Hausärztliche Primärversorgung und HZV gemeinsam stärken
Die medizinische Versorgung in Deutschland steht vor tiefgreifenden Herausforderungen. Der demografische Wandel, der zunehmende Fachkräftemangel und eine immer komplexere Versorgung erfordern eine grundlegende Weiterentwicklung des Gesundheitssystems. Der HÄV ist überzeugt, dass ein verbindliches und flächendeckendes hausärztliches Primärversorgungssystem die richtige Antwort auf diese Herausforderungen ist.
Vor diesem Hintergrund bekräftigt die DV ihre Überzeugung, dass ein verbindliches hausärztliches Primärversorgungssystem nur auf der Grundlage starker Hausarztpraxen und einer starken Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) erfolgreich eingeführt werden kann. Sie fordert den Gesetzgeber auf, bei der anstehenden Reform insbesondere die folgenden Grundsätze zu berücksichtigen:
- Der HÄV begrüßt ausdrücklich die geplante Einführung eines verbindlichen Primärversorgungssystems bei freier Arztwahl in der HZV als auch im Kollektivvertrag.
- Ein leistungsfähiges Primärversorgungssystem kann die Versorgung der Patientinnen und Patienten verbessern, das Gesundheitssystem entlasten und die hausärztliche Versorgung stärken. Voraussetzung hierfür ist die Umsetzung klarer qualitativer Mindeststandards. Andernfalls droht ein Primärversorgungssystem zu einem reinen Überweisungssystem zu werden – ohne Mehrwert für Patientinnen und Patienten oder die Zukunftsfähigkeit des Gesundheitssystems. Zu den vier zentralen Kernfunktionen zählen eine niedrigschwellige erste Anlaufstelle (First Contact), eine zeitliche wie personelle Versorgungskontinuität (Continuity), eine umfassende und in weiten Teilen abschließende Versorgung (Comprehensiveness) sowie die gezielte Koordination der Behandlungsabläufe (Coordination).
- Erste Anlaufstelle sowie zentrale steuernde Instanz müssen die hausärztlichen Praxen sein. Dort liegt die Expertise für eine umfassende Primärversorgung sowie eine strukturierte Koordination. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen die bestehenden modernen, interprofessionellen Primärversorgungsstrukturen innerhalb der Hausarztpraxen konsequent gefördert und weiter ausgebaut werden. Nur wenige, klar definierte Ausnahmen (Notfälle, Augenärztinnen und Augenärzte, Gynäkologinnen und Gynäkologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten) können direkt in Anspruch genommen werden. Die Übernahme zusätzlicher Koordinierungs- und Steuerungsaufgaben im Primärversorgungssystem setzt verlässliche und auskömmliche finanzielle Rahmenbedingungen voraus. Der notwendige Ausbau interprofessioneller Praxisteams, die digitale Transformation sowie die zusätzlichen Aufgaben der Primärversorgung müssen dauerhaft finanziert werden. Nur so können Hausarztpraxen ihre zentrale Rolle im Primärversorgungssystem dauerhaft erfüllen.
- Für die Weiter- und Mitversorgung durch fachärztliche Praxen werden für die entsprechenden Patientinnen und Patienten (etwa Chroniker, wie schwer einzustellende Diabetiker, die einer spezialfachärztlichen Versorgung bedürfen) einfache und bürokratiearme Wegegefunden. Insbesondere die Jahresüberweisung ist ein sinnvoller und bürokratiearmer Weg. Eine Steuerung über weitere Leistungserbringer, wie Apotheken, fachärztliche Praxen oder eigenständig tätige Advanced Practice Nurses lehnen wir ab.
- Die HZV nach § 73b SGB V muss in ihrer aktuellen Form als selektivvertraglich organisierte “alternative Regelversorgung” (u.a. BSG vom 12.02.2020, B 6 KA 25/18 R, und 21.03.2018, B 6 KA 44/16) unverändert erhalten bleiben. Dazu muss zwingend der sogenannte Kontrahierungszwang bestehen bleiben, der die Krankenkassen zum Abschluss von HZV-Verträgen verpflichtet und der Voraussetzung für Vertragsverhandlungen auf Augenhöhe schafft. Versorgungsnotwendige Ergänzungen, wie z. B. die Teilnahme von Praxen neben der Teilnahme einzelner Ärztinnen und Ärzte sollen gleichwohl ermöglicht werden. Wenn die Politik ein möglichst flächendeckendes Primärversorgungssystem zeitnah umsetzen will, muss sie insbesondere auf die HZV auf Grundlage des § 73b SGB V setzen und diese weiter skalieren.
