Bei der Grippeimpfung ist der Eintrag in den Impfpass Teil der Leistung. Nur wenn ein neuer Impfpass ausgestellt wird, können Neuausstellung und gegebenenfalls nachträgliche Eintragungen mit der GOÄ Nr. 70 abgerechnet werden.
Für alle regionalen Impfvereinbarungen gelten dieselben Impfziffern, nur die Honorare unterscheiden sich von KV zu KV.
Die Konsultation nach einer Sprunggelenkstauchung nutzt ein Hausarzt, um seinen Patienten über empfohlene Impfungen aufzuklären und entsprechende Termine zu vereinbaren (s. Kasuistik).
Wichtig in der Praxis: Ob der Impfstoff über ein Privatrezept oder über den Sprechstundenbedarf für Privatpatienten bezogen wird, bleibt der Praxischefin bzw. dem Praxischef überlassen.
EBM
Beim Erstkontakt kann der Hausarzt lediglich die 03000 und die 02300 abrechnen. Nach einer Woche werden die Nrn. 89111 (Impfung gegen Influenza) und 89119 (Impfung gegen Pneumokokken) abgerechnet; beim zweiten Impftermin dann die Nr. 89128A für die erste Impfung gegen Herpes zoster.
Dabei gelten für alle regionalen Impfvereinbarungen dieselben Impfziffern, nur die Honorare unterscheiden sich von KV zu KV. Als Beispiel sind hier die Honorare der KV Nordrhein (für das Jahr 2026) aufgeführt.
GOÄ
Bei der GOÄ-Abrechnung ist der Abrechnungsumfang etwas größer. Beim Erstkontakt werden die Nrn. 1, 5 und 2003 abgerechnet, da eine Wunde am Fuß als große Wunde abgerechnet wird.
Beim ersten Impfkontakt könnten erneut die Nrn. 1 und 5 mit den zusätzlichen Leistungen 375 und 377 abgerechnet werden, da es sich um einen neuen Behandlungsfall mit neuen Diagnosen handelt. Da aber die Nr. 1 neben der Nr. 377 ausgeschlossen ist, kann man auf die Nr. 377 verzichten, dafür aber die Nr. 1 steigern.
Begründung: Erhöhter Beratungsbedarf bei Mehrfachimpfung. Nach sechs Wochen erneut die Nrn. 1, 5 und 375 (3. Behandlungsfall).
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