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AbrechnungNotfalldienst: Zuschläge, wenn es kompliziert wird

Liegen Umstände vor, die die Behandlung einer Patientin oder eines Patienten im organisierten Notfalldienst erschweren, stehen im EBM Zuschläge zur Verfügung.

Seit immerhin 2017 enthält der EBM sogenannte Erschwerniszulagen für Leistungen im Rahmen des organisierten Notfalldienstes.

Der Hausarzt wird während des Notdienstes ins Heim gerufen (s. Kasten unten), für Herrn N. kann er Erschwerniszulagen nach EBM abrechnen.

EBM

Abrechnung des Notfallbesuches mit der 01418 und 01212 EBM, außerdem bei vorhandener Demenz die 01226. Der BZ-Test wird mit der 32025, der Urin-Streifentest mit der 32033 abgerechnet, außerdem noch die 32151 für einen Eintauchnährboden. Schließlich kommt noch die 03230 für die Beratung des Pflegepersonals dazu. Am Folgetag setzt der Hausarzt die 01216 EBM für die telefonische Beratung an.

GOÄ

In der GOÄ wird der Notfallbesuch, wenn Sylvester auf einen normalen Werktag fällt, mit der Nr. 50 und dem Zuschlag “E” abgerechnet. Dazu die Nrn. 7, 800; für die Erhebung der Fremdanamnese und die Anweisungen an das Pflegepersonal die Nr. 4. Die Labordiagnostik kann mit den Nr. 3514, 3511 und 4605 abgerechnet werden.

Die Infusion kann nicht angesetzt werden, da die weitere Kontrolle und die Abnahme der Infusion durch das Pflegepersonal erfolgt. Die telefonische Beratung am Folgetag (1.1.) ist dann mit der Nr. 1 und dem Zuschlag “D” abrechenbar.

HZV

Die Abrechnung von Leistungen des organisierten Notfalldienstes ist in keinem HZV-Vertrag enthalten und muss grundsätzlich über die zuständige KV abgerechnet werden.

Schwerpunkt: Erschwerniszulagen im Notdienst

Seit immerhin 2017 enthält der EBM sogenannte Erschwerniszulagen für Leistungen im Rahmen des organisierten Notfalldienstes. Dabei handelt es sich einerseits um Pauschalen für besonders schwerwiegende Erkrankungen (EBM-Nrn. 01223/128 Punkte und 01224/195 Punkte) und andererseits um eine Pauschale für schwierige Kommunikationssituationen (EBM-Nr. 01226/90 Punkte). Bei welchen Erkrankungen und in welchen Situationen diese Zuschläge abrechenbar sind, ist abschließend in den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt 1.2 in den Punkten 8 (01223/01224 EBM) und 9 (01226 EBM) aufgelistet:

Die Zuschläge 01223 (neben 01210) und 01224 (neben 01212) gelten bei

  • Frakturen im Bereich der Extremitäten proximal des Metacarpus und Metatarsus
  • Schädel-Hirn-Trauma mit Bewusstlosigkeit von weniger als 30 Minuten (S06.0 und S07.70)
  • Akute tiefe Beinvenenthrombose
  • Hypertensive Krise
  • Angina pectoris (ausgenommen I20.9: Angina pectoris, nnb)
  • Pneumonie
  • Akute Divertikulitis

Der Zuschlag 01226 (neben 01212) gilt bei

  • Personen mit erheblich krankheitsbedingten Beeinträchtigungen und/oder
  • Personen ab dem vollendeten 70. Lebensjahr mit geriatrischem Versorgungsbedarf und Frailty-Syndrom und/oder
  • Personen mit einer dementiellen Erkrankung (F00 – F02), (G30), (G20.1 und G20.2) und/oder
  • Säuglingen, Kleinkindern und Kindern.

Der Zuschlag 01224 kann ausschließlich neben der EBM-Nr. 01210 abgerechnet werden, die Zuschläge 01224 und 01226 ausschließlich neben der EBM-Nr. 01212, also nachts sowie an Wochenend- und Feiertagen. Zu den Feiertagen zählen aber – anders als in der GOÄ – auch der 24.12. und 31.12.

Jeder dieser Zuschläge ist maximal einmal im Behandlungsfall abrechenbar. Voraussetzung für die Abrechnung aller drei Zuschläge ist gemäß den Anmerkungen zu diesen Positionen die “Kodierung nach ICD-10-GM unter Angabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosesicherheit”.

Quellen:

  1. ebm.kbv.de/
  2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
  3. www.abrechnung-medizin.de/docs?alias=goae (Kommentar zur GOÄ, begründet von Dr. med. D. Brück)
  4. www.ebm-goä.de/ (Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold)
  5. www.icd-code.de/
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