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Schutzleistungen für MütterWenn Muttersein zum Finanzrisiko wird

Beim Mutterschutz klafft bisher eine Lücke: Rechtlich und damit auch bei Schutzleistungen für Mütter sind niedergelassene Ärztinnen gegenüber angestellten im Nachteil. Das Forum Hausärztinnen im Hausärztinnen- und Hausärzteverband fordert daher zeitnah Verbesserungen ein. Ansatzpunkte gibt es viele.

Für selbstständige Ärztinnen sind Mutterschutzleistungen anders geregelt als für angestellte.

Der Mutterschutz von Selbstständigen, wie etwa niedergelassenen Ärztinnen, könnte nach wie vor Lücken aufweisen – und womöglich gegen EU-Vorgaben verstoßen. Zu diesem Ergebnis kommt eine rechtliche Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags [1], die “Hausärztliche Praxis” bereits vor deren Veröffentlichung vorlag.

Zwar hat die Bundesregierung zuletzt 2017 beim Mutterschutz von Selbstständigen nachgebessert: Damals wurden Mutterschaftsleistungen als verpflichtend in den Katalog für private Krankentagegeldversicherungen aufgenommen.

Gleichzeitig wurde klargestellt, dass alle Versicherten für diese Leistungen aufkommen (“Unisex-Tarif”), die Beiträge also nicht einseitig zu Ungunsten der Frauen steigen dürfen. Doch ob dies reicht, um die Mindestschutzvorgaben der EU-Richtlinie 2010/41 zu erfüllen, ist laut Wissenschaftlichem Dienst weiter unklar und wird von einigen Rechtsexperten bezweifelt.

Auch die Regierungsparteien wollen die Mutterschutzvorgaben für Selbstständige laut Koalitionsvertrag angleichen (s. Kasten links). Anfang 2026 soll ein Gesetzentwurf auf dem Tisch liegen, kündigte Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU) letzten Oktober an [2].

Doch noch ist der Tisch leer. “Das Ministerium erörtert derzeit ressortübergreifend Möglichkeiten, um selbstständige Frauen und ihre Betriebe in der Zeit rund um die Geburt besser abzusichern und gezielter zu informieren. Die Überlegungen dazu sind noch nicht abgeschlossen”, antwortet Priens Ministerium auf Nachfrage von “Hausärztliche Praxis”.

Unterschiede beim Mutterschutz

Die Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes erhöht nun den Druck auf die Regierung, meint Rechtsanwältin Angela Heinssen vom Verein “Mutterschutz für Alle!”, den auch der Hausärztinnen- und Hausärzteverband (HÄV) unterstützt. Der Verein koordiniert derzeit das Bündnis Mutterschutz für Selbstständige. “Wenn selbst der Wissenschaftliche Dienst mögliche Schutzlücken identifiziert und die europarechtliche Bewertung als offen ansieht, besteht politischer Handlungsbedarf”, sagt Heinssen.

Handlungsbedarf sehen auch Hausärztinnen und Hausärzte. Bei ihrer Frühjahrstagung im April forderten sie die Angleichung der Rahmenbedingungen: Denn während angestellte Ärztinnen einen gesetzlichen Anspruch auf die Mutterschutzfristen (i.d.R. 14 Wochen rund um die Geburt), Mutterschaftsgeld sowie Elterngeld haben, ist dies bei Selbstständigen anders. Bei Selbstständigen greift das Mutterschutzgesetz nicht (Rechtsübersicht Tab. 1).

  1. Für Praxisinhaberinnen sieht aber die ärztliche Zulassungsverordnung in Paragraf 32 vor, dass sie sich im “unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung” bis zu zwölf Monate vertreten lassen können.
  2. Ob sie Mutterschaftsleistungen erhalten, hängt von der Versicherung ab: Sind Praxisinhaberinnen freiwillig gesetzlich versichert und besteht Anspruch auf Krankengeld, bekommen sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds. Sind sie privat versichert, können sie freiwillig eine zusätzliche Krankentagegeldversicherung abschließen. Wichtig: Diese Tarife sehen meist eine Wartezeit von bis zu acht Monaten vor.
  3. Elterngeld können Selbstständige genauso beziehen wie Angestellte.

