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SteuertippsPraxisabgabe – darauf kommt es steuerlich an

Der Kaufpreis ist verhandelt, die Nachfolge steht fest – damit scheint die Praxisabgabe abgeschlossen. Tatsächlich beginnen jetzt jedoch die steuerlichen Fragen. Wie hoch fällt die Steuerbelastung aus? Welche Begünstigungen kommen infrage? Und was passiert, wenn sich gar kein Käufer findet? Wer diese Fragen frühzeitig klärt, kann steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und unnötige Belastungen vermeiden.

Viele Ärzte gehen davon aus, dass der vereinbarte Kaufpreis auch der später zu versteuernde Betrag ist.

Idealerweise wird die Praxis an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger verkauft. Steuerlich handelt es sich dann um eine Betriebsveräußerung.

Findet sich kein Käufer, liegt regelmäßig eine Betriebsaufgabe vor. Je nach den vorhandenen Wirtschaftsgütern und den entstehenden Kosten kann dabei sogar ein steuerlich zu berücksichtigender Verlust entstehen.

Wichtig: Beide Formen der Praxisabgabe unterscheiden sich steuerlich und sollten frühzeitig geplant werden.

Wie der Abgabegewinn ermittelt wird

Viele Ärztinnen und Ärzte gehen davon aus, dass der vereinbarte Kaufpreis auch der später zu versteuernde Betrag ist. Tatsächlich wird daraus zunächst der Abgabegewinn ermittelt – und erst dieser bildet die Grundlage für die Besteuerung.

Zum Kaufpreis gehören neben den vorhandenen Wirtschaftsgütern regelmäßig auch der ideelle Praxiswert (Goodwill), der häufig den größten Teil des Kaufpreises ausmacht.

Für die Ermittlung des Abgabegewinns werden zum Kaufpreis außerdem die Werte der Wirtschaftsgüter hinzugerechnet, die im Rahmen der Praxisabgabe in das Privatvermögen übernommen werden, beispielsweise ein privat weiter genutzter Pkw.

Von dieser Summe werden die Buchwerte des Betriebsvermögens sowie die unmittelbar mit der Praxisabgabe verbundenen Kosten – etwa für Steuerberatung, Rechtsberatung oder Gutachten – abgezogen. Erst der verbleibende Betrag ist steuerlich maßgebend.

Steuerliche Begünstigungen im Überblick

Für die Praxisabgabe sieht das Einkommensteuergesetz verschiedene Begünstigungen vor.

Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft berufsunfähig ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Freibetrag sowie einen ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen. Beide Begünstigungen können miteinander kombiniert werden.

Sind diese Vergünstigungen nicht oder nicht mehr möglich – beispielsweise weil der Freibetrag aufgrund der Höhe des Abgabegewinns entfällt oder der ermäßigte Steuersatz bereits verbraucht wurde –, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Fünftelregelung zu einer steuerlichen Entlastung führen. Welche Begünstigung letztlich greift, sollte rechtzeitig geprüft werden.

Frühzeitig planen lohnt sich

Nicht nur die Art der Praxisabgabe, sondern auch ihr Zeitpunkt kann steuerlich entscheidend sein. Ebenso sollte frühzeitig geklärt werden, ob nach der Praxisabgabe eine weitere ärztliche Tätigkeit geplant ist. Eine Anstellung in der abgegebenen Praxis kann steuerlich grundsätzlich unschädlich sein.

Wer die Praxisabgabe rechtzeitig vorbereitet, kann die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bestmöglich nutzen.

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