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G-BA Honighaltige Wundauflagen keine Verbandmittel

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat honighaltige Produkte in die Gruppe "sonstige Produkte zur Wundbehandlung" eingeordnet. Das bedeutet für Ärztinnen und Ärzte: Nach einer Übergangsfrist dürfen nur noch solche verordnet werden, deren Nutzen nachgewiesen wurde.

Trägt Honig wirklich zur Wundheilung bei? Hersteller von honighaltigen Wundprodukten sollen Nachweise für den Nutzen erbringen.

Berlin. Honighaltige Produkte zur Wundbehandlung zählen zu der Gruppe der sonstigen Produkte zur Wundbehandlung.

Das hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits im März klargestellt, der Beschluss ist am 17. Juni in Kraft getreten.

Hersteller muss Nutzen nachweisen

Damit, so der G-BA, dürfen honighaltige Produkte nach Auslaufen der gesetzlichen Übergangsfrist am 2.12.2025 nur noch verordnet werden, wenn der medizinische Nutzen des jeweiligen Produkts vom G-BA positiv bewertet wurde.

Eine Bewertung muss vom Hersteller jeweils beantragt werden, teilt der G-BA weiter mit. at

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