Hiermit loggen Sie sich bei DocCheck aus.
Abbrechen

RenteVersorgungswerk: Mit diesen Tipps ein böses Erwachen vermeiden

Alle Ärztinnen und Ärzte zahlen bekanntlich in ihr Versorgungswerk ein – viele machen sich in den ersten Berufsjahren wenige oder keine Gedanken darum. Dabei sind Informationen rund um die Altersvorsorge sehr wichtig. Denn die Weichen für die spätere Rente werden bereits in jungen Jahren gestellt.

Ärztinnen und Ärzte sind zur Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk verpflichtet.

Ärztinnen und Ärzte sind zur Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk verpflichtet, erklärte Referentin Kirsten Gutjahr, Hauptgeschäftsführerin der Ärzteversorgung Niedersachsen, beim Online-Seminar “Gender Pension Gap” Anfang Januar. Das Seminar wurde vom Forum Hausärztinnen Niedersachsen im Hausärztinnen- und Hausärzteverband organisiert.

Grundsätzliche gesetzliche Aufgabe eines Versorgungswerkes ist es, Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente sowie andere durch Satzung vorgesehene Leistungen zu gewähren. Das Renteneintrittsalter ist bei der Ärzteversorgung Niedersachsen gleich wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

Werden Ärztinnen oder Ärzte berufsunfähig, offenbart das Versorgungswerk einen wichtigen Vorteil: Während in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geschaut wird, ob überhaupt noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, verweist die Ärzteversorgung nicht auf andere Berufe. Hier wird der Fokus auf die ärztliche Tätigkeit gelegt bzw. Tätigkeiten betrachtet, für die die Approbation Voraussetzung ist, sagt Gutjahr.

Pluspunkte Versorgungswerk

Ab der ersten Beitragszahlung sind Mitglieder der Ärzteversorgung Niedersachsen bei Berufsunfähigkeit versichert und können auch Rente erhalten. Auch wird keine Gesundheitsprüfung fällig. In der DRV muss eine Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer hingegen mindestens fünf Jahre eingezahlt haben, um einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente oder auch reguläre Rente zu haben.

Werden Ärztinnen oder Ärzte in einem anderen Bundesland tätig, müssen sie auch in einem anderen Versorgungswerk Mitglied werden, macht Gutjahr aufmerksam.

Bis zu 96 Beitragsmonate können in Niedersachsen in das nächste Versorgungswerk mitgenommen werden. Dieses Prinzip ist in allen Bundesländern gleich. Damit soll verhindert werden, dass viele Mini-Anwartschaften entstehen.

War eine Ärztin zum Beispiel in Niedersachsen tätig und geht dann in ein anderes Bundesland, wird sie Pflichtmitglied in der Ärzteversorgung am neuen Berufsort. Weiter freiwillig in das niedersächsische Versorgungswerk einzuzahlen, weil man zum Beispiel plant, nach einem gewissen Zeitraum zurückzukehren, das geht nicht, sagt Gutjahr.

Bei einer Auslandstätigkeit ist es in bestimmten Konstellationen möglich, weiter in das heimische Versorgungswerk einzuzahlen. Das ist aber individuell zu klären, sagt Gutjahr.

Im Falle der Berufsunfähigkeit fungiert das Versorgungswerk mit aktiver Mitgliedschaft als Träger und koordiniert das Verfahren bei weiteren Mitgliedschaften in anderen Bundesländern. Es kann aber auch sein, dass eine berufsunfähige Ärztin oder ein berufsunfähiger Arzt alle Versorgungswerke kontaktieren muss, in denen sie oder er Mitglied war. Denn es bestehen leichte Unterschiede − auch bei den Regelungen der Berufsunfähigkeit − in den einzelnen Werken.

Bei der Verteilung von weiblich/männlich zeigt sich auch im niedersächsischen Versorgungswerk: Der Arztberuf wird weiblicher. Während in der Altersgruppe ab 50 Jahren noch der Anteil der Ärzte höher ist, überholen die Ärztinnen ihre männlichen Kollegen anzahlmäßig ab der Altersgruppe 45 bis 49 Jahre und darunter.

Und lässt sich aus dem höheren Frauenanteil nun etwas für einen “Gender Pension Gap” ableiten? “Nein”, sagt Gutjahr, “für ein Versorgungswerk hat das keine Bedeutung.” Allerdings arbeiten Frauen häufiger in Teilzeit und zahlen dadurch oft auch weniger in ihr Versorgungswerk ein.

Gap bei Kinderzuschüssen?

