Berlin. Neben mehr Kompetenzen für Pflegepersonal ist die geplante Pflegereform kurzfristig um zentrale Punkte für Ärztinnen und Ärzte erweitert worden.
Mit der Zustimmung des Bundeskabinetts am Mittwoch (6.8.) ist nun aus dem ursprünglichen Pflegekompetenzgesetz das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege geworden. Gleich mehrere Inhalte sind dabei für Praxisteams interessant:
1. Poolärzte im Notdienst
Mehr Rechtssicherheit soll es für Vertrags- und sogenannte Poolärztinnen und -ärzte geben, die sich am ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligen. Seit einem Urteil des Bundessozialgerichts im Oktober 2023 galt die Tätigkeit mehrheitlich plötzlich als sozialversicherungspflichtig, weswegen viele Kassenärztliche Vereinigungen (KV) den Notdienst anders organisieren mussten. So wurden Bereitschaftsdienstpraxen (ÄBD) geschlossen oder deren Öffnungszeiten reduziert, Poolärzten wurde gekündigt. Grundsätzlich kritisierten ärztliche Vertretungen, darunter auch der Hausärztinnen- und Hausärzteverband, seitdem, dass die neue Einstufung den Notdienst gefährde, weil regional ggf. nicht mehr genug Ärztinnen und Ärzte für die Dienste gefunden werden könnten.
Bereits seit Ende August gibt es Kriterien zur Einschätzung der Sozialversicherungspflicht einer notdienstlichen Tätigkeit, die Arbeits- und Gesundheitsministerium, Deutsche Rentenversicherung und KVen konsentiert haben. Keine Sozialabgaben müssen Ärztinnen und Ärzte demnach zahlen, wenn sie
- ihre Notdienstleistungen nach GOÄ mit eigener Abrechnungsnummer abrechnen und
- für die Nutzung von KV-Notdiensträumen ein umsatzbezogenes Entgelt entrichten.
Diese “untergesetzliche” Regelung soll nun gesetzlich im SGB V “flankiert” werden. Demnach sollen die KVen in ihren Satzungen Vorgaben zur Sicherung des Notdienstes festlegen. Sie sollen den Notdienst damit so gestalten können, “dass die Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit erfüllt sind”, heißt es im Gesetzentwurf. Zudem sollen sie eine Sicherstellungspauschale an Ärztinnen und Ärzte zahlen können, wenn dies zur Sicherung des Notdienstes, etwa in ländlichen Regionen, nötig ist (neuer Absatz 6 in Paragraf 81 SGB V). Diese ist dabei unabhängig von der tatsächlichen Vergütung des Notdienstes.
Eine weitere Änderung in Paragraf 95 SGB V stellt klar, dass der Notdienst als “Annex zur Haupttätigkeit” gilt, wenn Vertragsärztinnen und -ärzte die Tätigkeit übernehmen, zu der sie aufgrund ihrer Zulassung verpflichtet sind.
“Die gefundenen Regelungen werden endlich den Unsicherheiten um den vertragsärztlichen Notdienst ein Ende setzen”, kommentierte Dr. Markus Beier, Bundesvorsitzende des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes, den Entwurf. “Die zwischenzeitlich gefundene Regelung war mehr Provisorium als tragfähige Lösung.”
2. Fördermaßnahmen von KVen
Mit dem Strukturfonds werden regional ausgewählte ärztliche Leistungen gefördert. Der Fonds wird gemeinsam von Kassen und KVen finanziert. Die Höhe des Fonds bleibt gleich, künftig sollen KVen aber frei entscheiden können, welche Honorare aus vertragsärztlicher Tätigkeit sie zur Finanzierung des Fonds heranziehen. Die Änderung ist aufgrund der hausärztlichen Entbudgetierung nötig.
So sollen Verwerfungen reduziert werden, die sich ansonsten bei der Auszahlung der Leistungen ergeben hätten, die nicht von der Entbudgetierung betroffen sind (etwa Sonografie, psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie etc.), erklärt der Hausärztinnen- und Hausärzteverband gegenüber Hausärztliche Praxis. Es soll also verhindert werden, dass diese Leistungen zu stark für die Finanzierung des Fonds herangezogen und somit abgestaffelt werden.
Dies sei ein Schritt in die richtige Richtung, meint der Verband, perspektivisch müsse der Gesetzgeber aber dafür sorgen, dass sämtliche Leistungen, die zum Kern der hausärztlichen Tätigkeit zählen, vollständig vergütet werden.
