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Abrechnung03000 und 01436 EBM: Ausschluss ist eine Frage der Zeit

Die Konsultationspauschale 01436 EBM und die Versichertenpauschale schließen sich nicht immer aus. Auf die zeitliche Abfolge kommt es an.

Eine Patientin kommt zur präoperativen Diagnostik und kurz danach wegen eines Infekts.

Eine Patientin kommt zur präoperativen Diagnostik und kurz danach wegen eines Infekts (s. Kasten unten). Sind die 01436 und 03000 EBM beide abrechenbar?

EBM

Beim ersten Kontakt rechnet der Hausarzt die Konsultationspauschale 01436 und den präoperativen Komplex 31012 EBM ab. Dabei sind in der 31012 obligat eine Ganzkörperuntersuchung sowie ein EKG enthalten, fakultativ auch die Laboruntersuchungen.

Beim Kontakt nach vier Wochen ist dann die 03000 abrechenbar, da lediglich Leistungen erbracht wurden, die nicht in Zusammenhang mit der ambulanten Operation standen; zusätzlich wird die 03220 angesetzt.

GOÄ

Bei Privatversicherten muss nach GOÄ auch die präoperative Untersuchung in Form von Einzelleistungen abgerechnet werden, und zwar mit den Nrn. 1, 8, 651, 75, 250 GOÄ und den entsprechenden Laborziffern.

Der Atemwegsinfekt nach vier Wochen ist dann ein neuer Behandlungsfall und mit den Nrn.1 und 7 in Rechnung zu stellen.

HZV

Hat der Hausarzt seinen Praxissitz in Berlin, sind die präoperativen Untersuchungspauschalen 31010 bis 31013 in allen Hausarztverträgen (AOK Nordost und IKK Brandenburg/Berlin; BKKen; EK; IKKclassic und TK) Teil der jeweiligen Quartalspauschalen und nicht gesondert abrechenbar.

Schwerpunkt: die Konsultationspauschale

Die Konsultationspauschale 01436 EBM ist immer dann abzurechnen, wenn sich Patientinnen und Patienten mit einer entsprechenden Überweisung in der Praxis vorstellen:

  • zur Durchführung von Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag),
  • zur Durchführung der präoperativen Leistungen des Abschnitts 31.1 sowie
  • bei Überweisung eines Arztes oder Ärztin derselben Arztgruppe zur Durchführung von Leistungen der Abschnitte 31.2 und 31.5 oder
  • zur Durchführung der postoperativen Behandlung nach Abschnitt 31.4

Von hausärztlicher Relevanz sind dabei vorwiegend die Überweisung zur präoperativen Diagnostik (Abschnitt 31.1) sowie zur postoperativen Behandlung (Abschnitt 31.4). Auch wenn die Bewertung mit 18 Punkten nicht gerade üppig ausfällt, sollten die Abrechnungsvoraussetzungen bekannt sein – vor allem, wann sie neben der 03000 im selben Behandlungsfall berechnet werden kann.

Merke: Grundsätzlich ist die 01436 nur beim ersten Quartalskontakt und nicht neben der 03000 abrechenbar.

Sollte vorher schon die 03000 abgerechnet worden sein, beinhaltet diese alle weiteren Quartalskontakte. Die 01436 ist dann im selben Behandlungsfall ausgeschlossen.

Wurde jedoch beim ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal die 01436 abgerechnet, ist die 03000 im weiteren Verlauf des Behandlungsfalls immer dann ansetzbar, wenn bei mindestens einem zusätzlichen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt oder einem Videokontakt eine Diagnostik oder Behandlung stattfindet, die keiner der Leistungen im Zusammenhang mit den Abschnitten 31.1, 31.2, 31.4 oder 31.5 zuzuordnen ist.

Quellen:

1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. www.abrechnung-medizin.de/docs/docs/geb_b.html?alias=S_geb_b_E (Kommentar zur GOÄ, begründet von Dr. med. D. Brück)

4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand April 2025

5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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