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AbrechnungEBM versus GOÄ: Die Versorgung kleiner und großer Wunden

Die primäre Wundversorgung spült im EBM nur maues Honorar in die Praxiskasse. Anders sieht es in der GOÄ aus – die Abrechnung ist allerdings etwas kompliziert und es müssen einige Details beachtet werden.

Primäre Wundversorgung: Lokalanästhesie, Wund- und Druckverband sind nicht einzeln berechenbar.

EBM

Beim Erstkontakt rechnet der Hausarzt (s. Kasten) die Versichertenpauschale 03000 sowie die 02302 für die primäre Wundversorgung ab.

Die Lokalanästhesie als auch der Wund- und ebenso der Druckverband sind nicht einzeln berechenbar. Auch die beiden Folgekonsultationen schlagen abrechnungstechnisch nicht zu Buche.

GOÄ

Bei der Abrechnung nach GOÄ ist der Fall deutlich profitabler abzurechnen. Schon bei der Erstvorstellung sind neben den Nrn. 1 und 5 weitere Leistungen erlaubt: die Nr. 491 für die Lokalanästhesie, die Nr. 2004 für die Wundversorgung und die Nr. 204 für den Druckverband.

Zusätzlich sind hier auch Auslagen nach Paragraf 10 GOÄ berechenbar, etwa das Lokalanästhetikum, Einmalabdecktuch, Nahtmaterial oder Verbände.

Bei der Wundkontrolle am Folgetag sowie bei der Endkontrolle mit Fadenzug können dann jeweils noch einmal die Nrn. 1 und 5 abgerechnet werden.

Schwerpunkt: Wunden

Für die Wahl der richtigen Abrechnungsposition bei der primären Wundversorgung sind in der GOÄ verschiedene Vorgaben zu berücksichtigen. Mangels eigener Vorgaben in der GOÄ wird dabei zum Teil auf Vorgaben der UV-GOÄ (Allg. Best. zum Abschnitt L) und des EBM (Allg. Best. 4.3.7) zurückgegriffen.

  • Alter des Patienten: Bei Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, also bis zum Tag vor dem sechsten Geburtstag, werden alle Wunden unabhängig von der Größe als große Wunden abgerechnet (UV-GOÄ).
  • Lokalisation der Wunde: Unabhängig vom Alter des Patienten werden auch alle Wunden am Kopf und an den Händen als große Wunden abgerechnet (UV-GOÄ und EBM).
  • Wundgröße: Es wird unterschieden zwischen kleinen und großen Wunden. Die Grenzen zwischen klein und groß sind angegeben in der UV-GOÄ in den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L oder auch im EBM in den Allgemeinen Bestimmungen 4.3.7. Die Grenzen liegen bei 1 cm, 4 m2 bzw. 1 cm3.
  • Versorgungsumfang: Für eine unkomplizierte Erstversorgung sind die Nrn. 2000 (kleine Wunde) und 2003 (große Wunde) abrechnungsfähig. Ist die Wunde jedoch stark verunreinigt, kann auch eine kleine Wunde mit der Nr. 2003 abgerechnet werden.

Bei einer Versorgung mittels Naht wird die kleine Wunde mit der Nr. 2001, die große Wunde mit der Nr. 2004 abgerechnet.

Ist zusätzlich eine Umschneidung der Wunde erforderlich, werden kleine Wunden mit der Nr. 2002, große sowie stark verunreinigte Wunden mit der Nr. 2005 abgerechnet, letztere unabhängig von der Größe der Wunde.

Bei der Versorgung mehrerer Wunden wird jede Wunde einzeln entsprechend den vorliegenden Parametern abgerechnet. Ebenso wird auch eine eventuell erforderliche Lokalanästhesie für jede Wunde einzeln abgerechnet.

Auslagen, die bei der Wundversorgung anfallen, können dem Patienten in Rechnung gestellt werden. Hier sind jedoch die Vorgaben des Paragrafen 10 GOÄ zu berücksichtigen.

Quellen:

1. ebm.kbv.de/

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. www.abrechnung-medizin.de/docs?alias=goae (Kommentar zur GOÄ, begründet von Dr. med. D. Brück)

4. www.ebm-goä.de/ (Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold)

5. www.icd-code.de/

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