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AbrechnungPrivatversicherte im Notlagentarif: Abrechnung eingeschränkt

Privatversicherte, die etwa aufgrund wirtschaftlicher Einschnitte zeitweise in den Notlagentarif fallen, haben nur eine Basisabsicherung. Darauf sollte bei der Abrechnung geachtet werden.

Ein Patient kommt ohne Anmeldung in die Praxis, nachdem er vor zwei Stunden einen plötzlichen Schwindel verspürt hat (Symbolbild).

Im Notlagentarif der PKV heißt es aufgepasst: Der Leistungsumfang ist deutlich eingeschränkt.

EBM

Für den Notfallkontakt mit Herrn N. (s. Kasten oben) kommen die 03000 und die 03230 zur Abrechnung; die Diagnostik wird dann am Folgetag mit der 03241, 03322 und der 03324 abgerechnet. Dazu kommen dann die Gesprächsziffer 03230 und die Anmeldung beim Kardiologen mit der 03008.

GOÄ

Herr N. musste vor neun Monaten Insolvenz anmelden und wurde vor sechs Wochen von seiner privaten Krankenversicherung wegen nicht bezahlter Prämien über sechs Monate in den Notlagentarif eingestuft. Deshalb werden die folgenden Leistungen mit dem Einfachsatz abgerechnet: die Nrn. 1, 7, 651 GOÄ für das Ruhe- und das Carotis-EKG und die Nr. 250 zusätzlich der Laboranalysen aus den Kapiteln MI und MII (LG).

Am Folgetag dann die Nrn. 654, 659. Zuletzt kommt bei der vorliegenden Diagnose noch die Nr. 34 GOÄ hinzu.

Schwerpunkt: Notlagentarif der PKV

Der Notlagentarif kommt automatisch dann als Sozialtarif für Privatversicherte zur Geltung, wenn der Versicherte mehrere Monate seinen Beitrag nicht zahlen konnte. Sollten einen Monat nach Eingang einer zweiten Mahnung die Schulden nicht behoben sein, ruht der Versicherungsvertrag und der Versicherte wird automatisch in den Notlagentarif überführt.

Der Leistungsumfang im Notlagentarif ist deutlich reduziert; versichert sind – außer bei Kindern und Jugendlichen – lediglich

  • Behandlungen akuter Erkrankungen,
  • Behandlungen akuter Schmerzzustände sowie
  • Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

Bei der Abrechnung werden die Honorare durch die Vorgabe des Paragrafen 75 Abs. 3a SGB V festgesetzt, an die sich jeder Vertragsarzt halten muss (Tab. 2).

Anders als bei den beiden anderen Sozialtarifen der PKV (Basis- und Standardtarif), bei denen eine Behandlungspflicht nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (AZ: 1 BvR 807/08) nicht existiert, besteht eine solche im Notlagentarif für Vertragsärzte. Rechnungen reiner Privatärzte sind dagegen im Notlagentarif nicht erstattungsfähig.

Quellen:

1. www.privat-patienten.de/verbraucher/was-ist-der-notlagentarif/

2. ebm.kbv.de/

3. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

4. www.abrechnung-medizin.de/docs?alias=goae (Kommentar zur GOÄ, begründet von Dr. med. D. Brück)

5. www.ebm-goä.de/ (Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold)

6. www.icd-code.de/

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