Berlin. Wer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an einem Virus erkrankt und infolge dieser Erkrankung ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) ausbildet, ist hierfür durch die für ihn zuständige gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zu entschädigen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Konkret ging es um den Fall einer Erzieherin in einer Grundschule, die sich bei einem Ausbruch von Ringelröteln mit einem Parvovirus B19 infiziert hatte, wie labordiagnostisch gesichert wurde. Die Klägerin musste sich zunächst unter anderem wegen Schwellungen und Schmerzen an ihren Gelenken in stationäre ärztliche Behandlung begeben, im Jahr 2014 erkannte die Berufsgenossenschaft die durchgemachte Infektion im Grundsatz als Berufskrankheit Nr. 3101 an. Zugleich lehnte sie es allerdings ab, eine starke körperliche und geistige Erschöpfung, unter der die Klägerin nach der Infektion litt, auf die Ringelröteln zurückzuführen und zu entschädigen.
Das LSG bestätigte nun in weiten Teilen ein früheres Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder), dass die Berufsgenossenschaft unter anderem zur Zahlung einer Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zeitlich gestaffelt 60 bzw. 80 Prozent verurteilt hatte. Hiergegen legte die Berufsgenossenschaft Berufung vor dem LSG ein.
Das LSG hat mit seinem Urteil vom 27. November 2025 nun auf der Basis mehrerer ärztlicher Gutachten die Feststellung bestätigt, dass es sich bei dem CFS um eine Folge der Viruserkrankung halte, die Höhe der Rente aber auf 40 Prozent herabgesetzt. Als Referenz hierfür wurde die „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, nach der eine stärker ausgeprägte Fatigue-Symptomatik generell mit einer Erwerbsminderung von 30 Prozent zu bewerten sei, herangezogen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beim Bundesozialgericht kann eine Revision beantragt werden.
Quelle: Urteil vom 27. November 2025, Aktenzeichen: L 3 U 206/19
