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AbrechnungGrippe- und andere Schutzimpfungen in der GOÄ

Bei der Grippeimpfung ist der Eintrag in den Impfpass Teil der Leistung. Nur wenn ein neuer Impfpass ausgestellt wird, können Neuausstellung und gegebenenfalls nachträgliche Eintragungen mit der GOÄ Nr. 70 abgerechnet werden.

Für alle regionalen Impfvereinbarungen gelten dieselben Impfziffern, nur die Honorare unterscheiden sich von KV zu KV.

Die Konsultation nach einer Sprunggelenkstauchung nutzt ein Hausarzt, um seinen Patienten über empfohlene Impfungen aufzuklären und entsprechende Termine zu vereinbaren (s. Kasuistik).

Wichtig in der Praxis: Ob der Impfstoff über ein Privatrezept oder über den Sprechstundenbedarf für Privatpatienten bezogen wird, bleibt der Praxischefin bzw. dem Praxischef überlassen.

EBM

Beim Erstkontakt kann der Hausarzt lediglich die 03000 und die 02300 abrechnen. Nach einer Woche werden die Nrn. 89111 (Impfung gegen Influenza) und 89119 (Impfung gegen Pneumokokken) abgerechnet; beim zweiten Impftermin dann die Nr. 89128A für die erste Impfung gegen Herpes zoster.

Dabei gelten für alle regionalen Impfvereinbarungen dieselben Impfziffern, nur die Honorare unterscheiden sich von KV zu KV. Als Beispiel sind hier die Honorare der KV Nordrhein (für das Jahr 2026) aufgeführt.

GOÄ

Bei der GOÄ-Abrechnung ist der Abrechnungsumfang etwas größer. Beim Erstkontakt werden die Nrn. 1, 5 und 2003 abgerechnet, da eine Wunde am Fuß als große Wunde abgerechnet wird.

Beim ersten Impfkontakt könnten erneut die Nrn. 1 und 5 mit den zusätzlichen Leistungen 375 und 377 abgerechnet werden, da es sich um einen neuen Behandlungsfall mit neuen Diagnosen handelt. Da aber die Nr. 1 neben der Nr. 377 ausgeschlossen ist, kann man auf die Nr. 377 verzichten, dafür aber die Nr. 1 steigern.

Begründung: Erhöhter Beratungsbedarf bei Mehrfachimpfung. Nach sechs Wochen erneut die Nrn. 1, 5 und 375 (3. Behandlungsfall).

Schwerpunkt: Grippeimpfung

Die Abrechnungsposition für die Grippeimpfung ist wie für alle anderen Impfungen auch die Nr. 375, die “Schutzimpfung – ggf. Eintragung in den Impfpass”. Bewertet ist die Leistung mit 80 Punkten, was beim Schwellensatz einem Honorar von 10,72 Euro entspricht.

Neben der Nr. 375 ist zusätzlich die bei Impfungen immer erforderliche Beratung gemäß Nr. 1 (80 Punkte) sowie meist auch eine symptombezogene Untersuchung gemäß Nr. 5 (80 Punkte) abrechenbar, unter Umständen auch die Nr. 7 (160 Punkte).

Die Eintragung in den Impfpass ist laut Legendentext Teil der Leistung; lediglich, wenn ein neuer Impfausweis ausgestellt wird und vorherige Impfungen übertragen werden, ist für diese Neuausstellung und Nachtragung die Nr. 70 (40 Punkte) abrechenbar.

Bei Kombination der Grippeimpfung mit der ebenfalls ab 60 Jahren empfohlenen Impfung gegen Pneumokokken kann diese Zusatzinjektion mit der Nr. 377 (50 Punkte) abgerechnet werden. Allerdings muss man beachten, dass dann entsprechend der Präambel Nr. 3 zu diesem Abschnitt die Nr. 1 neben den Nrn. 376 bis 378 nicht berechnet werden darf.

Eine denkbare Alternative wäre die Steigerung der Abrechnung der Nr. 1 bei Parallelimpfung (Begründung: Mehrfachimpfung), da die Beratung selbst aufwendiger ist als bei Einzelimpfung.

Beim Impfstoffbezug für Privatpatienten kommen nach persönlichen Vorlieben des Praxisinhabers in Betracht:

  • vorherige Ausstellung eines Privatrezeptes oder
  • Entnahme aus dem – für Privatpatienten gesondert eingekauften – Praxisbedarf.

Bei der zweiten Variante kann dann nachträglich ein Rezept ausgestellt werden und der Patient muss den Impfstoff in die Praxis bringen (Kühlkette!) oder aber man setzt dem Patienten die exakten Kosten für den Impfstoff mit auf die Rechnung.

Quellen:

  1. ebm.kbv.de
  2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
  3. www.abrechnung-medizin.de/docs?alias=goae (Kommentar zur GOÄ, begründet von Dr. med. D. Brück)
  4. www.ebm-goä.de/ (Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold)
  5. www.icd-code.de
  6. www.kvno.de/praxis/recht-vertraege/vertraege/impfen/schutzimpfungen
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