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"Rauchende Köpfe"Videosprechstunde: Lohnt sich das Angebot?

Durch die Vorhaltepauschale denken einige Praxen darüber nach, die Videosprechstunde auszuweiten. Was ist dabei aus Abrechnungssicht zu bedenken?

Es gibt eine Obergrenze für Behandlungsfälle, die ausschließlich per Video betreut wurden.

Die seit Januar geltende Vorhaltepauschale (“Hausärztliche Praxis” 4/26, 5/26) ist für manche Praxen ein Grund, sich mit den Kriterien näher zu beschäftigen. So gab es bisher wenig Anlässe für die Videosprechstunde, seit man bei leichten Erkrankungen auch telefonisch für bis zu fünf Tage Arbeitsunfähigkeit bescheinigen kann.

Seit die 01450 EBM jedoch eines der Kriterien für die Aufwertung der Vorhaltepauschale ist, könnte dies finanziell für manche Praxen wieder interessant werden.

Was braucht es an Ausstattung?

Zunächst ist eine zertifizierte Software nötig. In manchen Praxisprogrammen ist dies bereits integriert, bei anderen muss man entweder eine zusätzliche Gebühr zahlen oder ein externes Programm nutzen. Die Liste der zertifizierten Anbieter finden Sie unter www.hausarzt.link/elGNc.

Zudem ist Hardware – Monitor/Display, Kamera, Mikrofon, Lautsprecher (oder Headset) – sowie eine Internetanbindung mit Firewall nötig. Damit die Videosprechstunde vertraulich und störungsfrei verlauft, bietet es sich an, diese im Sprechzimmer abzuhalten. Auch ein abgeschlossener Homeoffice-Arbeitsplatz ist erlaubt, jedoch nicht das Anbieten von Videosprechstunden aus dem Ausland.

Versicherte müssen sich einverstanden erklären mit der Videosprechstunde und ebenso dafür Hardware (Smartphone reicht meist) vorhalten. Auch bisher unbekannte Patientinnen und Patienten können per Video betreut werden. Wie kann die Videosprechstunde abgerechnet werden?

Obergrenze für die Abrechnung

Zunächst gibt es eine Obergrenze der Behandlungsfälle, die ausschließlich per Video betreut wurden. Diese liegt aktuell bei 50 Prozent der Quartals-Behandlungsfälle (mehrere Änderungen in den letzten Monaten). Dies gilt pro Betriebsstättennummer und wird somit in einer Gemeinschaftspraxis zwischen den einzelnen Ärztinnen und Ärzten ausgeglichen.

Theoretisch könnte also auch eine Person alle Videotelefonate der Praxis erbringen und für diese LANR mehr als 50 Prozent der Behandlungsfälle ausschließlich per Video betreuen, sofern die Praxis insgesamt mindestens 50 Prozent der Patientinnen und Patienten des Quartals persönlich in der Praxis oder per Hausbesuch behandelt hat.

Pauschale

Bei einem Videotelefonat wird zunächst die Quartalspauschale 03000 abgerechnet, falls der Patient in diesem Quartal noch nicht persönlich gesehen und die Ziffer nicht bereits angesetzt wurde. Falls es im Quartal zu keinem persönlichen Kontakt mehr kommt, der Patient also ausschließlich per Video betreut wird, muss dieser Fall mit der Ziffer 88220 gekennzeichnet werden.

Für so markierte Fälle muss keine Versicherungskarte eingelesen werden, leider wird aber die Quartalspauschale um 20 Prozent gekürzt, ebenso die Vorhaltepauschale dieses Behandlungsfalls.

Wichtig: Aus diesem Grund ist es dringend erforderlich, sofern der Patient im Quartal doch noch in die Praxis kommt, die 88220 wieder zu löschen! Auch sollte dann geprüft werden, ob weitere Ziffern wie Chroniker-Zuschlag, Geriatrie-Ziffern etc. noch angesetzt werden können.

Seit April 2025 setzt die KV automatisch einen Zuschlag von 30 Punkten (3,80 Euro) zu, wenn Patienten in einem Quartal nur per Video betreut wurden, die in einem der drei Vorquartale mindestens einmal in der Praxis waren. Dies soll hausärztliche Versorgerpraxen gegenüber den überregionalen Telemedizin-Anbietern unterstützen.

Technikzuschlag

Die 01450 EBM (5,10 Euro) wird pro Videotelefonat abgerechnet, um die Kosten für die vorgehaltene Technik zu finanzieren. Da diese angeblich viel billiger geworden ist, wurde die Obergrenze 2025 gesenkt. Aktuell wird der Zuschlag pro Quartal bis maximal 700 Punkte (81,25 Euro) pro abrechender Ärztin/Arzt gezahlt. Dies entspricht 17,5 Videotelefonaten im Quartal.

Patienten identifizieren

War eine Person im aktuellen und Vorquartal nicht in der Praxis (oder noch nie), soll die Identität zunächst geprüft werden, z.B. indem die Versicherungskarte in die Kamera gehalten wird.

