Für eine moderne Weiterbildung nimmt der Ärztetag jedes Jahr die ärztliche Weiterbildung unter die Lupe. Fünf Beschlüsse von diesem Jahr sind auch für die Weiterbildung in der Hausarztpraxis relevant – von einer neuen Fehlzeitenregelung bis hin zum jetzt verankerten Umgang mit Suizidwünschen.
ÄiW dürfen künftig bis zu sechs Wochen pro Jahr fehlen, ohne dass dies zu Verzögerungen in der Weiterbildungszeit führt.
Für eine gute ärztliche Weiterbildung komme es “mehr denn je” auf ein Miteinander von junger und erfahrener Generation an. Das betonte Dr. Johannes Albert Gehle, Co-Vorsitzender der Ständigen Konferenz “Ärztliche Weiterbildung” (StäKo) der Bundesärztekammer (BÄK), beim Deutschen Ärztetag Mitte Mai. Erstmals hat sich der Ärztetag einen ganzen Tag lang der Weiterbildung gewidmet.
In über 50 teils intensiv diskutierten Anträgen haben die Delegierten unter anderem den Paragraphenteil der Muster-Weiterbildungsordnung (MWBO) nachjustiert. Nun komme es darauf an, dies mit Leben zu füllen, unterstrichen Gehle und sein Kollege Prof. Henrik Herrmann.
Kritik an heutigem “Flickenteppich”
An verschiedenen Stellen in der Debatte mahnten sie einen bestehenden Flickenteppich an, den auch der Hausärztinnen- und Hausärzteverband (HÄV) immer wieder kritisiert hat. Denn: Der Ärztetag nimmt die 2018 verabschiedete MWBO regelmäßig unter die Lupe und beschließt Änderungen, um die Weiterbildungsordnung auf der Höhe der Zeit zu halten. Im Anschluss sind jedoch die Landesärztekammern (LÄK) am Zug, diese Änderungen umzusetzen – was nicht alle Kammern gleichermaßen tun.
Fünf Beschlüsse des Ärztetags, die nun regional umgesetzt werden müssen, sind für die Weiterbildung in der Hausarztpraxis besonders relevant:
Erster Beschluss: Sechs Wochen Fehlzeit pro Jahr
Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung (ÄiW) dürfen künftig bis zu sechs Wochen pro Jahr fehlen, ohne dass dies zu Unterbrechungen oder Verzögerungen in der Weiterbildungszeit führt. Die Regelung soll insbesondere bei Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit und wissenschaftlichen Aufträgen gelten und wird im Paragrafenteil der MWBO festgehalten.
Zugleich erfolgt “in Härtefällen” eine Öffnung, die auch eine längere Anrechnung nicht ausschließt. Grundsätzlich werden diese jedoch nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet.
Bisher zeigt sich gerade an dieser Stelle der vom HÄV angemahnte Flickenteppich. Denn aktuell sind zwar in gut der Hälfte der Landesärztekammern Fehlzeiten von bis zu sechs Wochen abgedeckt, zeigt eine Recherche von “Hausärztliche Praxis” (siehe Tab. 1) Doch: Die Formulierungen in den regionalen WBO unterscheiden sich teils stark.
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