Eine unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten und Selbstständigen kann rechtens sein, wenn der Mindestschutz gewährleistet ist, fasst der Wissenschaftliche Dienst zusammen [1], [3]. Dass die aktuellen Regelungen für Praxischefinnen aber oft nicht reichen, weiß Dr. Nadja Jesswein, Fachärztin für Innere und Notfallmedizin aus Oldenburg.

Die Sprecherin des Forums Hausärztinnen im HÄV hat den Unterschied selbst erlebt. Ihre Tochter bekam sie als angestellte Ärztin, ihren Sohn später, als sie bereits in ihrer Einzelpraxis niedergelassen war.

Weniger Umsatz, viel Bürokratie

“Der Druck war sehr hoch”, erinnert sie sich. Zwar hatte sie Glück, schnell eine Vertretung zu finden. Es brachte sie aber auch finanziell an ihre Grenzen. Schon nach kurzer Zeit sorgte sie sich, als Unruhe in der Praxis aufkam und sich die wirtschaftliche Lage verschlechterte. Denn alle Kosten für Personal, Miete etc. laufen weiter, hinzu kommt das Honorar für die Vertretung.

Gleichzeitig erwirtschaftet eine Vertretung in der Regel nicht die gleichen Umsätze wie die Praxisinhaberin, erklärt Jesswein. Auch die bürokratischen Hürden seien teils enorm: So ist es nicht erlaubt, dass eine Vertretung gemeinsam mit der Praxisinhaberin zur gleichen Zeit in der Praxis tätig ist.

Ähnlich erging es Eva Greipel, Allgemeinärztin im bayerischen Traunstein. Eine Vertretung für die Praxis zu finden, sei das Schwierigste von allem gewesen. Zur Geburt ihres Sohnes führte sie eine Einzelpraxis und spricht von “Glück”: Ein Kollege war im gleichen Jahr in Rente gegangen und konnte die Vertretung übernehmen.

Aus Angst vor finanziellen Verlusten blieb sie aber nur zwei Monate zu Hause, was sie heute bereut. Der Stress, immer Milch abzupumpen, sich von der Geburt zu erholen, ein kleines Baby zu Hause zu betreuen und die Praxis zu führen, war immens. Zur späteren Geburt ihrer Tochter konnte der Kollege die Vertretung nicht mehr übernehmen.

Greipel fand eine Vertreterin über eine Praxisbörse, die aber nicht die ganzen sechs Monate abdecken konnte. Lücken von insgesamt drei Wochen mussten über Kolleginnen mit viel Organisationstalent geschlossen werden.

Selbstständigen Ärztinnen, die Kinder bekommen möchten, rät Greipel daher dazu, eine Krankentagegeldversicherung abzuschließen. Damit könne der finanzielle Druck etwas gemildert werden, auch wenn es meist nicht für die gesamten laufenden Kosten reicht.

Mitunter sei aber auch der Abschluss einer solchen Versicherung schwierig oder sehr teuer – etwa wenn Vorerkrankungen vorlägen. Greipel erarbeitet gerade für den Bayerischen Hausärzteverband eine Übersicht, welche Leistungen Ärztinnen vor und nach der Geburt zustehen und welche Möglichkeiten es gibt, eine Vertretung zu finden.

Mutterschutzlücke wird zur Versorgungslücke

Eine bessere Absicherung von niedergelassenen Ärztinnen sei auch aus anderen Gründen relevant für die Regierung und die Gesellschaft, ist Jesswein überzeugt. Die finanziellen Einbußen der Praxisinhaberinnen sind nur eine Seite der Medaille.

“Auf der anderen Seite muss die Versorgung der Menschen immer mitgedacht werden: Schließen Ärztinnen ihre Praxis, reißt das eine – mindestens vorübergehende – Versorgungslücke”, erklärt sie.

