Seit dem 1. Oktober 2025 müssen Praxen die elektronische Patientenakte (ePA) erstbefüllen (01648 EBM) oder, wenn bereits eine Erstbefüllung erfolgt ist, Daten aus der aktuellen Behandlung erfassen, verarbeiten oder speichern. Dies ist mit (01647 EBM) oder ohne (01431 EBM) persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (pAPK) möglich. Die Vergütung aller drei EBM-Ziffern erfolgt extrabudgetär.
Erstbefüllung:
01648 EBM (89 Punkte/11,03 Euro)
- nur berechnungsfähig, wenn noch kein anderer Arzt oder Psychotherapeut ein Dokument eingestellt hat und er somit der Erste ist
- sektorenübergreifend nur einmal im Leben eines Patienten abrechenbar
- im Behandlungsfall nicht neben der 01647 EBM abrechenbar
- im Arztfall nicht neben der 01431 EBM abrechenbar
Weitere Bearbeitung:
01647 EBM (15 Punkte/1,86 Euro)
- Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale, zu den EBM-Nrn. 01320 und 01321 (Ermächtigte), zur EBM-Nr. 30700 (Grundpauschale Schmerztherapie) sowie zu den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen)
- einmal im Behandlungsfall abrechenbar
- im Behandlungsfall nicht neben der 01648 EBM abrechenbar
Weitere Bearbeitung ohne pAPK und ohne APK per Video:
01431 EBM (3 Punkte/0,37 Euro)
- Zuschlag zu den EBM-Nrn. 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Bereitschaftspauschale) oder 01820 (zum Beispiel Rezepte und Überweisungen u. a. im Zusammenhang mit Empfängnisregelung) – im Arztfall nicht neben anderen als diesen EBM-Ziffern abrechenbar
- nur berechnungsfähig, wenn keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale oder andere Leistungen im Arztfall abgerechnet werden
- bis zu viermal im Arztfall, aber nicht mehrmals am Tag abrechenbar
Quellen:
- www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
- www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2025/09-25/weiterhin-rund-elf-euro-fuer-epa-erstbefuellung
- www.ebm-goä.de/ (Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold)