- Der HÄV befürwortet eine Stärkung der digitalen Infrastruktur der hausärztlichen Praxen. Während der regulären Praxisöffnungszeiten muss der erste Kontakt der Patientinnen und Patienten grundsätzlich über ihre Hausarztpraxis erfolgen – digital, telefonisch oder persönlich. Dort erfolgt durch qualifiziertes Praxispersonal und Ärztinnen und Ärzte, unterstützt durch digitale Anwendungen, eine individuelle Ersteinschätzung. Eine zentrale digitale Ersteinschätzung an den hausärztlichen Praxen vorbei – beispielsweise über die ePA-App der Krankenkassen oder andere vorgeschaltete Strukturen – lehnt der HÄV auch vor dem Hintergrund internationaler Empfehlungen und Erkenntnisse ab. Anders verhält es sich außerhalb der regulären Sprechzeiten sowie vor dem Zugang in die Notaufnahme. Voraussetzung für eine leistungsfähige Koordination der Versorgung ist ein digitales Primärversorgungskennzeichen, das sowohl die Teilnahme am Primärversorgungssystem als auch die zuständige Hausarztpraxis eindeutig abbildet.
- Patientinnen und Patienten müssen sich freiwillig aktiv für oder gegen eine Teilnahme an der Primärversorgung entscheiden können. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Primärversorgung müssen spürbare Vorteile in der Versorgung erleben, beispielsweise den schnelleren und strukturierteren Zugang zur gebietsfachärztlichen Versorgungsebene. Die Entscheidung ist verbindlich. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Primärversorgung, die von den Versorgungspfaden abweichen, müssen angemessen an den entstehenden Mehrkosten beteiligt werden. Nur wenn diese Grundsätze konsequent umgesetzt werden, kann ein Primärversorgungssystem entstehen, das Patientinnen und Patienten spürbare Vorteile bietet, die hausärztliche Versorgung nachhaltig stärkt und das Gesundheitssystem dauerhaft leistungsfähiger macht.
Richtige Rahmenbedingungen für ein hausärztlich geführtes Primärversorgungssystem
Die DV lehnt Bestrebungen des Gesetzgebers ab, im Rahmen eines hausärztlich geführten Primärversorgungssystems etwa Apotheken und Community Health Nurses als erste Ansprechpartner für Patientinnen und Patienten zu etablieren, und fordert den Gesetzgeber auf, durch eine entsprechende Gesetzgebung sicher zu stellen, dass im Rahmen eines hausärztlich geführten Primärversorgungssystems künftig die hausärztlichen Praxen – in Anerkennung der dortigen Expertise und Qualifizierungen – die notwendigen Behandlungsleistungen und Steuerungsfunktionen auch tatsächlich übernehmen und umsetzen können.
Sicherung der hausärztlichen Primärversorgung und der Freiberuflichkeit der Vertragsärzteschaft
Das geplante Primärversorgungssystem ist eindeutig als hausärztliches Primärversorgungssystem auszugestalten. Die hausärztliche Versorgung bildet den zentralen und primären Zugang zur ambulanten Versorgung und bleibt der maßgebliche Anker der Primärversorgung. Daher wird der Bundesvorstand beauftragt, die Auswirkungen der geplanten gesetzlichen Rahmenbedingungen auf die Selbstständigkeit und die Freiberuflichkeit der Vertragsärzteschaft prüfen zu lassen.
Dabei ist insbesondere zu klären, ob und in welchem Umfang zunehmende Eingriffs- und Steuerungsrechte von Krankenkassen – insbesondere im Hinblick auf Ersteinschätzung, Terminsteuerung und ärztliche Tätigkeit – mit einer weiterhin freiberuflichen und selbstständigen Berufsausübung vereinbar sind.
Der Bundesvorstand wird beauftragt, sich politisch und rechtlich dafür einzusetzen, dass die Freiberuflichkeit, die fachliche Unabhängigkeit und die eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte auch unter den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen erhalten bleiben.
Hausärztliche Steuerung von Menschen mit insbesondere komplexen Komorbiditäten
Die DV fordert die Krankenkassen auf, die hausärztliche Steuerung von Patientinnen und Patienten mit insbesondere komplexen Komorbiditäten als medizinischen Standardund zentrale Aufgabe der Primärversorgung verbindlich zu stärken, strukturell abzusichern und angemessen zu finanzieren.
