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"Rauchende Köpfe"So schaffen Sie die ­Vorhaltepauschale

Das Ende des ersten Quartals steht bevor, erfüllt Ihre Praxis bereits die Kriterien für die Zuschläge zur neuen Vorhaltepauschale? Die „Rauchenden Köpfe“ geben Tipps, worauf es bei den einzelnen Kriterien ankommt und wie Sie ggf. mit gutem Zifferncontrolling noch etwas mehr herausholen können.

Bei der neuen Vorhaltepauschale im EBM kann sich ein genauer Blick aus die Abrechnungsziffern auszahlen.

Die neue Vorhaltepauschale im EBM (s. Kasten und Tab. 1) gilt seit 1. Januar und wirft in einigen Praxen Fragen auf, ob oder wie die Kriterien erfüllt werden können. Die Grundsätze sowie einen Pauschalen-Rechner als Excel- oder Onlinevariante haben die „Rauchenden Köpfe“ bereits in „Hausärztliche Praxis“ 4/26 (www.hausarzt.link/vorhaltepauschale) vorgestellt. Zwar werden laut Hochrechnungen die meisten Praxen 2 der 10 Kriterien erfüllen, das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, Versorgerpraxen zu stärken, wird aber verfehlt und bringt mehr Abrechnungsbürokratie in die Praxen.

An der oberen Grenze aufgepasst

Finanziell interessanter wird es hingegen für Praxen, die an der oberen Grenze von acht Kriterien kratzen – also zum Beispiel bereits sieben Vorgaben sicher erfüllen. Hier sollten sich Ärztinnen und Ärzte die Zeit nehmen, um zu prüfen, ob sie mit kleinen Änderungen im Praxisbetrieb ggf. acht Kriterien erreichen können. Der Unterschied zwischen 7 und 8 erfüllten Kriterien beträgt bei 1.000 hausarzttypischen Behandlungsfällen rund 2.550 Euro im Quartal, da dann die 03042 EBM (3,82 Euro) statt der 03041 EBM (1,27 Euro) zur 03040 hinzukommt.

Je nachdem, welche Kriterien eine Praxis bereits erfüllt, können durch die noch optimierbaren Punkte leider auch Fehlanreize entstehen. Hier ist es selbstverständlich wichtig, dass sowohl das medizinisch Sinnvolle als auch die Wirtschaftlichkeit der Versorgung (WANZ-Kriterien) gleichermaßen im Fokus bleiben.

Fälle richtig zählen

Zur Erinnerung: Ein gutes Zifferncontrolling setzt auf der richtigen Zählweise der Fälle auf. Hierbei geht es um die Anzahl der abgerechneten EBM-Ziffern eines Kriteriums, die prozentual zu den Behandlungsfällen eines Quartals betrachtet werden. Die Berechnung bei den zehn Kriterien bezieht sich dabei immer auf die KV-Fälle. Ein Beispiel: Eine Praxis mit 1.000 Scheinen betreut davon 200 Versicherte in der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV, Vollversorgung). Gefordert werden fünf Prozent Hausbesuche. Dies entspricht dann 40 abgerechneten Hausbesuchen (fünf Prozent von 800 KV-Fällen).

Tipp: Idealerweise könnte das Praxisverwaltungssystem (PVS) für Praxen eine Übersicht zur Erfüllung der zehn Kriterien (Tab. 1) bieten. Fragen Sie bei Ihrem PVS-Anbieter nach, ob oder wie ein taggleiches Zifferncontrolling möglich ist. Andernfalls können Sie einen Pauschalen-Rechner nutzen: www.hausarzt.link/vorhaltepauschale. Mit der zur Verfügung gestellten Exceltabelle oder der programmierten Desktopanwendung gewinnen Sie leicht einen Überblick, zu wie viel Prozent Sie die ­einzelnen Kriterien bereits erfüllen.

Tipp: Ein solcher Check kann zu Quartalsmitte oder Anfang des dritten Quartalsmonats sinnvoll sein, weil man dann noch Zeit zum Optimieren hat. Worauf ist nun beim Controlling der einzelnen Kriterien zu achten und welche Stellschrauben gibt es?

1. Hausbesuche

Hier zählen alle Hausbesuche von Ärztinnen und Ärzten, aber auch solche von MFA oder NäPA. Bei 1.000 KV-Behandlungsfällen müssen also beispielsweise 50 Hausbesuche abgerechnet werden (Ziffern s. Tab. 1), um die geforderten fünf Prozent zu erreichen. Dies können zum Beispiel bei fünf Patienten jeweils zehn Hausbesuche im Quartal sein oder auch bei 50 Personen jeweils ein Hausbesuch.

