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GesundheitspolitikPflegekompetenzgesetz: Das versteckt sich darin für Praxen

Von der Wundversorgung bis zur Dokumentation in der ePA: Im Pflegekompetenzgesetz, das Bundestag und Bundesrat noch kurz vor Weihnachten verabschiedet haben, stecken auch Vorhaben, die Hausarztpraxen betreffen. Ein Blick in das – durchaus unübliche – parlamentarische Verfahren, konkrete Pläne für die ambulante Versorgung und ein Gespräch über die Zukunft der Wundproduktdefinition.

Das Gesetz zielt in erster Linie auf eine Steigerung der Attraktivität der Pflege durch mehr Kompetenzen und weniger Bürokratie ab.

Nur wenige Stunden vor dem Start in die Weihnachtspause haben Bundestag und Bundesrat doch noch einen Haken an einen Kompromiss zum Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), kurz Pflegekompetenzgesetz, gesetzt.

Für Hausärztinnen und Hausärzte hatten sich im Laufe des parlamentarischen Verfahrens weitestgehend unbemerkt einige Vorhaben in das Gesetz geschlichen, die auch in der final verabschiedeten Fassung geblieben sind. So wurde beispielsweise die Frist zur Verordnung sonstiger Wundprodukte mit dem BEEP erneut verlängert.

Gesetz wurde zum Omnibus

Damit hatte sich das BEEP, das im Kern eine Steigerung der Attraktivität des Pflegeberufs durch mehr Kompetenzen und weniger Bürokratie zum Ziel hat, zu einem echten “Omnibusgesetz” entwickelt. Von Dokumentationspflichten in der elektronischen Patientenakte (ePA) bis hin zu Kassen- und Klinikfinanzen waren bis auf die letzten Meter des Gesetzgebungsverfahrens verschiedene Pläne “eingestiegen” und mitgefahren.

So war es auch ein fachfremder Passus, der das Gesetz zwischenzeitlich zu kippen drohte. Denn das sogenannte kleine Sparpaket, mit dem die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kurzfristig um rund zwei Milliarden Euro entlastet werden sollte, hatte für heftige Debatten gesorgt. Konkret ging es um Einsparungen von bis zu 1,8 Milliarden Euro bei den Krankenhäusern.

So war der Bundesrat in seiner ersten Abstimmung des Gesetzes Ende November – nachdem der Bundestag bereits zugestimmt hatte – überraschend einer Empfehlung des Gesundheitsausschusses gefolgt und überwies das BEEP an den Vermittlungsausschuss. Dies ist durchaus selten: Der Vermittlungsausschuss wird nur eingeschaltet, wenn sich Bundestag und Bundesrat nicht einigen können.

Länder setzen sich durch

In der aktuellen Wahlperiode war das BEEP das erste Gesetz, zu dem der Vermittlungsausschuss angerufen werden musste. Am 17. Dezember wurde schließlich für das BEEP ein Einigungsvorschlag auf den Tisch gelegt, der vorsieht, die Auswirkungen der Einsparungen bei den Krankenhäusern auf das Jahr 2026 zu begrenzen.

Konkret soll die sogenannte Meistbegünstigungsklausel für das Jahr 2026 ausgesetzt bleiben, der Anstieg der Klinikvergütungen wird damit zunächst einmalig auf die tatsächlichen Kostensteigerungen begrenzt.

Diesem Vorschlag hat der Bundestag am Morgen des letzten Sitzungstages 2025 (19. Dezember) zugestimmt, unmittelbar danach wurde er erneut im Bundesrat diskutiert und gebilligt. Die final verabschiedete Fassung entspricht – bis auf den vom Vermittlungsausschuss geschiedsten Passus – dem bereits am 6. November 2025 vom Bundestag beschlossenen Gesetz inklusive der vom Gesundheitsausschuss vorgeschlagenen und angenommenen Änderungen, bestätigt das Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage von “Hausärztliche Praxis”.

Ende Dezember ist das Gesetz in seiner finalen Fassung im Bundesgesetzblatt erschienen und damit in weiten Teilen zum 1. Januar in Kraft getreten. Enthalten sind verschiedene kleinere und größere Vorhaben, die Hausarztpraxen betreffen. Eine Übersicht:

Frist zur Verordnung sonstiger Wundprodukte verlängert

Hausärztinnen und Hausärzte können sonstige Produkte zur Wundbehandlung – unabhängig von einem vorliegenden Nachweis, dass sie medizinisch notwendig sind – bis 31. Dezember 2026 zu Lasten der GKV verordnen. Diese Verlängerung der zuletzt bis 2. Dezember 2025 geltenden Frist ist für Hausärztinnen und Hausärzte von großer Bedeutung.

Denn die Verordnungsfähigkeit von sonstigen Produkten zur Wundversorgung hatte in den letzten Jahren immer wieder zu Verunsicherung in der Ärzteschaft und auch bei Versicherten geführt, welche Produkte konkret noch auf Kasse rezeptiert werden können. Die Fristen der Ausnahmeregelung waren mehrfach verlängert worden.

“In einem weiteren Gesetzgebungsverfahren soll im Anschluss der Begriff ,Verbandmittel‘ so definiert werden, dass langfristig eine Versorgung mit notwendigen Verbandmitteln und Wundbehandlungsprodukten sichergestellt ist”, heißt es weiter. Hierzu betonte der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses Prof. Josef Hecken gegenüber “Hausärztliche Praxis”, der Gesetzgeber müsse dabei unbedingt das ursprüngliche Ziel der Differenzierung bei Wundprodukten im Blick behalten (s. Interview unten). Es sei essenziell, hier nun endlich Evidenz zu schaffen.

