Seit 1. Januar 2026 ist die Vorhaltepauschale (s. Kasten) für Hausärztinnen und Hausärzte neu geregelt. Eigentlich sollte es dabei darum gehen, echte Versorgerpraxen zu stärken, während Kolleginnen und Kollegen, die auf Hausarztsitzen eher internistisch-fachärztlich tätig sind, weniger Vorhaltepauschale erhalten sollen. Dafür hatte sich der Hausärztinnen- und Hausärzteverband eingesetzt.
Der Teufel steckt hier aber wie so häufig im Detail. Man könnte geradezu den Eindruck erhalten, dass sich möglichst nichts ändern soll und das im Rahmen einer möglichst komplizierten Regelung mit Erhöhung der schwer durchschaubaren Bürokratie. Für Praxen, die versuchen, von der Neuregelung finanziell zu profitieren, ergibt sich ein beträchtlicher Mehraufwand bezüglich Controlling und Steuerung.
Zugegebenermaßen ist es schwierig, eine typische Versorgerpraxis zu definieren und zu messen. Eine Landarztpraxis wird per se wahrscheinlich mehr Wunden versorgen und ältere Menschen betreuen als eine Praxis in der Innenstadt, dennoch erfüllen beide Praxen wichtige hausärztliche Funktionen.
Die Betreuung von Heimen verläuft regional sehr unterschiedlich, in manchen Gegenden suchen die Pflegeheime händeringend nach Hausärzten, in anderen Gebieten werden die Heime von wenigen Praxen versorgt, während andere, die dazu auch gern bereit wären, dort “keinen Fuß in die Tür kriegen”.
Im Folgenden werden zunächst die Grundsätze zur Pauschale erklärt. In einem zweiten Teil in Ausgabe 5 werden dann weitere Tipps zur Umsetzung der Kriterien gegeben. Wer nicht so lange warten möchte, kann jetzt schon online weiterlesen: www.hausarzt.link/oVI1t.
Was ist überhaupt die Vorhaltepauschale?
Die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV) setzt wie bisher die Ziffer 03040 EBM bei der Abrechnung zu jeder Grundpauschale 03000 hinzu, vorausgesetzt, dass es sich um einen sogenannten hausarzttypischen Behandlungsfall handelt (s. Kasten). Als nicht hausarzttypisch zählen beispielsweise Behandlungsfälle
- mit Ziffern der speziellen Schmerztherapie (z.B. Akupunktur 30790, 30791 EBM, TENS 30712 EBM),
- Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie (hiervon ausgenommen sind die hausärztlichen 35100 und 35110 EBM der psychosomatischen Grundversorgung, diese dürfen ohne Schaden abgerechnet werden),
- Polygraphie (30900 EBM).
Für Versicherte, bei denen diese Ziffern abgerechnet wurden, erhalten Praxen – wie bislang – keine Vorhaltepauschale. Neu ist, dass die 03040 um 10 Punkte (1,27 Euro) gekürzt wurde.
Zwei Zuschläge
Praxen können ihr Honorar aber verbessern, je nachdem, wie viele Zusatzkriterien sie erfüllen (Tab. 1). Erreichen sie mindestens zwei Kriterien, wird die neue 03041 EBM (1,27 Euro) zur 03040 hinzugesetzt, so dass der gleiche Betrag wie bisher erwirtschaftet wird. Merke: Für die meisten Praxen wird somit alles beim Alten bleiben.
Die Kriterien für die 03041 müssen nicht erfüllt werden von Schwerpunktpraxen für Diabetologie, Substitution und HIV-Behandlung (jeweils mindestens 20 Prozent der Patientinnen und Patienten, Details bei der KV ggf. erfragen). Diese erhalten den Zuschlag 03041 automatisch.
Erfüllen Praxen hingegen mindestens acht Kriterien der Liste, so wird statt der 03041 die neue 03042 EBM (3,82 Euro) hinzugesetzt. Das ergibt also 2,54 Euro mehr pro Behandlungsfall als bisher.
