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Ärztliche WeiterbildungWeiterbildung: Sechs Wochen Fehlzeit für alle

Für eine moderne Weiterbildung nimmt der Ärztetag jedes Jahr die ärztliche Weiterbildung unter die Lupe. Fünf Beschlüsse von diesem Jahr sind auch für die Weiterbildung in der Hausarztpraxis relevant – von einer neuen Fehlzeitenregelung bis hin zum jetzt verankerten Umgang mit Suizidwünschen.

ÄiW dürfen künftig bis zu sechs Wochen pro Jahr fehlen, ohne dass dies zu Verzögerungen in der Weiterbildungszeit führt.

Für eine gute ärztliche Weiterbildung komme es “mehr denn je” auf ein Miteinander von junger und erfahrener Generation an. Das betonte Dr. Johannes Albert Gehle, Co-Vorsitzender der Ständigen Konferenz “Ärztliche Weiterbildung” (StäKo) der Bundesärztekammer (BÄK), beim Deutschen Ärztetag Mitte Mai. Erstmals hat sich der Ärztetag einen ganzen Tag lang der Weiterbildung gewidmet.

In über 50 teils intensiv diskutierten Anträgen haben die Delegierten unter anderem den Paragraphenteil der Muster-Weiterbildungsordnung (MWBO) nachjustiert. Nun komme es darauf an, dies mit Leben zu füllen, unterstrichen Gehle und sein Kollege Prof. Henrik Herrmann.

Kritik an heutigem “Flickenteppich”

An verschiedenen Stellen in der Debatte mahnten sie einen bestehenden Flickenteppich an, den auch der Hausärztinnen- und Hausärzteverband (HÄV) immer wieder kritisiert hat. Denn: Der Ärztetag nimmt die 2018 verabschiedete MWBO regelmäßig unter die Lupe und beschließt Änderungen, um die Weiterbildungsordnung auf der Höhe der Zeit zu halten. Im Anschluss sind jedoch die Landesärztekammern (LÄK) am Zug, diese Änderungen umzusetzen – was nicht alle Kammern gleichermaßen tun.

Fünf Beschlüsse des Ärztetags, die nun regional umgesetzt werden müssen, sind für die Weiterbildung in der Hausarztpraxis besonders relevant:

Erster Beschluss: Sechs Wochen Fehlzeit pro Jahr

Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung (ÄiW) dürfen künftig bis zu sechs Wochen pro Jahr fehlen, ohne dass dies zu Unterbrechungen oder Verzögerungen in der Weiterbildungszeit führt. Die Regelung soll insbesondere bei Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit und wissenschaftlichen Aufträgen gelten und wird im Paragrafenteil der MWBO festgehalten.

Zugleich erfolgt “in Härtefällen” eine Öffnung, die auch eine längere Anrechnung nicht ausschließt. Grundsätzlich werden diese jedoch nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet.

Bisher zeigt sich gerade an dieser Stelle der vom HÄV angemahnte Flickenteppich. Denn aktuell sind zwar in gut der Hälfte der Landesärztekammern Fehlzeiten von bis zu sechs Wochen abgedeckt, zeigt eine Recherche von “Hausärztliche Praxis” (siehe Tab. 1) Doch: Die Formulierungen in den regionalen WBO unterscheiden sich teils stark.

So dürfen angehende Ärztinnen und Ärzte mitunter wegen Krankheit oder Mutterschutz fehlen, nicht jedoch wegen Elternzeit, auch Forschungszeiten sind unterschiedlich abgedeckt. Der HÄV hatte das Thema daher immer wieder auf die Agenda des Ärztetags gebracht.

Dem Beschluss vorausgegangen war eine intensive Debatte, in der sich auch junge Ärztinnen und Ärzte sowie ÄiW in Teilen uneins waren. Der pauschalen Unterstellung, dass ÄiW mit der Neuregelung sechs Wochen “blau machen” könnten, widersprachen Abgeordnete entschieden. Wenke Burghardt (Mecklenburg-Vorpommern) sprach über ihre eigene Situation, als sie sich während der Weiterbildung einen Fuß gebrochen hatte.

“Diese Zeiten sind doch keine Urlaubszeiten, sondern Zeiten, in denen das Leben unserer Karriere in die Quere kommt.” Sie erinnerte beispielsweise auch an die Pflege eines erkrankten Partners. Eva See (Hessen) erinnerte an die dringend notwendige Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Ehrenamt.

