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DigitalisierungElektronische Ersatzbescheinigung: Kein Zugriff auf ePA

Kommt die elektronische Ersatzbescheinigung zum Einsatz, erhält eine Praxis damit keinen Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA). Darauf macht die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein aufmerksam und gibt auch Infos zur Abrechnung.

Haben Versicherte ihre eGK nicht dabei, kann die Praxis auf die elektronische Ersatzbescheinigung zurückgreifen.

Bad Segeberg. Zeitweise war es Arztpraxen im Juli nicht möglich, eine Ersatzbescheinigung von der Krankenkasse anzufordern.

Wegen einer Sicherheitslücke der elektronischen Patientenakte (ePA) sei der Abruf vorübergehend deaktiviert worden, teilt die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KV SH) über ihren Newsletter am Mittwoch (30.7.) mit.

Mittlerweile funktioniere das Verfahren aber wieder.

Ersatzverfahren seit 1. Juli verpflichtend

Von der zeitweisen Deaktivierung waren die Versicherten selbst nicht betroffen, die über die App ihrer Krankenkasse die Ersatzbescheinigung selbst anfordern können.

In diesem Fall schickt die Kasse den Versicherungsnachweis per KIM an die Arztpraxis. Dieses Verfahren ist seit 1. Juli für Krankenkassen und Arztpraxen verpflichtend.

Stammdatenabgleich erfolgt nicht

In diesem Zusammenhang weist die KV SH darauf hin, dass bei der Übermittlung der elektronischen Ersatzbescheinigung durch die Krankenkasse an die Arztpraxis kein Prüfnachweis mit übermittelt wird.

Die elektronische Ersatzbescheinigung ersetze somit nicht die Pflicht zum Versichertenstammdatenmanagement.

Auch werde so kein Zugriff auf die ePA des Versicherten freigeschaltet. In der Regel erfolgt die Freigabe des Zugriffs automatisch mit dem Stecken der elektronischen Gesundheitskarte in der Arztpraxis für drei Monate.

Für die Erstbefüllung der ePA kann die EBM Nr. 01648 abgerechnet werden. Sie kann sektorenübergreifend nur einmal je Patient abgerechnet werden. Sie ist mit 89 Punkten (11,03 Euro) bewertet und wird extrabudgetär vergütet.

Das zählt nicht als Erstbefüllung

Das Ausstellen eines elektronischen Rezepts und das anschließende automatische Hochladen der Verordnungsdaten in die elektronische Medikationsliste (eML) der ePA, sowie das Einstellen von leeren Dokumenten, Datenschutzerklärungen, Willkommensmeldungen usw. gelten nicht als ePA-Erstbefüllung, erklärt die KV SH.

Bei weiteren Befüllungen der ePA kann der Zuschlag nach EBM Nr. 01647 (15 Punkte/ 1,86 Euro) abgerechnet werden.

Kommt im Quartal weder ein persönlicher Kontakt noch ein Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde zustande, da beispielsweise nur ein Rezept ausgestellt wird, kann die Praxis für eine ePA-Tätigkeit die EBM-Nr. 01431 (3 Punkte / 37 Cent) abrechnen. Die Ziffer ist bis zu viermal im Arztfall berechnungsfähig.

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