Ein Assistenzarzt hatte auf seinem Instagram-Kanal für ein internationales Kosmetikunternehmen und einen Batterieanbieter geworben. Dem Profil des Mediziners folgten über 400.000 Follower. Die Wettbewerbszentrale ging gegen die Werbung des Assistenzarztes vor, der unter Nutzung seiner ärztlichen Berufsbezeichnung für die Drittunternehmen auf seinem Kanal geworben hatte.
Das Landgericht Karlsruhe (Az.: 14 O 19/25 KfH vom 6.11.2025) bestätigte die Auffassung der Wettbewerbshüter und untersagte dem Assistenzarzt die Instagram-Werbung. In der für den Arzt geltenden Berufsordnung Rheinland-Pfalz sei es verboten, unter der Arztbezeichnung für fremde Unternehmen zu werben. In anderen Bundesländern würden ähnliche Fremdwerbungs-Verbote gelten. Das Verbot solle sicherstellen, dass die besondere Vertrauensstellung des ärztlichen Berufs nicht für gewerbliche Zwecke eingesetzt wird.
red