Für Kinder maximal bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gibt es Zuschüsse zur Rente. Hier könnte sich ein Nachteil für Ärztinnen ergeben. Denn Frauen sind im Vergleich zu den Männern oft jünger, wenn sie ihre Kinder bekommen und für sie ist es deshalb weniger wahrscheinlich, dass sie noch einen Rentenzuschuss für ihr Kind bekommen. Voraussetzung ist, dass sich das Kind bis zum 27. Lebensjahr noch in Ausbildung befindet. Ärzte werden öfter später Vater.

Gerade was Kindererziehungszeiten und Teilzeittätigkeiten angeht, haben die Workshopteilnehmerinnen einige Fragen. In jungen Jahren, sagt eine Ärztin, “habe ich nicht so viel in das Versorgungswerk eingezahlt, weil ich dachte, das kann ich auch noch machen, wenn mehr Geld zur Verfügung steht. Das ging aber nicht so wie gedacht, weil es eine Zuzahlungsgrenze ab dem 52. Lebensjahr in Niedersachsen gibt.” Freiwillige Zusatzbeiträge sind dann nur noch begrenzt möglich, obwohl noch 15 bis 20 aktive Berufsjahre vor einem liegen.

In der Tat könnte das für manche Mitglieder eine Herausforderung darstellen, sagt Gutjahr. Der Grund für die Altersgrenze ist, dass eine Aufhebung der Zuzahlungsgrenze dazu führen würde, dass diejenigen Vorteile gegenüber denjenigen hätten, die nicht in der Lage sind, höhere, zusätzliche Beiträge zu bezahlen.

Tipp: “Deshalb werben wir dafür, dass in der Familienphase auf das Familieneinkommen geachtet werden muss und nach Möglichkeit Beiträge in das Versorgungswerk eingezahlt werden”, erklärt Gutjahr. In anderen Versorgungswerken kann die Altersgrenze variieren – in Bayern etwa liegt die Zuzahlungsgrenze bei 54 Jahren, wie eine Ärztin anmerkt.

Zwei Wege bei Pflichtbeiträgen

Ärztinnen und Ärzte können bei den Beitragseinzahlungen wählen zwischen einkommensabhängiger und einkommensunabhängiger Veranlagung. Bei der einkommensabhängigen Veranlagung beträgt der Pflichtbeitrag 14 Prozent der Jahreseinkünfte aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit. Die endgültige Abstimmung des Beitragskontos erfolgt erst nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids oder Auskunft des Steuerberaters. Maßgeblich sind die Einkünfte des vorletzten Jahres vor Steuerabzug. Bei der einkommensunabhängigen Wahl ist kein Einkommensnachweis erforderlich, mindestens 10/10 bis maximal 15/10 sind einzuzahlen.

Wenn angestellte Ärztinnen und Ärzte von der DRV befreit sind, zahlen sie 18,6 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts in das Versorgungswerk ein. Diejenigen, die gerade nicht ärztlich tätig sind, können 3/10 des Beitrags freiwillig einzahlen.

Aber auch hier sind weitere freiwillige Zahlungen zusätzlich zum Pflichtbeitrag bis maximal zum 10/10-Betrag möglich. Unter bestimmten Umständen sind auch noch Zuzahlungen darüber hinaus möglich. Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen nach Vollendung des 52. Lebensjahres.

So viel Rente ist drin

Auch wichtig zu wissen: Stirbt ein nichtärztlicher Ehepartner, der in der DRV versichert war, erhält die Witwe oder der Witwer, die im ärztlichen Versorgungswerk Mitglied sind, nur sehr wenig Witwenrente. Denn die Höhe der Witwenrente aus der DRV ist abhängig davon, wie hoch das eigene Einkommen ist.

Stirbt hingegen eine Ärztin oder ein Arzt, ist umgekehrt der nichtärztliche Ehepartner deutlich im Vorteil: Das Versorgungswerk zahlt eine Rente von 60 Prozent der Bezugsrente – egal ob der nichtärztliche Ehepartner noch Einkünfte zum Beispiel aus der Erwerbstätigkeit hat.

Und wieviel Rente kann man am Ende seines ärztlichen Berufslebens mit dem Versorgungswerk erzielen? Bei einem eingezahlten Höchstbeitrag von 15/10 und einem Eintrittsalter von 25 Jahren ohne Kinderzuschüsse betrug der Anspruch mit Erreichen der Regelarbeitsgrenze 2024 in Niedersachsen rund 6.340 Euro monatlich. Ohne Beitragsweiterzahlung mit 36 Monaten Aufschub betrug sie rund 7.410 Euro, mit Beitragsweiterzahlung mit 36 Monaten Aufschub rund 7.890 Euro. Das ist im Vergleich zur Gesetzlichen Rentenversicherung, bei der rund 2.700 Euro erreicht werden können, deutlich mehr.

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärztinnen und Hausärzte, Praxismitarbeitende und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Hausärztinnen- und Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
(max. 5 Dateien; PDF, JPG, PNG oder TIF)

Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.