Mit der Verkündung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (s. Artikel: GKV-Spargesetz: Finanzspritze auf Kosten von Hausärzten und ihren Patienten) im Bundesgesetzblatt fallen getrocknete, medizinische Cannabisblüten ohne Übergangsfrist vollständig aus dem GKV-Leistungskatalog heraus. Eine Verordnung ist seit 30. Juli nicht mehr möglich. Für bereits genehmigte oder laufende Therapien gibt es keine Ausnahmen.
Die Blüten gibt es für Kassenpatienten ab sofort nur noch als Selbstzahlerleistung auf Privatrezept. Standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfasst, teilt der Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V. mit.
Vor dem Einsatz von Rezepturen müsse zwingend ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel (wie Sativex® oder Canemes®) erfolgen, so die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg.
Was homöopathische Leistungen angeht, endet der gesetzliche Anspruch ebenso am 30. Juli. Dies betrifft alle Versicherten einschließlich Kindern. Krankenkassen, die die Homöopathie noch als freiwillige Zusatzleistung erstatten, dürfen dies bis zum 31. Dezember weiterhin.
Ab dem 1. Januar sind dann homöopathische Angebote als zusätzliche Satzungsleistungen gesetzlich verboten. Mit Beginn des vierten Quartals werden homöopathische Mittel (wie Globuli) auch aus dem verordnungsfähigen Sprechstundenbedarf von Arztpraxen gestrichen.