Tipp: Aus der praktischen Erfahrung ist es ratsam, die aktuelle Versicherung abzufragen, da doch manche ihre Krankenkasse wechseln! Für den Aufwand der “Identifizierung” kann die 01444 EBM (1,24 Euro bis Ende 2026) angesetzt werden.

Die wichtigsten Ziffern sind im Videospicker: www.hausarzt.link/videospicker (s. Kasten)

Video und die Vorhaltepauschale

Um das Kriterium “Videosprechstunde” zu erfüllen, müssen Praxen ein Prozent Videosprechstunden erbringen. Dies bedeutet: Je 100 KV-Behandlungsfälle muss einmal die 01450 abgerechnet werden. Theoretisch könnte in einer Gemeinschaftspraxis mit 3.000 Behandlungsfällen ein Arzt alle für die Vorhaltepauschale erforderlichen 30 Videotelefonate mit einem einzigen Patienten (an verschiedenen Tagen) durchführen und abrechnen, wobei die 01450 dann nur 17,5 Mal bezahlt würde.

Merke: In den meisten KVen zahlt die Videosprechstunde nur auf das gleichnamige Kriterium der Vorhaltepauschale ein. In Sachsen kann dies auch als Sonder-Sprechzeit gewertet werden, sofern die Videosprechstunde aus den Praxisräumen und zu den Sonderzeiten stattfindet.

Abrechnung von Porto

Wird nach dem Videokontakt eine Verordnung, Überweisung oder AU-Bescheinigung per Post an die Versicherten geschickt, wird das mit der 40128 EBM abgerechnet.

Tipp: Da diese mit 96 Cent jedoch gerade so das Porto abdeckt, nicht jedoch Briefumschlag, Arbeitskraft, Zeitaufwand etc., sollte dies auf Ausnahmen beschränkt bleiben. Folgendes darf per Video ausgestellt werden:

  • Überweisungen und Einweisungen
  • Verordnungen von Arzneien (BtM und suchterzeugende Mittel i.d.R. nicht bei Unbekannten, Anlage 31c BMV-Ä)
  • medizinische Rehabilitation
  • Krankenbeförderung
  • Heilmittel-Folgeverordnung (Erstverordnung nur im persönlichen Kontakt)
  • Hilfsmittel
  • häusliche Krankenpflege-Folgeverordnung (Erstverordnung nur im persönlichen Kontakt)
  • DiGA

Chroniker- und andere Ziffern

Bei einem Videokontakt sind keine Ziffern erlaubt, die einen persönlichen Kontakt erfordern, wie etwa Chroniker-, Geriatrie- oder Palliativ-Ziffern. Bei einem weiteren persönlichen Kontakt im Quartal muss daher unbedingt neben der Löschung der 88220 (s.o.) daran gedacht werden, hier ggf. zutreffende Ziffern zu ergänzen.

Welche Ziffern gehen per Video?

Eine Übersicht finden Sie unter www.hausarzt.link/PZqwk. Bei Videotelefonaten kann ab zehn Minuten Dauer die Gesprächsziffer 03230 angesetzt werden, in vielen KV-Bereichen ist diese mit 03230V als Video-Gespräch zu kennzeichnen. Aus der Psychosomatischen Grundversorgung sind beide Ziffern (35100, 35110) im Videokontakt erlaubt.

Sollten Sie Video-Fallkonferenzen mit Pflegekräften (01442, 01443) durchführen oder Fallkonferenzen mit Mitbehandlern im Pflegeheim (mit Pflegeheimvertrag nach Anlage 27 zum BMV-Ä, Ziffer 37120, auch diese per Video möglich), so denken Sie auch hier an den Technik-Zuschlag nach 01450.

Bei Dringlichkeit könnte es dazu kommen, dass Sie einem Patienten einen Hausarztvermittlungsfall beim Spezialisten organisieren. Hierfür dürfen Sie die 03008 auch im Videokontakt abrechnen. Zudem ist für Patientenkontakte an Samstagen zwischen 7 und 19 Uhr die 01102 EBM auch per Video zulässig, sofern dies aus den Praxisräumen heraus stattfindet.

AU per Telefon und Video

Der Praxis bekannte Patienten können bei Erkrankungen ohne schwere Symptomatik bei der Erstbescheinigung bis zu fünf Tage telefonisch krankgeschrieben werden. Eine Folgebescheinigung darf telefonisch nur nach vorheriger persönlicher Untersuchung ausgestellt werden, hier ist die zeitliche Begrenzung nach AU-Richtlinie zu beachten: also in der Regel zwei Wochen, in begründeten Fällen bis zu einem Monat.

Per Video kann die AU für bekannte Patienten maximal sieben Tage bescheinigt werden, eine Folgebescheinigung per Video ist ebenfalls nur nach vorheriger persönlicher Untersuchung erlaubt. Unbekannte dürfen per Video maximal drei Tage als Erstbescheinigung krankgeschrieben werden.

Tipp: Der AU-Spicker fasst alles zusammen: www.hausarzt.link/hQKUg

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