Diese Lücke werde künftig größer, wenn rund zwei Drittel der Medizinstudierenden weiblich sind und sich später nicht niederlassen, weil die Familiengründung mit existenziellen Sorgen belastet sei. “Statt einer Vertretung kann man zwar auch die Zulassung für bis zu sechs Monate ruhen lassen, aber das ist für die Patientenversorgung katastrophal!”, sagt Jesswein.

Dr. Dorothee Wecker hat sich daher gezielt zunächst für die Anstellung entschieden. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin arbeitet in einer Praxis im baden-württembergischen Linkenheim-Hochstetten und befindet sich derzeit in Elternzeit. “Ich habe damals bewusst für die Anstellung entschieden, weil die Rahmenbedingungen für Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit in Anstellung deutlich besser sind.”

Bis die Familienplanung abgeschlossen ist, möchte sie angestellt bleiben. “Oft steckt man mit kleinen Kindern in einer Lebensphase, in der noch andere finanzielle Verpflichtungen – wie etwa ein Kredit fürs Haus – hinzukommen”, erzählt sie.

Wecker hat sich für ein Jahr Elternzeit entschieden. Das nicht nur deshalb, weil Großeltern oder andere Verwandte heute meist weiter weg wohnen und es ansonsten auch “sehr schwierig” sei, eine Betreuung für Säuglinge unter einem Jahr zu finden. Auch die Stillzeit von mindestens einem halben Jahr, die die WHO empfiehlt, sei in einem ärztlichen Arbeitsalltag nur erschwert zu realisieren (Abpumpen etc.), meint sie.

Praxis bietet Flexibilität

“Daher brauchen wir einen klaren rechtlichen Rahmen, der allen Frauen einen vergleichbaren Schutz in der vulnerablen Phase von Schwangerschaft und Geburt gibt. Stärken wir den Mutterschutz, wird die Selbstständigkeit für junge Menschen attraktiver und die Chance steigt, dass mehr von ihnen eine Praxis gründen”, betont Jesswein.

Denn grundsätzlich ist eine eigene Praxis sehr attraktiv für junge Eltern, eröffnet sie doch hohe Flexibilität in Bezug auf Arbeitsschwerpunkte und Arbeitszeiten. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf lasse sich gut selbst gestalten, betont Jesswein, etwa mit Versorgungsmodellen und Delegation wie sie im Teampraxiskonzept HÄPPI gelebt werden (Hausärztliches Primärversorgungszentrum – Patientenversorgung Interprofessionell).

Ein besserer Mutterschutz und damit eine ausgewogenere Verteilung des Betreuungsaufwandes von Angehörigen auf Männer und Frauen würde sich ebenso gesamtwirtschaftlich positiv auswirken: Berechnungen der Uni Mannheim im Auftrag des Bundesfamilienministeriums zeigen, erhielten erwerbstätige Eltern von Zwei- bis Zwölfjährigen sowie arbeitende pflegende Angehörige eine Pauschale, könnte das Arbeitsvolumen um 100.000 vollzeitäquivalente Stellen steigen [4].

Wie ist die Lücke zu schließen?

Zur Lösung der Mutterschutzlücke brauche es jetzt zwei Schritte, sagt Jesswein:

  1. Die Regierung muss gemäß Koalitionsvertrag die rechtliche Basis schaffen.
  2. Dann ist die Umsetzung zu gestalten.

“Hierfür erarbeiten wir bereits im Forum Hausärztinnen verschiedene Vorschläge, die abhängig von Region und Bedarf geregelt werden könnten”, berichtet Jesswein. So sollten die Vertretungskosten zumindest zu einem gewissen Prozentsatz garantiert werden. Denkbar sei auch eine umsatzabhängige Grundabsicherung, um die Fixkosten einer Praxis abzudecken.

Beantragt werden könnte das über individuelle Anträge je nach Praxisstruktur, so eine Idee. “Auch der Ärztetag hat im Mai auf meinen Antrag hin versprochen, dass der Vorstand das Thema oben auf seine Agenda setzt und zeitnah Vorschläge vorlegt”, betont Jesswein.