Die hausärztliche Praxis ist für diese Patientinnen und Patienten die zentrale medizinische Anlaufstelle, koordinierende Instanz und qualitätsgesicherte Schnittstelle zu anderen Gesundheitsberufen. Die HZV nach § 73b SGB V ist als geeigneter Rahmen für Kontinuität, Koordination, Teamversorgung und Versorgungssteuerung weiterzuentwickeln und flächendeckend zu stärken.
HZV sichern und konsequent weiterentwickeln
Die DV fordert den Gesetzgeber und die Vertragspartner auf, die HZV als eigenständiges und bewährtes Versorgungsmodell dauerhaft zu sichern und konsequent weiterzuentwickeln.
Hierzu gehören insbesondere: der uneingeschränkte Erhalt des Kontrahierungszwangs nach § 73b SGB V, die Stärkung der Vertragsautonomie der Vertragspartner, die Weiterentwicklung der HZV und ihrer wettbewerblichen, innovativen Konzepte (HÄPPI) als zentrales Instrument einer qualitätsgesicherten, koordinierten und wirtschaftlichen Primärversorgung, der Ausbau digitaler Versorgungsangebote innerhalb der HZV ebenso wie die Kennzeichnung von HVZ-Versicherten in der Versorgung (digitales HZV-Kennzeichen), die politische Stärkung der HZV als dauerhaft eigenständiges Versorgungsangebot und bewährtes Fundament eines zukünftigen Primärversorgungssystems.
Hausärztliche Versorgung von Versorgungseinschnitten ausnehmen
Die DV fordert den Gesetzgeber auf, die hausärztliche Versorgung von Sparmaßnahmen auszunehmen, die die Versorgung der Patientinnen und Patienten gefährden oder die wirtschaftliche Grundlage hausärztlicher Praxen nachhaltig schwächen. Die mit dem Beitragsstabilisierungsgesetz (BStabG) vorgesehenen Abschläge in der HZV-Vergütung aufgrund von vermeintlichen Fixkostendegressionseffekten für hausärztliche Praxen dürfen nicht eingeführt werden beziehungsweise sind zurückzunehmen.
Gleichzeitig muss die Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung im Rahmen der sogenannten MGVplus im vollen Umfang dauerhaft gesetzlich abgesichert werden – auch die hier geplanten Abschläge bei der Nachzahlungspflicht der Krankenkassen dürfen nicht eingeführt bzw. müssen zurückgenommen werden. Alle Leistungen der Hausärztinnen und Hausärzte egal ob in der HZV oder im EBM sind vollständig zu vergüten.
Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen müssen so ausgestaltet werden, dass eine flächendeckende und wohnortnahe hausärztliche Versorgung langfristig wirtschaftlich tragfähig gesichert bleibt.
Mit starken Praxisteams gelingt Primärversorgung
Die DV stellt fest: Hausärztinnen und Hausärzte sind nicht das Nadelöhr der Versorgung. Ein verbindliches Primärversorgungssystem ist leistbar, wenn bestehende Hausarztpraxen konsequent zu modernen interprofessionellen hausärztlichen Primärversorgungszentren weiterentwickelt werden.
Die DV fordert Politik und Selbstverwaltung auf, hierfür die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen. Hierzu gehören insbesondere eine verlässliche Transformationsfinanzierung, die dauerhafte Finanzierung qualifizierter nichtärztlicher Gesundheitsberufe, eine teamorientierte Vergütung sowie der konsequente Ausbau des HÄPPI-Konzepts (“Hausärztliches Primärversorgungszentrum – Patientenversorgung Interprofessionell”) als zukunftsweisendes Modell der hausärztlichen Primärversorgung.
Die medizinische Gesamtverantwortung und die Koordination der Versorgung müssen dabei dauerhaft in der Hausarztpraxis verbleiben.
Notfallreform praxisnah gestalten
Die DV fordert den Gesetzgeber auf, die Notfallreform zeitnah zu beschließen und den völlig ungesteuerten Zugang zur nachweislich teuersten Versorgungsebene durch bessere Steuerung zu organisieren. Dabei begrüßen wir die Schaffung Integrierter Notfallzentren (INZ) mit gemeinsamen Tresen etc. ebenso wie die Überführung des Rettungsdienstes ins SGB V ausdrücklich.
