Mit Wirksamwerden des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) im April 2007 wurden alle von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfungen in die Leistungspflicht der GKV übernommen und damit als erste auch die Grippeimpfung und die Impfung gegen Pneumokokkeninfektionen.
Seitdem hat die STIKO zusätzliche Impfungen als Standardimpfungen für Erwachsene in ihre Empfehlungen aufgenommen, die ab einem bestimmten Alter empfohlen werden und damit auch abrechenbar sind.
Dies sind die Impfungen gegen Herpes Zoster (Mai 2019), Covid-19 (April 2023) und zuletzt die Impfung gegen RSV-Infektionen (September 2024). Alle diese Impfungen haben außer dem persönlichen Schutz für den Einzelnen zusätzlich auch eine Wirkung auf die Allgemeinheit, indem sie die Weiterverbreitung der Infektionen zum Teil verhindern.
Abrechnung GKV
Die Abrechnung der von der STIKO empfohlenen Impfungen zulasten der GKV ist in regionalen Impfvereinbarungen geregelt, die von jeder KV mit den zuständigen Krankenkassenverbänden auf KV-Ebene ausgehandelt werden. Die Impfhonorare sind somit nicht Teil der EBM-Abrechnung und werden in voller Höhe ohne Begrenzung für jede durchgeführte Impfung ausbezahlt.
Die Zuordnung jeder einzelnen Impfung erfolgt dabei mit in den regional vereinbarten Impfvereinbarungen enthaltenen Abrechnungsnummern. Diese Abrechnungsnummern entsprechen in allen KVen jeweils der in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) festgesetzten Dokumentationsnummer. Allerdings differieren die Honorare von KV zu KV, da diese jeweils von den einzelnen KVen mit den Landesverbänden der Krankenkassen festgelegt werden.
Mit dem Impfhonorar abgegolten ist neben der eigentlichen Impfung auch die dazugehörige Beratung, Aufklärung, evtl. Nachbeobachtung und Dokumentation im Impfausweis.
Abrechnung HZV
Die Abrechnung der Standardimpfungen im Rahmen der einzelnen HZV-Verträge ist wie viele andere Dinge ebenfalls unterschiedlich geregelt. Es lassen sich allerdings verschiedene Grundmuster erkennen:
- Die Abrechnung erfolgt mit den in den regionalen Impfvereinbarungen festgelegten Honoraren,
- die Krankenkasse bezahlt verschiedene Impfungen mit eigenen festgelegten Honoraren,
- sie zahlt pro Quartalspauschale einen zusätzlichen Impfzuschlag,
- die Impfungen sind grundsätzlich Teil der jeweiligen Quartalspauschale oder
- es liegt eine Kombination verschiedener Modalitäten vor.
Es empfiehlt sich also, sich die individuell in Frage kommenden HZV-Verträge hinsichtlich der Impfhonorare gezielt anzusehen.
Abrechnung GOÄ
In der GOÄ ist die Abrechnung deutlich übersichtlicher. Hier wird im Rahmen eines Arzt-Patienten-Kontakts jede erste Impfung mit der Nr. 375 (80 Punkte) abgerechnet, unabhängig davon, ob es sich um eine Einfach- oder eine Mehrfachimpfung handelt. Dazu kommt die Beratung, in der Regel mit der Nr. 1, seltener mit der Nr. 3.
Außerdem können eventuelle medizinisch indizierte Untersuchungen abgerechnet werden, beispielsweise mit der Nr. 5 oder der Nr. 7. Der Eintrag in den Impfpass ist Teil des Leistungsinhalts der Nr. 375 und somit ebenso wie im GKV-Bereich nicht gesondert abrechenbar.
Werden in derselben Sitzung weitere Impfungen durchgeführt, werden diese mit der Nr. 376 (orale Impfung/80 Punkte) oder Nr. 377 (zusätzliche Injektionsimpfung/50 Punkte) abgerechnet. Einschränkend hierzu muss man aber leider sagen, dass neben den Nrn. 376 und 377 die Nr. 1 nicht abgerechnet werden darf.
Quellen:
- www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
- Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)
- Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand April 2025
- www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
- HZV-Verträge Schnellsuche
- www.g-ba.de/richtlinien/60/
- www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Staendige-Impfkommission/Empfehlungen-der-STIKO/empfehlungen-der-stiko-node.html
- KBV-Themenseite zur Schutzimpfung gegen Sars-CoV-2: www.hausarzt.link/8Y6xc