2. Geriatrie und Palliativmedizin

Zu den Geriatrie-Ziffern zählen das geriatrische Assessment 03360 und die geriatrische Betreuung 03362, außerdem die spezialisierten geriatrischen Ziffern 30980/30984, die hausärztlich nach Einschätzung der „Rauchenden Köpfe“ eher irrelevant sind. Die Palliativziffern 03370 bis 03373 fallen ebenfalls in dieses Kriterium.

Insgesamt müssen hier zwölf Prozent erreicht werden, was zunächst viel klingt. Da in der Regel aber bei einzelnen Patienten gleich mehrere Ziffern abgerechnet werden, kann dies gut erreicht werden. Ausgenommen sind Praxen, die ungewöhnlich viele junge Menschen versorgen. Hier erscheint das Kriterium eher unfair, denn auch diese brauchen eine hausärztliche Betreuung. Tipp: Wer Heime betreut, sollte über einen Vertrag nachdenken (s. Punkt 3).

3. Kooperation Pflegeheim

Hierfür müssen mindestens ein Prozent Ziffern abgerechnet werden, die durch einen Pflegeheimvertrag begründet sind. Problematisch wird dies für Praxen, die keine Menschen in Heimen betreuen. Dies hängt von regionalen Besonderheiten ab.

Sollten Sie Heimbewohnende betreuen, ist ein Kooperationsvertrag ratsam − auch weil die Ziffern den Betreuungsaufwand für Heimpatienten deutlich besser abbilden als ohne Vertrag (mehr: www.hausarzt.link/x4PXT und www.hausarzt.link/tRQNF), es lohnt sich schon ab zwei Patienten. Tipp: Einen Mustervertrag erhalten Sie bei den Hausärztinnen- und Hausärzteverbänden oder Ihrer KV.

Bei vorhandenem Vertrag und regelmäßigen Heimbesuchen, erreichen Sie schnell die nötigen 10 Vertragsziffern bei 1.000 Patienten im Quartal. Der aktualisierte Hausbesuchs-Spicker erleichtert die Abrechnung: www.hausarzt.link/nT6Gx

4. Impfungen

Die Prozentvorgabe unterscheidet sich zwischen den Quartalen 1-3 und 4. Praxen, die wenig Nachholbedarf an Standardimpfungen haben, weil sie bereits bisher gründlich gearbeitet haben, könnten Schwierigkeiten haben, die Quoten zu erreichen. Gerade auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Impfungen in Apotheken. Zudem zählen hier wie bei den anderen Kriterien nur die KV-Fälle – und damit zum Beispiel keine Reiseimpfungen auf Selbstzahlerbasis.

Behalten Sie daher Ihre abgerechneten Ziffern regelmäßig im Blick. Merke: Es kommt auf die Zahl der abgerechneten Impfungen an, unabhängig davon, ob es sich um einen Einzelimpfstoff oder einen mit mehreren Komponenten handelt. Tipp: Erhält eine Person mehrere Impfstoffe, zählt ebenso jede Impfung.

Prüfen Sie mit Ihrem Team Ihr Vorgehen zur Impf-Erinnerung, um bestehende Impflücken oder lange nicht stattgefunden Impfchecks aufzudecken. Man findet doch erstaunlich oft Leute, die schon ewig (sporadisch) in die Praxis kommen, aber noch nie den Impfpass mitgebracht haben. Nutzen Sie mit Ihrem Team jeden Kontakt mit Patientinnen und Patienten, um den Impfstatus zu prüfen. Dies empfiehlt auch die Ständige Impfkommission.

Merke: Bei all den Anreizen zu mehr Impfungen, gilt es das medizinisch Sinnvolle zu berücksichtigen, um möglichen Vorwürfen, nicht sinnvolle Impfungen wegen des Honorars zu empfehlen, keinen Nährboden zu bieten. Um Fehlanreize und Interessenkonflikte abzubauen, wäre aus Sicht der „Rauchenden Köpfe“ aber nötig, dass auch eine ausgewogene Impfberatung (ohne anschließende Impfung) vergütet und etwa bei Kriterium 4 mitgezählt wird.

5. Kleine Chirurgie / Wunden

Wundversorgungen sind schwer zu steuern, schließlich können Sie nicht beeinflussen, ob Menschen sich mit entsprechenden Beratungsanlässen vorstellen. Auf dem Land suchen Menschen mit akuten Wunden vermutlich eher den Hausarzt auf als in manchen Städten. Je nach Patientenstamm und Region wird dieses Kriterium für manche schwerer zu erfüllen sein.