Bei der Reform sind die bestehenden bereits gut funktionierenden Versorgungsstrukturen (z. B. Bereitschaftsdienstpraxen) zu stärken und die begrenzten personellen Ressourcen zu berücksichtigen. Eine weitere Belastung der hausärztlichen Versorgung, ohne eine gleichzeitig massive Stärkung der Strukturen, ist nicht hinnehmbar. Wir fordern insbesondere: Die Schaffung von zusätzlichen Versorgungsangeboten parallel zu den regulären Praxisöffnungszeiten (24/7 Videosprechstunde + aufsuchender Notdienst) lehnen wir vehement ab.
Eine digitale Ersteinschätzung an den hausärztlichen Praxen vorbei und parallel zu den regulär geöffneten hausärztlichen Praxen lehnen wir ab. Im Rahmen des regulären ambulanten Not- und Bereitschaftsdiensts kann diese jedoch helfen, die Versorgung zu strukturieren und zu steuern. Patientinnen und Patienten mit nicht dringlichen Versorgungsanliegen müssen, sofern sie sich für eine Primärversorgung entschieden haben, konsequent in die zuständige hausärztliche Praxis gesteuert werden.
Dafür bedarf es eines digitalen HZV-/Primärversorgungskennzeichens. Die geplante Möglichkeit zur Abgabe von Medikamenten in Notdienstpraxen muss auch auf den fahrenden Notdienst ausgeweitet werden.
Telefonische AU und AU ab dem vierten Krankheitstag – Bürokratie vermeiden
Die DV fordert den Gesetzgeber auf, die Möglichkeit der telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit bei in der Praxis bekannten Patientinnen und Patienten und medizinisch geeigneten Fällen dauerhaft zu erhalten. Eine Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag lehnt die DV ab.
Regelungen, die zu vermeidbaren Arztkontakten und zusätzlicher Bürokratie führen, reduzieren unnötigerweise die verfügbare Zeit für die Versorgung von wirklich kranken Patientinnen und Patienten. Leidtragende einer solchen Regelung wären vor allem die Patientinnen und Patienten, deren medizinisch notwendige Versorgung durch andere, vermeidbare Arztkontakte erschwert würde.
Hausärztlichen Nachwuchs fördern – Niederlassung stärken
Die DV fordert den Gesetzgeber und die zuständigen Akteure auf, die Gewinnung von hausärztlichem Nachwuchs und die Niederlassung in der hausärztlichen Versorgung zu einer gesundheitspolitischen Priorität zu machen. Grundlage für die Gewinnung von hausärztlichem Nachwuchs sind v. a. die Eckpunkte des Masterplans Medizinstudium 2020, der von der Politik trotz vieler Versprechungen weiterhin nicht umgesetzt wurde. Dies umfasst u. a.:
- Stärkung der Allgemeinmedizin im Studium
- Mehr ambulante und praxisnahe Ausbildung
- Förderung der hausärztlichen Tätigkeit im ländlichen Raum
- Stärkere Patientenorientierung und Kommunikationskompetenz
Darüber hinaus bedarf es attraktiver Rahmenbedingungen für Weiterbildung und Niederlassung ebenso wie die Förderung moderner Praxis- und Kooperationsformen. Ziel muss es sein, die hausärztliche Medizin nicht nur im Studium zu stärken, sondern auch die Qualität der hausärztlichen Versorgung durch gute Weiterbildungsstrukturen zu sichern und die Niederlassung durch gute Arbeitsbedingungen attraktiv zu machen.
Stationäre Weiterbildungsstellen
Die DV fordert den Gesetzgeber auf, die Auswirkungen der aktuellen Krankenhausreform auf die Anzahl der für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin von den Krankenhäusern zur Verfügung gestellten Weiterbildungsstellen zu überprüfen und kurzfristig geeignete Maßnahmen in die Wege zu leiten, den gerade auch in städtischen Regionen spürbar zunehmenden Mangel an entsprechenden Weiterbildungsstellen entgegenzuwirken.
Einmal begründet reicht – Bürokratie wirksam abbauen
Die DV fordert den Gesetzgeber und die Selbstverwaltung auf, die hausärztlichen Praxen von vermeidbarer Bürokratie zu entlasten. Bei langfristig unveränderten medizinischen Indikationen dürfen bereits dokumentierte medizinische Begründungen für Verordnungen nicht wiederholt eingefordert werden.
