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Editorial HP 01/26Wundprodukte könnten wieder wunder Punkt werden

Zum 1. Januar ist das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) in weiten Teilen in Kraft getreten. Und mit ihm zahlreiche Regelungen, die Hausärztinnen und Hausärzte sowie ihre Praxisteams betreffen (s. Artikel “Pflegekompetenzgesetz: Das versteckt sich darin für Praxen“).

So sind sonstige Produkte zur Wundbehandlung bis Ende 2026 weiter auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen verschreibbar. Davon sind aber nur Produkte umfasst, die bereits vor 2020 erstattet wurden. Entsprechende Hinweise, ob dies gegeben ist, sollten seit April 2025 die Praxisverwaltungssysteme enthalten.

Während das BEEP somit für Praxen vorübergehend wieder die Regressgefahr entschärft, atmen auch die Hersteller auf. Doch das grundsätzliche Problem ist damit nicht gelöst. Seit bald zehn Jahren wird versucht, bei den Wundprodukten eine bessere Evidenzgrundlage zu schaffen.

Alles begann 2017 mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsstärkungsgesetz (HHVG). Damals beauftragte der Gesetzgeber den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), Verbandmittel von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung abzugrenzen. Das Ziel: Patientinnen und Patienten sollten besser versorgt werden, nämlich mit Produkten, deren Nutzen belegt ist. Und Ärztinnen und Ärzte sollten damit mehr Verordnungssicherheit und einen besseren Marktüberblick erhalten.

Es folgte ein zähes Ringen und deftiger Schlagabtausch zwischen Bundesgesundheitsministerium und G-BA, die Verbandmitteldefinition wurde kassiert und umgearbeitet. Rund drei Jahre dauerte es, bis sich die aktuelle Definition 2020 als Kompromiss durchsetzte. Ebenso mit von der Partie war damals eine Übergangsfrist zur Verordnung der sonstigen Produkte von zwölf Monaten. Diese wurde seither mehrfach verlängert – jetzt erneut mit dem BEEP. Warum ist das interessant?

Das BEEP sieht auch vor, dass ein weiteres Gesetz die Verbandmitteldefinition neu aufrollen soll. Während Hersteller auf eine praxistauglichere Definition hoffen, erinnert G-BA-Vorsitzender Prof. Josef Hecken den Gesetzgeber an sein ursprüngliches Ziel. Denn in den vergangenen acht Jahren hat sich an der Evidenz kaum etwas getan, wie man zum Beispiel in der Leitlinie nachlesen kann.

Es dürfte wieder ein zähes Ringen bevorstehen, bedenkt man, dass Hecken den Kompromiss von 2020 damals als “gerade noch vertretbar” bezeichnete. Weitere Hängepartien können auf jeden Fall weder Patienten noch Praxen gebrauchen, meint

Ihre

Johanna Dielmann-von Berg

Chefredakteurin “Hausärztliche Praxis”

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