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ePA-Start im OktoberWie Sie die ePA bei HZV-Teilnehmenden abrechnen

Die Arbeit mit der elektronischen Patientenakte (ePA) ist seit 1. Oktober für Praxen Pflicht. Die EBM-Ziffern zur Befüllung wurden jüngst nochmal verlängert. Einige Praxen fragen sich aber, wie wird dies abgerechnet, wenn Versicherte an Hausarztverträgen teilnehmen.

Wie die Arbeit mit der ePA bei HZV-Teilnehmenden abgerechnet wird, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.

Vor allem die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) ist für Praxisteams derzeit mit einem höheren Zeitaufwand verbunden – unter anderem auch wegen wiederkehrender technischer Probleme. So war die ePA etwa zum Start der für Praxen verpflichtenden Nutzung am 1. Oktober erstmal ab den Morgenstunden wieder einmal nicht zu erreichen.

Im Kollektivvertrag der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) wird die Erstbefüllung der ePA mit rund 11 Euro extrabudgetär vergütet, was kürzlich erneut bis Ende 2025 verlängert wurde. Viele Praxisteams, die an Verträgen zur Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) teilnehmen, fragen sich daher, wie die Arbeit mit der ePA in der HZV vergütet wird.

Abrechnung hängt von Vertrag ab

Hierfür gibt es leider keine pauschale Antwort, sondern dies hängt von der jeweiligen Region und den dort verhandelten HZV-Verträgen ab. Merke: Sehen Sie also am besten in den Ziffernkränzen der Verträge nach, an denen Sie konkret teilnehmen. Unterschiede in der Abrechnung ergeben sich ebenso hinsichtlich der 01648 und 01647 EBM.

In den meisten Fällen ist die 01648 EBM nicht im Ziffernkranz des HZV-Vertrages enthalten. Dann rechnen Praxisteams die 01648 EBM für die Erstbefüllung der ePA bei HZV-Teilnehmenden über einen KV-Schein ab.

In manchen HZV-Verträgen finden Sie jedoch eigene Ziffern für die ePA. So beispielsweise in den überregional gültigen HZV-Verträgen der Techniker Krankenkasse (TK) und der BAHN-BKK (ausgenommen Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt). Darin wird mit der 1640 die Erstbefüllung einmalig mit 35 Euro honoriert. Zur Leistung gehört auch das Einstellen eines Medikationsplans, der Notfalldaten (wenn vorhanden) und dies als PDF/A, erläutert Petra Hummel vom Hausärztinnen- und Hausärzteverband Hessen.

Darüber hinaus gibt es einzelne, wenige HZV-Verträge, in denen die 01648 EBM ebenfalls im Ziffernkranz enthalten und bereits mit der HZV-Pauschale abgegolten ist. Dies ist beispielsweise beim Vertrag der AOK Baden-Württemberg der Fall. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband Baden-Württemberg bietet online auf www.haevbw.de/gzk eine praktische Übersicht, mit der sich schnell durch Eintippen der EBM-Ziffer herausfinden lässt, wie abgerechnet wird.

01647 EBM meist Teil der Pauschalen

Anders verhält es sich in den meisten Fällen mit der 01647 EBM. Diese vergütet im KV-System Folgeeinträge in die ePA mit rund 1,86 Euro. In den meisten HZV-Verträgen ist diese mit den Pauschalen indirekt abgegolten. Diese findet sich zwar meist nicht im Ziffernkranz, kann aber auch nicht über die KV abgerechnet werden.

Dies liegt daran, dass die 01647 im EBM als Zusatzpauschale zu den Versichertenpauschalen angelegt ist. Bei HZV-Teilnehmenden wird im EBM keine Versichertenpauschale „ausgelöst“, sodass dies bei der KV dann in der Regel als Abrechnungsfehler auftaucht. In manchen Regionen wurden deshalb für HZV-Fälle mit der KV Pseudoziffern vereinbart, um HZV-Fälle zu kennzeichnen. Hier ist dann die 01647 EBM (zusätzlich zur Pauschale im HZV-Vertrag) über die KV abrechenbar.

Ein Sonderfall sind hier zum Beispiel auch wieder die überregional gültigen Verträge von TK und BAHN-BKK (ausgenommen Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt). Diese vergüten die Aktualisierung der ePA einmal im Quartal mit 7 Euro, wofür die Verträge die Ziffer 1641 auflisten. Diese darf nicht neben der 1640 berechnet werden.

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