Ein Arzt für Allgemeinmedizin hatte sich auf seiner Website als “Arzt für ästhetische Medizin” präsentiert. Das Oberlandesgericht Frankfurt untersagte dem Arzt, sich so zu bezeichnen, da er keine Weiterbildung vorweisen könne. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.1.2026, AZ: 6 U 362/24).
red
