Berlin. Hausärztinnen und Hausärzte können sonstige Produkte zur Wundbehandlung bis 31. Dezember 2026 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen. Diese Verlängerung der zuletzt bis 2. Dezember 2025 geltenden Frist hat sich weitestgehend unbemerkt in das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) eingeschlichen, das der Deutsche Bundestag am Donnerstag (6. November) verabschiedet hat.
„In einem weiteren Gesetzgebungsverfahren soll im Anschluss der Begriff „Verbandmittel“ so definiert werden, dass langfristig eine Versorgung mit notwendigen Verbandmitteln und Wundbehandlungsprodukten sichergestellt ist“, heißt es im Gesetzestext weiter.
Für Hausärztinnen und Hausärzte versteckt sich in dem BEEP, das darüber hinaus vor allem eine Steigerung der Attraktivität des Pflegeberufs durch mehr Kompetenzen und weniger Bürokratie zum Ziel hat, damit ein wichtiger Passus. Denn die Verordnungsfähigkeit von sonstigen Produkten zur Wundversorgung hatte in den letzten Jahren immer wieder zu Verunsicherung in der Ärzteschaft und auch bei Versicherten geführt, welche Produkte konkret noch auf Kasse rezeptiert werden können. Die Fristen der Ausnahmeregelung waren mehrfach verlängert worden.
Union und SPD stimmten für das Gesetz
Der Bundestag hat das BEEP am Donnerstagmittag mit den Stimmen der Unionsfraktion sowie der SPD verabschiedet. Der Gesundheitsausschuss hatte nur einen Tag zuvor noch Änderungen übernommen. Das Gesetz soll zum 1. Januar in Kraft treten.
Die AfD votierte gegen das Gesetz, Grüne und Linke enthielten sich ihrer Stimme. Ein Antrag der Grünen, der unter anderem forderte, die Heilkundeübertragung an entsprechend qualifizierte Pflegefachpersonen voranzubringen, fand keine Mehrheit im Parlament.
Neue Regelung zu Daten in der ePA
Wichtige Änderungen betreffen zudem die Nutzung und Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA). Bereits im August war konkretisiert worden, dass die Pflicht zur Befüllung entfallen soll, wenn der Befüllung „erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen oder soweit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder Jugendlichen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres vorliegen und die Befüllung der elektronischen Patientenakte den wirksamen Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage stellen würde“. Neu ist nun auch eine Regelung zu den Abrechnungsdaten: Diese sollen künftig nur noch durch die Patienten selbst einsehbar sein.
Aktuell sind die Abrechnungsdaten von Ärzten, Kliniken und anderen Einrichtungen, die auch die Diagnosekodes enthalten und gesetzlich von den Kassen automatisch in die ePA eingestellt werden, für alle sichtbar, die Zugriff auf die Akte haben.
Wichtig in der Praxis: Ärztinnen und Ärzte müssen die Gründe, warum Daten nicht in die ePA gespeichert wurden, aber in ihrer Akte im PVS “nachprüfbar” dokumentieren.
Hauptziel: Attraktivität der Pflege steigern
Kern des Gesetzes bleibt das Vorhaben, die Rahmenbedingungen in der Pflege zu verbessern. Hierzu sollen Pflegefachpersonen künftig neben Ärzten eigenverantwortlich weitergehende Leistungen als bisher und, je nach Qualifikation, auch Leistungen erbringen können, die bisher Ärzten vorbehalten waren. Dies soll zu einer besseren Versorgung, etwa beim Management chronischer Erkrankungen sowie in der Prävention und Gesundheitsförderung, führen. Im Gesetz genannt werden Aufgaben in den Bereichen Diabetes, chronische Wunden und Demenz.
In einem neuen Paragrafen 73d des SGB V können künftig Leistungen der ärztlichen Behandlung, die von Pflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung oder der häuslichen Krankenpflege eigenverantwortlich erbracht werden dürfen, in einem Vertrag vereinbart werden. Zudem können Leistungen vereinbart werden, die in der häuslichen Krankenpflege von Pflegefachpersonen eigenverantwortlich als Folgeverordnung veranlasst werden können, einschließlich der benötigten Hilfsmittel.
Hausärzte warnen vor entstehenden Doppelstrukturen
Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband sieht grundsätzlich die Zusammenarbeit in interprofessionellen Teams positiv und befürwortet den größeren Handlungsspielraum für Pflegepersonal.
In seiner Stellungnahme zum ursprünglichen Gesetzentwurf – mit dem Kabinettsbeschluss im August war das BEEP aus dem ursprünglichen Pflegekompetenzgesetz hervorgegangen – fordert er aber ein, dass noch genauer geklärt werden muss, dass es sich nicht um Substitution ärztlicher Leistungen handelt, sondern um erweiterte Delegationsmöglichkeiten. Es dürften keine Parallelstrukturen entstehen und brauche verbindliche Qualitätsstandards.
„Zur Sicherstellung einer qualitativ bestmöglichen Versorgung muss der Grundsatz des Arztvorbehalts zwingend beibehalten werden und die Letztverantwortung bei der Ärztin/dem Arzt liegen“, unterstrich der Verband im Laufe des parlamentarischen Verfahrens.
Die konkreten Aufgaben sollen laut Gesetz in einem sogenannten „Muster-Scope of Practice“ – einer Art Mustervorgabe für den Leistungsumfang – differenziert beschrieben werden. Dies soll Grundlage für weitere Entwicklungsschritte hinsichtlich der leistungsrechtlichen Befugnisse von Pflegefachpersonen werden.
Kassenfinanzen mit angehängt
Weiterer fachfremder Inhalt des Gesetzes ist auch das Sparpaket, mit dem Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stabilisieren will. Union und SPD wurden deshalb von der Opposition scharf angegangen.