3. Ausnahmen von der Befüllungspflicht der ePA
In bestimmten Fällen sollen Ärztinnen und Ärzte nicht verpflichtet sein, Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA) zu hinterlegen. Hierzu sollen die Paragrafen 347 bis 349 SGB V geändert werden.
Demnach soll die Pflicht entfallen, wenn der Befüllung “erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen oder soweit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder Jugendlichen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres vorliegen”. Ab 15 Jahren können Jugendliche dann selbst entscheiden, wie mit ihrer ePA umgegangen werden soll, heißt es im Gesetzentwurf.
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte müssen die Gründe, warum Daten nicht in die ePA gespeichert wurden, aber in ihrer Akte im PVS “nachprüfbar” dokumentieren.
4. eRezept, SMC-B und Ersatzbescheinigung
Um die Sicherheit der Telematikinfrastruktur zu erhöhen, soll ein neuer Paragraf 340a SGB V geschaffen werden. Dieser stellt klar, wie mit Komponenten zur Identifikation von Leistungserbringerinstitutionen umzugehen ist. Aus Bürokratendeutsch übersetzt also: Praxisinhabende dürfen ihren Praxisausweis (SMC-B) nicht unbefugt weitergeben. Bei der Praxisabgabe ist der SMC-B unverzüglich zu sperren, entweder vom bisherigen Inhaber oder dessen Nachfolger.
Um auf eRezepte zugreifen zu können, soll künftig kein Heilberufs- oder Berufsausweis (eHBA) mehr nötig sein. Dem Gesetzentwurf zufolge soll dafür dann entweder eine “Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen oder eine digitale Identität” reichen. Bei Leistungserbringern muss aber trotzdem elektronisch protokolliert sein, wer die Daten abgerufen hat.
Die Änderung soll vor allem Erleichterungen und Einsparungen etwa bei Hilfsmittelanbietern und Krankenkassen bringen. Wichtig: Ärztinnen und Ärzte brauchen weiterhin einen eHBA für die qualifizierte elektronische Signatur.
Einfacher werden soll es auch bei der elektronischen Ersatzbescheinigung (eEB). Diese sollen Praxen künftig via KIM direkt bei der Krankenkasse anfordern können. Bisher können dies nur die Versicherten. Details sollen GKV-Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung noch regeln.
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte müssen die Zustimmung des Versicherten zur Einholung der eEB dokumentieren. Und dieser Weg soll eine Ausnahme bleiben. Das Gesundheitsministerium erhofft sich dadurch aber immerhin Einsparungen von 1,52 Millionen Euro pro Jahr.
Das sieht das Pflegegesetz auch noch vor
Über diese kurzfristig hinzugekommen Änderungen hinaus gibt es weitere für Ärztinnen und Ärzte interessante Inhalte im Gesetz. Etwa zum elektronischen Medikationsplan. Das Pflegegesetz sieht hier vor, dass die Voraussetzungen für den eMedikationsplan in der ePA bis spätestens 31. März 2026 fertig sein sollen.
Kern des Gesetzes ist es, die Kompetenzen des Pflegepersonals zu erweitern. Unter anderem sollen Pflegefachkräfte künftig neben Ärztinnen und Ärzten mehr Leistungen – abgestuft nach ihrer Qualifikation – eigenverantwortlich erbringen dürfen. Dazu zählt etwa die Versorgung von Wunden, Diabetes und Demenz. Auch die Beratung zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln wird genannt.
Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband sieht grundsätzlich die Zusammenarbeit in interprofessionellen Teams positiv und befürwortet den größeren Handlungsspielraum für Pflegepersonal. In seiner Stellungnahme zum ursprünglichen Gesetzentwurf fordert er aber ein, dass noch genauer geklärt werden muss, dass es sich nicht um Substitution ärztlicher Leistungen handelt, sondern um erweiterte Delegationsmöglichkeiten. Es dürften keine Parallelstrukturen entstehen und brauche verbindliche Qualitätsstandards.
Darüber hinaus soll die verlängerte Zahlung von Kinderkrankengeld auch für 2026 weiter gelten. Damit hätten Eltern in 2026 ebenso Anspruch auf Krankengeld für 15 Arbeitstage pro Kind. Bei Alleinerziehenden sind es 30.
Die meisten Regelungen der Pflegereform sollen planmäßig ab Januar 2026 in Kraft treten. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 11. September angesetzt.