Tipp: Auch die 02313 EBM für die Kompressionstherapie wird mitgezählt, die Praxen oft erbringen, aber häufig vergessen abzurechnen (ausführliche Tipps und Erklärungen zur Ziffer: www.hausarzt.link/1dJVM). Denken Sie hier unbedingt daran, die Beinumfänge an drei Stellen zu messen und zu dokumentieren, wie im obligaten Leistungsinhalt der 02313 EBM gefordert. Die 02313 ist je Bein und Sitzung abrechenbar! Theoretisch dürfen Sie diese bis zu 75 Mal pro Patient im Quartal abrechnen – dies entspricht aber sicher nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot, die „Rauchenden Köpfe“ raten daher dringend davon ab! Die Dokumentation erleichtern die Wund­bögen: www.hausarzt.link/wunddoku

Versorgen Sie mehrere Wunden am gleichen Tag, geben Sie die T01.9 G „multiple Wunden“ an und denken Sie daran, dass Sie dann die 02300-02302 EBM für die primäre Wundversorgung mehrfach (bis zu fünfmal an einem Tag, aber nur bei Erstversorgung) abrechnen können.

6. Ultraschalldiagnostik

Für die Quote werden nur die Abdomensonographie 33042 und die Sonographie der Schilddrüse 33012 EBM herangezogen. Merke: Andere Ziffern wie die Urogenitalsonographie 03343 oder CW-Doppleruntersuchungen 33061 werden nicht berücksichtigt.

7. Hausärztliche Basisdiagnostik

Diskussionswürdig erscheint die Benennung ausgewählter technischer Untersuchungen als hausärztliche Basis­diagnostik. Darunter fallen Langzeitblutdruckmessung (03324), Langzeit-EKG (03241 und 03322), Spirometrie (03330) sowie das Belastungs-EKG (03321), dessen medizinischer Stellenwert laut aktuellen Leitlinien eher fragwürdig ist. Das meiste werden hier die Lungenfunktionsprüfungen, etwa fürs DMP Asthma oder COPD, ausmachen.

8. Videosprechstunde

Warum es als hausärztliches Qualitätskriterium gilt, eine Videosprechstunde anzubieten, erschließt sich nicht. Besteht in der Regel doch meist kein Mehrwert gegenüber Telefonaten. Praxen, die Videokontakte mit der 01450 EBM für den Technikzuschlag abrechnen wollen, müssen beachten, dass die Videosprechstunde mit einer von der KBV zertifizierten Software stattfinden muss (mehr: www.hausarzt.link/JkGoJ).

Merke: Bei 1.000 Behandlungsfällen brauchen Sie nur 10 Video-Telefonate im Quartal. Die 01450 EBM ist mit 5,10 Euro (40 Punkte) honoriert, aber bei maximal 700 Punkten im Quartal pro KV-Sitz gedeckelt. Wirtschaftlich gesehen reicht dies also für 17,5 Videotelefonate (89,25 Euro).

Nur per Video behandeln, also ohne persönlichen Kontakt im Quartal, dürfen Praxen maximal 50 Prozent ihrer Patientinnen und Patienten. Merke: Für das Kriterium können die Videotelefonate auch mit Patienten geführt werden, die im gleichen Quartal persönlich in der Praxis waren.

9. Zusammenarbeit

Dieses Kriterium ist für Mitglieder von hausärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) automatisch erfüllt. Alle anderen, also Einzelpraxen oder Mitglieder von fachübergreifenden BAG, punkten hier durch die regelmäßige Teilnahme an einem Qualitätszirkel (QZ). Regelmäßig heißt laut Qualitätssicherungs-Richtlinie „in der Regel mindestens 4 Sitzungen im Jahr“, erklärt die KBV auf Nachfrage von „Hausärztliche Praxis“. In Thüringen reicht auch mindestens 1 Teilnahme pro Jahr. Meist wird dies per Selbstauskunft an die KV erfasst oder von den QZ-Leitungen gemeldet.

10. Sprechzeiten

Diese „Sonder“-Sprechzeiten müssen zu ungewöhnlichen Zeiten mindestens 60 Minuten am Stück betragen (Tab. 1). Die Prüfung regeln die KVen verschieden: Teils müssen Praxen beim Einreichen der Abrechnung Auskunft geben, teils sollen sie im KV-Onlineportal eingetragen werden. Wichtig: Videosprechstunden sind hier nicht zulässig.

(mit jvb)


Rauchende Köpfe

Hinter den Rauchenden Köpfen stecken vier Praxiserfahrene, die sich unermüdlich dafür einsetzen, die Bürokratie im Praxisalltag zu minimieren: Dr. Christoph Claus, Moritz Eckert, Dr. Sabine Frohnes und Timo Schumacher. Aus ihrer Feder stammen etwa die bekannten EBM- und GOÄ-Spicker. Tipps zu Abrechnung und Regressschutz publizieren sie in jeder Ausgabe von Hausärztliche Praxis.

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