Ausnahmen von der Befüllungspflicht der ePA

In bestimmten Fällen sind Ärztinnen und Ärzte nicht verpflichtet, Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA) zu hinterlegen. Hierzu wurden die Paragrafen 347 bis 349 SGB V mit dem BEEP geändert.

Demnach entfällt die Pflicht, wenn der Befüllung “erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen oder soweit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder Jugendlichen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres vorliegen.” Ab 15 Jahren können Jugendliche dann selbst entscheiden, wie mit ihrer ePA umgegangen werden soll, heißt es im Gesetzentwurf.

Wichtig in der Praxis: Ärztinnen und Ärzte müssen die Gründe, warum Daten nicht in die ePA gespeichert wurden, in ihrer Akte im Praxisverwaltungssystem (PVS) “nachprüfbar” dokumentieren.

eRezept, SMC-B und Ersatzbescheinigung

Ein neuer Paragraf 340a SGB V stellt klar, dass Praxisinhabende ihren Praxisausweis (SMC-B) nicht unbefugt weitergeben dürfen. Bei der Praxisabgabe ist der SMC-B unverzüglich zu sperren, entweder vom bisherigen Inhaber oder dessen Nachfolger.

Um auf eRezepte zugreifen zu können, soll künftig kein Heilberufs- oder Berufsausweis (eHBA) mehr nötig sein. Spätestens ab 1. Januar 2028 sollen Leistungserbringenden dafür digitale Identitäten zur Verfügung stehen.

Wichtig in der Praxis: Ärztinnen und Ärzte brauchen weiterhin einen eHBA für die qualifizierte elektronische Signatur.

Einfacher werden soll es auch bei der elektronischen Ersatzbescheinigung (eEB). Diese sollen Praxen künftig via KIM direkt bei der Krankenkasse anfordern können. Bisher können dies nur die Versicherten. Details sollen GKV-Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung noch regeln.

Wichtig in der Praxis: Ärztinnen und Ärzte müssen die Zustimmung des Versicherten zur Einholung der eEB dokumentieren. Wie bisher gilt, dass die eEB nur in Ausnahmen angewendet werden soll.

Mehr Rechtssicherheit für Poolärzte im Notdienst

Mehr Rechtssicherheit gibt es für Vertrags- und sogenannte Poolärztinnen und -ärzte geben, die sich am ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligen. Seit einem Urteil des Bundessozialgerichts im Oktober 2023 galt die Tätigkeit mehrheitlich plötzlich als sozialversicherungspflichtig, weswegen viele Kassenärztliche Vereinigungen (KV) den Notdienst anders organisieren mussten.

Grundsätzlich kritisierten ärztliche Vertretungen, darunter auch der Hausärztinnen- und Hausärzteverband, seitdem, dass die neue Einstufung den Notdienst gefährde, weil regional ggf. nicht mehr genug Ärztinnen und Ärzte für die Dienste gefunden werden könnten.

Die seither bereits getroffenen “untergesetzlichen” Regelungen werden mit dem BEEP nun gesetzlich im SGB V “flankiert”. Demnach sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen in ihren Satzungen Vorgaben zur Sicherung des Notdienstes festlegen. Sie sollen den Notdienst damit so gestalten können, “dass die Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit erfüllt sind”, heißt es im Gesetz.

Zudem sollen sie eine Sicherstellungspauschale an Ärztinnen und Ärzte zahlen können, wenn dies zur Sicherung des Notdienstes, etwa in ländlichen Regionen, nötig ist (neuer Absatz 6 in Paragraf 81 SGB V). Diese ist dabei unabhängig von der tatsächlichen Vergütung des Notdienstes.

In Paragraf 95 SGB V wird außerdem klargestellt, dass der Notdienst als “Annex zur Haupttätigkeit” gilt, wenn Vertragsärztinnen und -ärzte die Tätigkeit übernehmen, zu der sie aufgrund ihrer Zulassung verpflichtet sind.

“Die gefundenen Regelungen werden endlich den Unsicherheiten um den vertragsärztlichen Notdienst ein Ende setzen”, kommentierte Dr. Markus Beier, Bundesvorsitzender des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes, im Laufe des parlamentarischen Verfahrens.

Mehr Kompetenzen für Pflegefachkräfte

Kern des Gesetzes bleibt es bei allen fachfremden Inhalten, die Kompetenzen des Pflegepersonals zu erweitern. Unter anderem dürfen Pflegefachkräfte künftig neben Ärztinnen und Ärzten mehr Leistungen – abgestuft nach ihrer Qualifikation – eigenverantwortlich erbringen. Dazu zählt etwa die Versorgung von Wunden oder Menschen mit Diabetes und Demenz. Auch die Beratung zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln wird genannt.

Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband sieht grundsätzlich die Zusammenarbeit in interprofessionellen Teams positiv und befürwortet den größeren Handlungsspielraum für Pflegepersonal. In seiner Stellungnahme zum ursprünglichen Gesetzentwurf fordert er aber ein, dass noch genauer geklärt werden muss, dass es sich nicht um Substitution ärztlicher Leistungen handelt, sondern um erweiterte Delegationsmöglichkeiten. Es dürften keine Parallelstrukturen entstehen und brauche verbindliche Qualitätsstandards.

Fazit

  • Am letzten Sitzungstag des Jahres 2025 haben Bundesrat und Bundestag grünes Licht für das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) gegeben – in einer Kompromiss-Fassung nach Einschalten des Vermittlungsausschusses. Es ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten.
  • Der Vermittlungsausschuss musste das erste Mal in dieser Wahlperiode tätig werden.
  • Das BEEP zielt in erster Linie auf eine Steigerung der Attraktivität der Pflege durch mehr Kompetenzen und weniger Bürokratie ab, enthält als Omnibusgesetz jedoch auch zahlreiche Vorhaben, die in die Praxis hineinwirken.
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