Hiermit loggen Sie sich bei DocCheck aus.
Abbrechen

AbrechnungBeratung zu einer Fernreise: So wird abgerechnet

Patienten, die bei einem Praxisbesuch nach einer reisemedizinischen Beratung fragen, sollten gleich informiert werden, dass dies keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Eine reisemedizinische Beratung ist immer eine Selbstzahlerleistung.

Wird eine individuelle Gesundheitsleistung angeboten, ist der Abschluss eines Behandlungsvertrags empfehlenswert.

EBM

Beim Besuch der Notfallsprechstunde rechnet der Hausarzt die 03000 EBM (VP) sowie 03230 ab. Beim zweiten Termin dann Impfung gegen Td-IPV zu Lasten der GKV im Rahmen der regionalen Impfvereinbarung mit der Sondernummer 89302R.

GOÄ

Ist Herr R. privatversichert, wird der erste Termin mit der 3 und 7 GOÄ abgerechnet, dazu die Nr. 250 für die Blutabnahme in Zusammenhang mit der Reiseberatung. Der zweite Termin, die eigentliche Reiseberatung, erfolgt dann als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL), deshalb zunächst Abschluss des Behandlungsvertrages.

Abrechnung der Nrn. 1 und 5, außerdem die Nr. 375 für die Impfung gegen Hepatitis A. Dabei wird die Nr. 1 mit dem 3,5-fachen Faktor abgerechnet. Die zweite Impfung erfolgt nach sechs Monaten. Der Impfstoff für Hepatitis A kann dem Patienten bei Entnahme aus dem privaten Praxisbedarf in Rechnung gestellt werden, oder aber Sie stellen dem Patienten ein Privatrezept aus.

Schwerpunkt: Reisemedizinische Beratung

Eine reisemedizinische Beratung ist immer eine Selbstzahlerleistung bzw. eine IGeL, sie ist nie Bestandteil der GKV-Versorgung und darf somit auch nicht über die Gesundheitskarte (eGK) mit EBM-Positionen abgerechnet werden. Das heißt:

  • Es sollte ein Behandlungsvertrag mit dem Patienten abgeschlossen und vom Patienten und vom Arzt unterschrieben werden und
  • Abrechnungsgrundlage ist immer ohne Ausnahme die GOÄ.

Beratung

Bei der Auswahl der Beratungsleistung kommt es auf die Dauer und Komplexität der Beratung an. Ein einwöchiger Strandurlaub in Ägypten ist vom Umfang der Beratung sicher ein anderer als bei einem Studenten, der eine Rucksacktour über drei Monate durch Südostasien plant. Die Spanne reicht hier von der Nr. 1 zum Regelsatz (10,72 Euro) bis zur Nr. 3 zum Höchstsatz (30,60 Euro).

Bei einer ausgesprochen komplexen Beratung kann auch einmal eine abweichende Vereinbarung nach Paragraf 2 GOÄ in Frage kommen. Hierbei ist aber zwingend darauf zu achten, dass diese Vereinbarung vor der Leistungserbringung geschlossen und unterschrieben werden muss.

Impfungen

Reiseimpfungen sind in allen regionalen Impfvereinbarungen dann von der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen, wenn der Auslandsaufenthalt nicht beruflich bedingt oder zum Zweck der Ausbildung erfolgt.

Andererseits sind alle Standardimpfungen, die von der STIKO im Impfkalender als empfohlen aufgelistet sind, auch dann zu Lasten der GKV abzurechnen, wenn sie im Rahmen einer Vorbereitung für eine Urlaubsfernreise noch aufgefrischt werden.

In einigen KVen gibt es noch Verträge mit einzelnen Krankenkassen über sog. Satzungsimpfungen, die auch bei privaten Urlaubsreisen von den Krankenkassen übernommen werden. Die Abrechnung kann dabei auf zwei Wegen geschehen:

Entweder gibt es eine Abrechnung über die KV mit Abrechnung vereinbarter Sondernummern oder sie stellen dem Patienten eine Privatrechnung aus und der Patient geht damit zur Krankenkasse. Den zweiten Weg sollte man auch dann dem Patienten empfehlen, wenn keine Vereinbarung besteht, da viele Kassen die Impfkosten aus Kulanz- oder Konkurrenzgründen dennoch erstatten.

Quellen:

  1. ebm.kbv.de/
  2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
  3. www.abrechnung-medizin.de/docs?alias=goae (Kommentar zur GOÄ, begründet von Dr. med. D. Brück)
  4. www.ebm-goä.de/ (Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold)
  5. www.icd-code.de/
  6. www.kvno.de/praxis/recht-vertraege/vertraege/impfen/schutzimpfungen
E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärztinnen und Hausärzte, Praxismitarbeitende und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Hausärztinnen- und Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
(max. 5 Dateien; PDF, JPG, PNG oder TIF)

Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.