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AbrechnungPalliativmedizin: So wird die Betreuung abgerechnet

Sind Menschen sehr schwer erkrankt, ein Ende ist absehbar, stehen für die palliativmedizinische Betreuung im EBM besondere Leistungen zur Verfügung. In der GOÄ muss sich die Ärztin oder der Arzt bei der Abrechnung noch an den EBM-Leistungen orientieren.

Die palliativmedizinische Versorgung ist aus Hausarztpraxen nicht wegzudenken.

Fährt die Ärztin oder der Arzt zu einem Palliativpatienten nach Hause (s. Kasten), gibt es im EBM Zuschlagsziffern zu Besuchen.

EBM

Beim Erstkontakt rechnet der Hausarzt die 03000, 03370 und 03371 EBM ab. Für spätere regelmäßig anfallende Hausbesuche fallen die 01410 und 03372 EBM an, notfallmäßige Besuche sind mit der 01411 oder 01412 und zusätzlich der 03373 abrechenbar.

Wichtig: Sowohl die Chronikerpauschale 03220 als auch die 03230 dürfen nur neben der 03370 und 03371 EBM nicht beim gleichen Kontakt abgerechnet werden.

GOÄ

Da in der aktuell gültigen GOÄ keine palliativmedizinischen Leistungen existieren, muss hier auf Einzelleistungen zurückgegriffen werden. Dem Leistungsinhalt gemäß der EBM-Gebührenordnungsziffer 03370 wird am ehesten die Kombination der Nrn. 7, 800, A801 und 34 gerecht, dazu die Erstellung eines individuellen Behandlungsplans (Nr. A76). Im weiteren Behandlungsverlauf sind Erörterungen nach Nr. 3 abrechenbar, evtl. auch Unterweisungen der Tochter mit der Nr. 4.

Zusätzlich kann einmal im Krankheitsfall die Nr. 15 berechnet werden, wobei die Nr. 4 im selben Behandlungsfall nicht abrechenbar ist. Die Abrechnung der Hausbesuche erfolgt über die Nr. 50, fallweise dann mit den zutreffenden Unzeitzuschlägen E bis H, Untersuchungen (Nr. 7) und notwendige therapeutische Leistungen wie etwa Injektionen (Nrn. 252, 253).

Schwerpunkt Palliativversorgung

Die palliativmedizinische Versorgung ist aus Hausarztpraxen nicht wegzudenken. Es gibt jedoch derzeit lediglich im EBM spezielle Abrechnungspositionen, die im aktuellen Entwurf für eine neue GOÄ (Stand Juli/26) dann auch dort implementiert sind.

Palliativmedizinische Ersterhebung

Bei EBM-Abrechnung kommt zuerst die palliativmedizinische Ersterhebung (03370) zur Abrechnung. Sie ist einmal im Krankheitsfall (= 4 aufeinanderfolgende Quartale) abrechenbar und es besteht ein Abrechnungsausschluss neben den EBM-Nrn. 03320, 03230, 03360 und 03362 für denselben Arzt-Patienten-Kontakt, nicht jedoch für den gesamten Behandlungsfall.

Obligater Leistungsinhalt sind eine körperliche und psychische Untersuchung, außerdem die Feststellung des palliativmedizinischen Bedarfs und die Erstellung eines Therapieplans. Fakultativer Inhalt ist u.a. die Aufklärung über eine Patientenverfügung.

Palliativmedizinische Betreuung

Die fortlaufende palliativmedizinische Betreuung des Patienten kann für eine Betreuung in der Praxis mit der EBM-Nr. 03371 berechnet werden. Für Besuche stehen die EBM-Ziffern 03372 neben geplanten Besuchen (01410, 01413) und die Nr. 03373 für die Notfallbesuche (01411, 01412 und 01415) zur Verfügung.

Dabei kann die EBM-Nr. 03372 bis zu fünfmal je vollendete 15 Minuten bei einem Kontakt abgerechnet werden, die EBM-Nr. 03373 lediglich einmal und ohne eine geforderte Mindestzeit.

Quellen:

1. ebm.kbv.de/

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. www.abrechnung-medizin.de/docs?alias=goae (Kommentar zur GOÄ, begründet von Dr. med. D. Brück)

4. www.ebm-goä.de/ (Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold)

5. www.icd-code.de/

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