Zweiter Beschluss: CanMEDS-Rollen als Basis

Ein “Paradigmenwechsel” für die Weiterbildung ist laut StäKo-Chef Herrmann die Tatsache, dass die Weiterbildung stärker auf übergreifende ärztliche Rollen ausgerichtet wird. Basis ist eine Neustrukturierung der Allgemeinen Inhalte der Weiterbildung (Abschnitt B MWBO) auf Basis sogenannter CanMEDS-Rollen.

Anhand von acht Rollen, die unter der Überschrift “Rollenverständnis” ausgewiesen sind, werden die jeweiligen Kenntnisse, Haltungen und Rollen gebündelt. Darüber hinaus bleibt es weiter beim Grundsatz der Kompetenzen.

Die acht Rollen sind: Medizinischer Experte, Kommunikator, Teamplayer, Führungskraft, Gesundheitsfürsprecher, Lehrender / Lernender, Professionalität (ethisches Handeln, persönliche Verantwortung) sowie die neue Rolle “im Kontext digitaler Medizin”, unter anderem zum Umgang mit Künstlicher Intelligenz (KI) und digitalen Anwendungen in der Versorgung.

Delegierte, die bereits mit CanMEDS-Rollen gearbeitet haben, zeigten sich begeistert davon.

Wichtig in der Praxis: Zukünftig soll jede Rolle in Gänze von den Weiterbildungsbefugten bestätigt werden können, beispielsweise beim jährlichen Weiterbildungsgespräch. Bei einem Wechsel in der Weiterbildung sollen bereits bestätigte Rollen künftig eigenständig durch ÄiW in das eLogbuch übertragen werden können.

Dritter Beschluss: Umgang mit Suizidwünschen

Unter der neu beschlossenen CanMEDS-Rolle “Ärztinnen und Ärzte als Medizinische Experten” soll künftig ein Weiterbildungsinhalt “Umgang mit Todes- und Suizidwünschen einschließlich Grundlagen der Suizidprävention” enthalten sein.

Antragsteller Jörg Weimann (Berlin) fragte eingangs, wer im Raum schon einmal mit Todeswünschen konfrontiert gewesen sei. Während hierbei fast alle anwesenden Medizinerinnen und Mediziner die Hand hoben, waren es bei der anschließenden Frage nach entsprechenden Fortbildungen deutlich weniger Handzeichen. Weimann erinnerte an die Zahl von 100.000 Suizidversuchen pro Jahr in Deutschland, um die Bedeutung des Themas hervorzuheben.

In der Debatte erinnerten verschiedene Delegierte daran, dass es nicht um Beihilfe zum Suizid gehe, sondern allein um den kommunikativen Umgang mit geäußerten Todeswünschen, die in der Hausarztpraxis ebenso auftauchen wie in der Chirurgie nach einem Suizidversuch.

Vierter Beschluss: “Mindest-Weiterbildungszeiten”

Künftig soll in allen Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern nicht mehr von Weiterbildungszeit, sondern von “Mindest-Weiterbildungszeit” gesprochen werden, haben die Delegierten mit deutlicher Mehrheit beschlossen. Dies sorge für mehr Flexibilität für ÄiW, erklärten Herrmann und Gehle für die StäKo. Künftig solle stärker gelten: “Inhalte vor Zeiten”.

Jungen Ärztinnen und Ärzten werde damit ermöglicht, eine längere Weiterbildungszeit in Anspruch zu nehmen. Den LÄK zufolge würden die meisten ÄiW schon heute mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Weiterbildungsordnungen vorsehen, so Gehle – etwa bei einer Weiterbildung in Teilzeit.

In diesem Beschluss ist sogar explizit festgehalten, dass die Landesärztekammern diese Änderung der MWBO übernehmen sollen.

Fünfter Beschluss: Öffnung der ZWB Geriatrie

Aus Sicht des HÄV deutlich zu kritisieren ist der Beschluss des Ärztetags, die Zusatz-Weiterbildung (ZWB) Geriatrie anzupassen. Künftig gibt es keine zugangsberechtigten Fächer mehr; stattdessen genügt der Facharzt in einem “Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung”.

Gleichzeitig wird die Weiterbildungszeit von 18 auf 24 Monate verlängert. Da beispielsweise in der Allgemeinmedizin ohnehin viele relevante Inhalte vermittelt würden, droht hier eine unnötige Verlängerung, so eine Sorge.

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