Recht häufig erleben Ärztinnen und Ärzte beim Impfen ein böses Erwachen: Sie haben gemäß Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut (RKI) geimpft – und Monate später flattert ein Regress in die Praxis.
Das ist doppelt ärgerlich.
Zum einen werden die Impfziffern nicht vergütet. Zum anderen müssen die Praxen für die über den Sprechstundenbedarf bezogenen Impfstoffe mittels eines Sprechstundenbedarf-Regresses bezahlen.
Wie kann das sein?
Das liegt daran, dass das Verfahren, wie Impfungen zur Kassenleistung werden, komplex und leider langwierig ist.
Es lässt sich in sechs Schritte unterteilen (“Hausärztliche Praxis” stellt hierzu eine Infografik – auch für MFA geeignet – zur Verfügung: www.hausarzt.link/RcAhO):
1. Impfstoffentwicklung
Ein Impfstoff wird entwickelt und in Studien getestet. Der Hersteller kann dann die Zulassung beantragen.
2. Zulassung
Durch die Europäische Kommission, auf Basis der wissenschaftlichen Daten der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA), werden die Impfstoffdaten geprüft und dieser ggf. zugelassen. Anschließend ist er in der Regel am Markt erhältlich.
3. Empfehlung der STIKO
Nun analysiert die STIKO die Studienlage und entwickelt daraufhin eine Impfstrategie und Empfehlung für Deutschland. Diese wird im Epidemiologischen Bulletin des RKI veröffentlicht.
Merke: Hier sollte man gut aufpassen, nicht voreilig den Impfstoff zu bestellen und zu verimpfen. Sollte ein Patient jetzt die Impfung wünschen, handelt es sich um eine Privatleistung. Die Staatshaftung greift jedoch bei indikationsgerechter Durchführung bei etwaigen Impfschäden, da es sich ab diesem Schritt um eine öffentlich empfohlene Impfung handelt.
Cave: Hier passieren häufig formale Fehler, da viele Ärztinnen und Ärzte völlig richtig die STIKO-Empfehlungen verfolgen und dann fälschlich glauben, es handele sich direkt um eine Kassenleistung.
4. Beschluss des G-BA
Doch erst muss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entscheiden, ob die STIKO-Empfehlung in die Schutzimpfungsrichtlinie übernommen wird. Dies folgt meist drei bis vier Monate nach der STIKO-Empfehlung. Denn formal entscheidet der G-BA, welche Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen.
In aller Regel werden die von der STIKO empfohlenen Impfungen vom G-BA auch beschlossen. Vorsicht ist aber geboten, wenn man beispielsweise den Newsletter des G-BA (www.hausarzt.link/zpr98) abonniert hat und glaubt, ab dem Beschlussdatum handele es sich um eine Kassenleistung. Dies ist nicht der Fall, da es noch eine etwa zweimonatige Widerspruchsfrist für das Bundesgesundheitsministerium gibt.
5. Veröffentlichung des G-BA-Beschlusses im Bundesanzeiger
Erst mit der Veröffentlichung des G-BA-Beschlusses im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) tritt dieser in Kraft. Nun wird die Regelung in die Schutzimpfungsrichtlinie (www.hausarzt.link/Rl61t) aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich grundsätzlich um eine Leistung, auf die gesetzlich Versicherte formal Anspruch haben.
Merke: Auch jetzt sollte man noch nicht Impfstoffe auf Sprechstundenbedarfsrezept verordnen! Es wäre jetzt aber möglich, Personen als Privatleistung zu impfen. Diese könnten dann die Kosten für Impfstoff und Impfleistung bei ihrer Kasse zur Erstattung einreichen und müssten diese eigentlich erstattet bekommen.
Die “Rauchenden Köpfe” haben ein Schreiben entwickelt, mit dem Versicherte die Kostenübernahme vorher erfragen können: www.hausarzt.link/UKwJY
6. Regionale Impfvereinbarung
Nun müssen noch regional die Bedingungen ausgehandelt werden: Wie soll der Impfstoff bezogen werden (individuelles Rezept, Sprechstundenbedarf)? Wie wird die Impfung bezahlt?
Hierzu verhandelt jede Kassenärztliche Vereinigung mit den gesetzlichen Krankenkassen regional, was am Ende in die regionale Impfvereinbarung mündet. Merke: Erst jetzt können Ärztinnen und Ärzte die Impfungen wie gewohnt durchführen und müssen – sofern die Indikation stimmt – keine Regresse befürchten.
Hürde für Impfempfehlungen
Warum ist das so relevant, wo liegen die Probleme? Das Verfahren ist nach unserer Erfahrung undurchsichtig und vielen nicht klar. Bei teils hohen Kosten für Impfstoffe, kommen bei formalen Fehlern hohe Regresssummen für Praxen zusammen. Und nicht zuletzt ist es absurd, wie lang das Verfahren dauert. Wir möchten dies an einem willkürlichen Beispiel verdeutlichen:
Shingrix® (Totimpfstoff gegen Gürtelrose) kostet aktuell um die 280 Euro für eine Impfdosis – für eine Grundimmunisierung also ca. 560 Euro. Zugelassen wurde der Impfstoff am 21. März 2018. Die STIKO hat ihre Empfehlung am 13.12.2018 veröffentlicht. Der Beschluss des G-BA folgte am 7.3.2019, wirksam wurde dieser mit der Aufnahme in die Schutzimpfungsrichtlinie am 1.5.2019 – viereinhalb Monate nach der STIKO-Empfehlung.