Dies gilt insbesondere für Heilmittel, Hilfsmittel und die häusliche Krankenpflege. Darüber hinaus ist bei neuen gesetzlichen oder untergesetzlichen Dokumentations- und Nachweispflichten konsequent das Prinzip “One in – one out” anzuwenden. Für jede neue bürokratische Verpflichtung muss mindestens eine bestehende Bürokratiepflicht entfallen.
Gesundheitssystem evidenzbasiert weiterentwickeln
Die DV fordert den Gesetzgeber auf, gesundheitspolitische Strukturreformen künftig systematisch wissenschaftlich zu begleiten und auf Grundlage belastbarer Evidenz weiterzuentwickeln. Dies gilt insbesondere für die Einführung eines hausärztlichen Primärversorgungssystems. Neue Versorgungsformen und gesetzliche Reformen müssen frühzeitig evaluiert werden.
Gleichzeitig ist die unabhängige Versorgungsforschung nachhaltig personell zu stärken, um die Auswirkungen gesundheitspolitischer Maßnahmen auf Versorgungsqualität, den Patientennutzen und den Ressourceneinsatz transparent bewerten zu können. Voraussetzung dafür sind aber auch strukturierte und für alle Beteiligten zugängliche anonymisierte Daten, die im Rahmen der Versorgung erhoben werden und die eine fundierte wissenschaftliche Bewertung von Versorgungseffekten ermöglichen.
Um Versorgungseffekte sinnvoll zu erfassen, müssen diese Daten sowohl den ambulanten als auch den stationären Versorgungsbereich umfassen ebenso wie den Bereich Arzneimittel und veranlasste Leistungen. Erfolgreiche Versorgungsmodelle – wie die HZV – dürfen nicht bei einer positiven Evaluation stehen bleiben, sondern müssen auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse konsequent weiterentwickelt und skaliert werden.
Digital gestütztes Medikationsmanagement – Vision 2030+
Die DV fordert den Gesetzgeber auf, den gesamten Prozess des digitalen Medikationsmanagements neu zu konzipieren. Hierbei fordern wir einen Prozess zu initiieren, der die aktuell bestehenden Strukturen, Prozesse und Verantwortlichkeiten im Rahmen des Medikationsmanagements kritisch hinterfragt und an die (digitalen) Möglichkeiten des Jahres 2030 und darüber hinaus anpasst (Vision 2030+).
Im Kern geht es darum, das Medikationsmanagement (Verordnung, Management, ATMS etc.) sowie alle weiteren Verordnungen substanziell zu entbürokratisieren und dafür die Möglichkeiten der Digitalisierung zu nutzen. Für diese Vision 2030+ sind dann die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie die konsekutiven Regelungen der Selbstverwaltung anzupassen. Der HÄV ist dabei eng einzubeziehen, um die zentrale Rolle der Hausärztinnen und Hausärzte im Medikationsmanagement abzubilden.
Elektronische Überweisung praxistauglich ausgestalten
Die DV fordert den Gesetzgeber, die Selbstverwaltung und die gematik auf, die Einführung der elektronischen Überweisung so auszugestalten, dass sie die Zusammenarbeit zwischen hausärztlichen und fachärztlichen Praxen verbessert und die Patientensteuerung unterstützt. Die elektronische Überweisung muss über eine reine Digitalisierung des bisherigen Papierformulars hinausgehen.
Sie soll strukturierte medizinische Informationen, digitale Rückmeldungen und transparente Behandlungsprozesse ermöglichen. Gleichzeitig sind verbindliche Standards für Rückmeldungen, Terminprozesse und den elektronischen Informationsaustausch zwischen Hausarzt- und Facharztpraxen zu schaffen. Insbesondere bedarf es folgender Elemente, um eine erfolgreiche elektronische Überweisung zu ermöglichen:
- Im Zuge der Einführung der E-Überweisung und der parallelen Etablierung eines hausärztlichen Primärversorgungssystems müssen unbürokratische Prozesse etabliert werden, die auch eine längerfristige Mit- und Weiterbehandlung ermöglichen (Stichwort: Jahresüberweisung z. B. zur fachärztlichen Mit- und Weiterbehandlung von komplexen Patientinnen und Patienten über einen längeren Zeitraum), um medizinische unnötige Praxiskontakte zu reduzieren.
- Die E-Überweisung muss neben dem differenzierten Versorgungsanliegen auch die Erfassung und Weiterleitung der Dringlichkeit abbilden, die für Patientinnen und Patienten ebenso wie annehmende Ärztinnen und Ärzte verbindlich sind.
