Jede Hausarztpraxis versorgt zahlreiche Wunden, begleitet die Kompressionstherapie oder betreut Menschen nach Operationen. Manche Abrechnungsvorgaben sind aber diffizil, sodass die Abrechnung auch mal übersehen werden kann. Ein messerscharfer Blick lohnt, denn die Ziffern zählen auch als Kriterium der Vorhaltepauschale.
Häufig werden Menschen nach Operationen in der hausärztlichen Praxis weiter versorgt.
Um die gesteigerte Vorhaltepauschale zu bekommen, muss eine Praxis bekanntlich seit Januar 2026 bestimmte Kriterien erfüllen (www.hausarzt.link/vorhaltepauschale). Eins dieser Kriterien ist die Abrechnung von drei Prozent Ziffern der “kleinen Chirurgie”.
Dies bedeutet, dass pro 100 Behandlungsfälle mindestens 3 der folgenden Ziffern abgerechnet werden müssen, dies kann auch mehrmals beim gleichen Patienten sein. Bei 500 Fällen wären es zum Beispiel 15 abgerechnete Ziffern. Folgende Abrechnungspositionen zählen dazu: 02300, 02301, 02302, 02310, 02311, 02312, 02313 sowie 31600 EBM.
Praxen erbringen einige dieser Leistungen – die Abrechnung kann aber leicht vergessen werden.
Klassische Wundversorgung und Chirurgie: 02300-02302 EBM
Die 02300 bis 02302 EBM können je nach Alter der Person und Größe des Eingriffs abgerechnet werden. Hier gilt: Bei Kindern bis einschließlich 11 Jahre ist immer die “höhere” Ziffer gerechtfertigt. Wäre die primäre Wundversorgung ohne Naht bei Erwachsenen beispielsweise mit der 02300 abgegolten, so kann hier bei einem Kind bereits die 02301 angesetzt werden.
Wichtig: Für die Versorgung chronischer Wunden kann man nicht mehrfach die Ziffern der primären Wundversorgung abrechnen. Hat jedoch eine Person mehrere Wunden, die akut behandelt werden müssen, kann die Ziffer bis zu fünf mal im gleichen Kontakt angesetzt werden.
Tipp: Es empfiehlt sich, den Sachverhalt mit der ICD T01.9G (“Multiple Wunden”) zu dokumentieren. Gleiches gilt, wenn mehrere Naevi (“Leberflecken”) in einer Sitzung entfernt werden. Hier sollte man die Diagnose D22.9G (Naevus) nicht vergessen.
Übrigens: Wenn Sie solche geplanten Eingriffe in der hausärztlichen Praxis selbst übernehmen, denken Sie unbedingt daran, dass Sie hier eine präoperative Untersuchung und Beratung (31010-31013 EBM) auch vor selbst durchgeführten Operationen erbringen und abrechnen dürfen! Diese zählen zwar nicht zu den Kriterien für die Vorhaltepauschale, wirtschaftlich ist die Erbringung jedoch sinnvoll.
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