Berlin. Honighaltige Produkte zur Wundbehandlung zählen zu der Gruppe der sonstigen Produkte zur Wundbehandlung.
Das hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits im März klargestellt, der Beschluss ist am 17. Juni in Kraft getreten.
Hersteller muss Nutzen nachweisen
Damit, so der G-BA, dürfen honighaltige Produkte nach Auslaufen der gesetzlichen Übergangsfrist am 2.12.2025 nur noch verordnet werden, wenn der medizinische Nutzen des jeweiligen Produkts vom G-BA positiv bewertet wurde.
Eine Bewertung muss vom Hersteller jeweils beantragt werden, teilt der G-BA weiter mit. at