- Mit der Einführung der E-Überweisung sollte ein digitales Monitoring des Überweisungs-Status etabliert werden (z. B. erstellt, angenommen, durchgeführt, weitere Schritte), damit eine bessere Steuerung der Versorgung unterstützt wird.
- Die überweisungsannehmenden Praxen müssen bereits vor dem Termin vollen Zugriff auf die Überweisung sowie alle damit verbundenen Dokumente (sowie ggf. auch die ePA) erhalten.
- Die E-Überweisung muss interoperabel und schnittstellenoffen gestaltet sein, um durch unterschiedliche Systeme und Versorgungskontexte nutzbar zu sein, u. a. im Zuge eines systemoffenen Terminservices.
- Grundlage für die ungerichtete Kommunikation im Rahmen der E-Überweisung können weder KIM- noch TIM-Dienste in der TI sein. Auch die ePA als patientengeführte Akte scheidet dafür aus. Stattdessen muss beispielsweise der E-Rezept-Fachdienst zu einem Versorgungs-Fachdienst weiterentwickelt werden, auf dem neben der eigentlichen Überweisung auch die damit verbundenen Dokumente sicher übermittelt werden können.
- Mittel- und langfristig ist zu hinterfragen, ob die Unterscheidung zwischen ärztlicher Überweisung und Verordnung von Leistungen, die durch andere Gesundheitsfachberufe (Pflege, Physiotherapie etc.) erbracht werden, aufrechtzuerhalten ist oder stattdessen durch eine gemeinsame Instanz zur Versorgungssteuerung zu ersetzen ist.
Digitale Patientensteuerung hausärztlich ausgestalten
Die DV fordert den Gesetzgeber auf, die aktuellen Pläne zur weiteren Digitalisierung der Versorgung im Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) konsequent an den Erfordernissen eines hausärztlichen Primärversorgungssystems auszurichten. Hierzu gehört insbesondere die Einführung einer HZV-Kennzeichnun (Teilnahme + Praxis), damit HZV- Versicherte im Rahmen digitaler Versorgungssteuerungsangebote regelhaft an ihre gewählte Hausarztpraxis geleitet werden.
Im Zuge der weiteren Digitalisierungsbemühungen gilt es darüber hinaus die Interoperabilität der Daten weiter zu stärken und dadurch die Mehrfachdokumentation konsequent zu reduzieren. Die ePA muss so weiterentwickelt werden, dass sie die hausärztliche Behandlung effektiv unterstützt. Dies schließt auch die Nutzung von KI als Assistenz in der Versorgung sowie die strukturierte Kommunikation mit ein.
Für eine konsequente Steuerung bedarf es überdies einer eindeutigen versorgungs- und versicherungsübergreifenden digitalen Identität der Patientinnen und Patienten (GKV, PKV, Rentenversicherung, Beihilfe etc.), hierfür könnte beispielsweise die bestehende Steuer-ID genutzt werden. Vehement lehnt die DV dabei insbesondere folgende geplanten Inhalte des GeDIG ab: Gesundheitsempfehlungen der Kassen auf Basis der Daten der Krankenkassen inklusive des Zugriffs der Krankenkassen auf die ePA; Etablierung eines digitalen Versorgungszugangs in den ePA-Apps der Krankenkassen; Einführung einer digitalen Bedarfseinschätzung außerhalb der Notfallversorgung.
Darüber hinaus etabliert das GeDIG eine digitale Bedarfseinschätzung in der Hand des fachärztlich dominierten KV-Systems, sodass zu erwarten und zu befürchten ist, dass die hausärztliche Steuerungsfunktion nicht ausreichend berücksichtigt wird. Digitalisierung muss zu Entlastung in der Versorgung führen und darf diese nicht weiter behindern oder sogar erschweren.
Absoluter Schutz bei der Reform des Nachrichtendienstrechts
Die DV fordert den Gesetzgeber auf, im laufenden parlamentarischen Verfahren zur Reform des Nachrichtendienstrechts den absoluten Schutz des Patientengeheimnisses und damit der Arzt-Patienten-Beziehung zu garantieren und die ärztliche Schweigepflicht absolut zu schützen.
