssen Praxen mindestens 2 der 10 Kriterien erfüllen (Tab. 1), für die 03042 8 von 10. Die Vorgaben beziehen sich auf alle KV-Behandlungsfälle. Dabei wird jede abgerechnete Leistung gezählt: z.B. jede Impfung, auch wenn ein Patient an einem Tag zwei Impfungen bekommt.