Der Wissenschaftliche Dienst nennt als mögliche Schutzlücke etwa Frauen, die sich eine zusätzliche Krankentagegeldversicherung nicht leisten können. “Ich halte es für problematisch, wenn der Zugang zu Mutterschutzleistungen von zusätzlichen Versicherungen und Beiträgen abhängt. Dadurch entstehen Schutzlücken für Frauen, die sich diese Absicherung nicht leisten können.

Zugleich widerspricht dies der europäischen Unisex-Rechtsprechung, wonach die finanziellen Folgen von Schwangerschaft und Mutterschaft nicht den betroffenen Frauen allein auferlegt werden dürfen. Diesen Widerspruch muss der Gesetzgeber dringend auflösen”, meint Anwältin Angela Heinssen.

Zudem macht sie darauf aufmerksam, dass Inhaberausfall- oder Praxisversicherungen Schwangerschaft und Mutterschutz in der Regel ausschließen; manche sogar Krankheiten, die dadurch verursacht werden.

Leistungen kaum bekannt

Diskutiert wird in der Analyse auch, ob die Mutterschaftsleistungen in den Basistarif der PKV integriert werden können [1]. Per Umlageverfahren würden die Kosten dann von allen PKV-Versicherten getragen – und nicht wie bisher nur von den Versicherten mit Krankentagegeldversicherung.

Eine weitere Idee ist laut Wissenschaftlichem Dienst ein “umlagefinanziertes Modell” losgelöst von der Versicherung: Hierbei würden alle Selbstständigen die Kosten für Mutterschaftsleistungen für selbstständige Frauen übernehmen. Berechnungen gehen davon aus, dass dies bereits mit einem Betrag von 5,30 Euro im Monat je Selbstständigen zu erreichen ist [5].

Ein weiterer wichtiger Ansatzpunkt ist die Kommunikation. Die Analyse stellt infrage, ob die bestehenden Regelungen für Betroffene ausreichend transparent sind. “Viele selbstständige Frauen wissen nicht, welche Ansprüche bestehen oder welche Vorsorge sie treffen müssten.

Ein Recht, das den Betroffenen nicht bekannt ist, kann seinen Zweck nicht erfüllen”, kritisiert Heinssen. Die Regierung strebt daher laut Koalitionsvertrag auch eine Informationskampagne an – allein fehlt es noch am versprochenen Gesetzesentwurf.

Fazit

  • Für selbstständige Ärztinnen sind Mutterschutzleistungen anders geregelt als für angestellte. Das Forum Hausärztinnen sieht hierin eine Benachteiligung und setzt sich für die Angleichung ein.
  • Auch Rechtsexperten und der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags weisen auf Schutzlücken hin. Unklar ist, ob Deutschland aktuell gegen EU-Mindeststandards verstößt.
  • Die Regierung hat Anpassungen angekündigt. Bis dies umgesetzt ist, sollten Praxisinhaberinnen mit Kinderwunsch sich entweder freiwillig in der GKV versichern oder bei PKV-Versicherung zusätzlich eine Krankentagegeldversicherung abschließen. Dadurch bietet das Krankentagegeld zumindest eine kleine Absicherung.

Quellen:

  1. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags. Mutterschaftsleistungen für Selbstständige. Unionsrechtliche Einordnung der Rechtslage in Deutschland. EU 6 – 3000 – 036/26, 21.5.26
  2. www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/familienpolitik-bundesregierung-eltern-100.html (abgerufen 24.6.26)
  3. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags. Mutterschaftsleistungen für Selbstständige. Zur Rechtslage in Deutschland sowie in ausgewählten europäischen Ländern. WD 3 – 3000 – 033/26, WD 8 – 3000 – 028/26, 21.5.26
  4. Krebs T. Gesamtwirtschaftliche und fiskalische Auswirkungen verbesserter Rahmenbedingungen zur Gleichstellung der Frauen. März 2025. (abgerufen 14.7.26)
  5. Kurzinformation des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags. Quellen zu wirtschaftlichen Auswirkungen des fehlenden gesetzlichen Mutterschutzes bei selbstständig tätigen Frauen. WD 5 – 3000 – 044/26, 13.5.26
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