Schutz der ärztlichen Schweigepflicht und des Arzt-Patienten-Verhältnisses
Die Bundesregierung, der Deutsche Bundestag und der Bundesrat werden aufgefordert, die ärztliche Schweigepflicht, das Arzt-Patienten-Verhältnis und das Patientengeheimnis in der Reform des Nachrichtendienstrechts uneingeschränkt zu schützen. Ärztinnen und Ärzte sind den absolut geschützten Berufsgeheimnisträgern gleichzustellen und Arztpraxen von Überwachungsmaßnahmen auszunehmen. Insbesondere fordert die DV:
- keine nachrichtendienstlichen Überwachungsmaßnahmen in Arztpraxen, die das geschützte Arzt- Patienten-Verhältnis beeinträchtigen können – dies gilt auch für den verdeckten Zugriff auf Praxisverwaltungssysteme;
- die vollständige Gleichstellung von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit den absolut geschützten Berufsgeheimnisträgern, insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten – in § 32 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ebenso wie in § 22 des Bundesnachrichtendienstgesetzes.
Hitze tötet – verbindlicher Hitzeschutz mit den Hausarztpraxen
Die DV fordert Politik und Gesetzgeber auf, den Hitzeschutz in Deutschland verbindlich zu machen und die hausärztliche Versorgung einzubinden. Im Einzelnen:
- Extreme Hitze als Gefahr anerkennen: Extreme Hitze wird als anerkannte Gefahr im Krisen- und Katastrophenschutz verankert – mit klaren Zuständigkeiten auf allen Regierungsebenen, verlässlicher Lageerfassung und regelmäßigen Übungen.
- Verbindliche Hitzeaktionspläne: An jede Warnstufe werden konkrete Pflichtmaßnahmen gekoppelt – Aktivierung von Krisenstäben, kühle Zufluchtsorte und Schutz gefährdeter Arbeitsplätze.
- Verbindlicher Hitzeschutz für Gemeinschaftseinrichtungen und Vereine mit vulnerablen Gruppen: insb. Krankenhäuser, Pflege- und Wohneinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Schulen und Kitas legen bis April 2027 ein verbindliches Hitzeschutzkonzept auf Basis der bestehenden Bundesempfehlungen vor und setzen es spätestens bis zur Hitzesaison 2030 um. Mindestanforderungen: s. Begründung
- Hausarztpraxen einbinden: Hausarztpraxen werden als Akteure im lokalen Hitzeschutz-Netzwerk eingebunden.
Klimaresilienz von Hausarztpraxen stärken
Der Bundesvorstand des HÄV wird beauftragt, sich gegenüber der Bundes- und Landespolitik dafür einzusetzen, dass Hausarztpraxen bei Maßnahmen zur Klimaresilienz des Gesundheitswesens ausdrücklich berücksichtigt werden. Insbesondere sollen Förderprogramme für notwendige bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen zur Klimaanpassung und zur Sicherstellung des Praxisbetriebs bei Extremwetterereignissen geschaffen bzw. bestehende Förderprogramme für Hausarztpraxen geöffnet werden. Die Förderung soll praxisnah und unbürokratisch ausgestaltet sein und insbesondere auch kleineren, inhabergeführten Praxen offenstehen.
DiGA stärker regulieren
Die Delegierten fordern den Gesetzgeber auf, die unregulierten Preise für Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) im ersten Jahr abzuschaffen, die aktuelle Erprobungsregelung abzuschaffen und für die Zulassung der sog. “Apps auf Rezept” ebenso hohe Anforderungen zum Nachweis des Nutzens wie bei anderen Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einzuführen.
Künftig soll der G-BA die Bewertung und Einordnung der DIGA vornehmen anstatt der Überprüfung durch das BfArM. Darüber hinaus sollten ein verpflichtender Testzeitraum für die Nutzung von DiGA eingeführt und die Tätigkeit kommerzieller Rezept- und Verordnungsservices unterbunden werden sowie eine mögliche Kostenbeteiligung für Versicherte geprüft und ggf. im Anschluss geregelt und ferner die hausärztliche Expertise bei der Weiterentwicklung und Zulassung von DiGA stärker als bisher berücksichtigt werden.
Änderungen der gesetzlichen Vorgaben zur Vorhaltepauschale
Die DV fordert den Gesetzgeber auf, die gesetzlichen Vorgaben der Vorhaltepauschale dahingehend zu konkretisieren, dass bei der Umsetzung in der Selbstverwaltung klar geregelt werden kann, dass sog. Mischfälle nicht berücksichtigt werden.
