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ReferentenentwurfZulassungsverordnung: Pro Weiterbilder zwei statt einem ÄiW

Das Bundesgesundheitsministerium hat Anfang August einen Referentenentwurf zur Änderung der Zulassungsverordnung vorgelegt. Unter anderem sollen ärztliche Weiterbilder mehr Ärzte ausbilden dürfen. Auch mehr Digitalisierung soll ermöglicht werden. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband hat eine wichtige Zusatzforderung.

Der Referentenentwurf für eine Änderung der Zulassungsverordnung soll Ärztinnen und Ärzten flexibleres Arbeiten ermöglichen.

Berlin. Die 1957 erlassene Zulassungsverordnung für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte wurde bislang nur punktuell geändert – Verfahrensabläufe, gesetzliche Vorschriften, Organisationsformen haben sich allerdings stark geändert, begründet das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den am 4. August vorgelegten Referentenentwurf zur “Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte”.

So seien Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) oder medizinische Versorgungszentren (MVZ) fest im SGB V verankert. Auch gebe es immer mehr angestellte Ärztinnen und Ärzte.

Dies alles sei bislang kaum in der Zulassungsverordnung berücksichtigt worden – genauso wenig wie die Digitalisierung. Vieles gehe von papiergebundenen Verfahren aus – Sitzungen der Zulassungsausschüsse per Video seien nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Einträge im Arztregister

Auch dem Wunsch der Ärzteschaft nach einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie ein sich abzeichnender Ärztemangel soll mit flexibleren Möglichkeiten der Berufsausübung entgegengekommen werden.

Um obiges umzusetzen, soll jede Kassenärztliche Vereinigung für jeden Zulassungsbezirk eine elektronisches Arztregister führen.

Dieses Register umfasst unter anderem die zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten und die bei diesen oder bei BAG, MVZ, Eigeneinrichtungen angestellten Ärzte und Psychotherapeuten.

Dabei werden im Arztregister alle Angaben “über die Person und die berufliche Tätigkeit des Arztes, die für die Zulassung und die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der Bedarfsplanung von Bedeutung ist”, erfasst.

HZV-Teilnahme – das sollte ins Arztregister

In einer Anlage werden alle Angaben aufgeführt, die im Arztregister enthalten sein müssen. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband begrüßt, dass ein Antragsteller zwingend erforderliche Angaben für den Eintrag in das Arztregister machen muss.

Bei den in einer Anlage aufgeführten, zwingend erforderlichen Angaben fehle allerdings noch ein Punkt, nämlich ob eine Hausärztin oder ein Hausarzt an der hausarztzentrierten Versorgung teilnimmt oder nicht.

„Die hausarztzentrierte Versorgung als besonders qualitätsgesicherte Versorgungsform fungiert als bedeutendes Instrument der Versorgungsgestaltung in der Primärversorgung, und ist im Rahmen einer optimierten Patientensteuerung nicht wegzudenken, dient somit ganz wesentlich der Sicherstellung, begründet der Hausärztinnen- und Hausärzteverband seine Forderung. Im Übrigen entfalte die Angabe im Arztregister auch Relevanz bei der Terminvermittlung über die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen, fügt der Verband hinzu

Vertretung wird flexibilisiert

Im neuen Paragrafen 32 wird definiert, wann und wie lange sich eine Ärztin bzw. ein Arzt vertreten lassen darf. So heißt es zum Beispiel in Paragraf 32, 7: “Vertragsärzte mit reduziertem Versorgungsauftrag oder teilzeitbeschäftigte Ärzte derselben Arztpraxis können zum Zwecke der internen Vertretung unbeschadet etwaiger für sie bestehender Leistungsbegrenzungen ihren Tätigkeitsumfang ausweiten oder ihre Arbeitszeit erhöhen, soweit die Vertretung dies erfordert.”

Im neu hinzugekommenen Paragrafen 32a soll Praxen die Möglichkeit eröffnet werden, dass ein Vertragsarzt (Paragraf 32a, 2) mit vollem Versorgungsauftrag zwei in Vollzeit tätige Aus- oder Weiterbildungsassistenten oder vier Aus- oder Weiterbildungsassistenten mit jeweils einer halben Stelle beschäftigen darf.

In Paragraf 32a, 4 wird die Beschäftigung von Assistenten ausnahmeweise erlaubt, wenn dies dazu dient, “vorübergehend Patienten eines bisher in der näheren Umgebung tätigen Vertragsarztes zu versorgen, dessen Zulassung geendet hat, ohne dass die Weiterbehandlung seiner Patienten in der bisherigen Praxis gesichert ist.“

Sitzungen auch digital durchführen

Im Paragrafen 36 des Referentenentwurfs wird unter anderem geregelt, dass Sitzungen der Zulassungsausschüsse künftig auch digital erfolgen können, auch ohne persönliche Anwesenheit eines Teilnehmers oder aller Teilnehmer. Dieser und weitere Punkte eröffnen mehr Spielräume, um die Digitalisierung voranzutreiben und die Prozesse zu beschleunigen.

Den kompletten Referentenentwurf zur Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung finden Sie unter: Änderung Zulassungsverordnung

Die Stellungnahme des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes finden Sie unter: Stellungnahme Zulassungsverordnung

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