Die psychosomatische Grundversorgung gehört in vielen Hausarztpraxen zum Standardprogramm (s. Kasten). Im EBM ist eine Genehmigung der KV nötig.
EBM
Zunächst Abrechnung der VP (03000) und der 33012. Beim nächsten Termin dann weitere Diagnostik mit LZ-EKG (03241 und 03322) und LZ-Blutdruckmessung (03324) sowie die 35100 zur Klärung des von der Patientin befürchteten Zusammenhangs mit ihrer beruflichen Situation.
Die Laboranalysen werden von der LG bzw. dem Laborfacharzt berechnet. Nach Vorliegen aller Befunde Abrechnung der 03230. Zum Schluss noch die 03008 für die Terminierung beim Nuklearmediziner.
GOÄ
Beim Erstkontakt rechnet die Hausärztin die Nrn. 1 und 8 ab, die Nr. 1 mit 3,5-fachem Satz wegen längerer Beratung. Daneben kann die Abrechnung der 417 für die SD-Sonografie abgerechnet werden. An den nächsten Tagen wird Blut abgenommen (Nr. 250), zusätzlich können die in der LG durchgeführten Analysen als eigene Leistung abgerechnet werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GOÄ).
Ein LZ-EKG und eine LZ-Blutdruckmessung werden mit den Nrn. 659 und 654 abgerechnet. Hinzu kommt die 806 analog für den Ausschluss einer psychosomatischen Problematik. Zur Schlussbesprechung nach Vorliegen der in der Praxis erhobenen und auswärtigenBefunde kommt noch die Nr. 3 zur Abrechnung.
