Hiermit loggen Sie sich bei DocCheck aus.
Abbrechen

PNOGDas versteckt sich für Hausärzte im neuen Pflegegesetz

Bis Mittwoch konnten die Verbände ihre Kritik am Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) formulieren. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband hat auf empfindliche Punkte für Hausarztpraxen hingewiesen, die sich bei einem genauen Blick zeigen. 3 Vorhaben, die deutliche Auswirkungen im Praxisalltag hätten.

Pflegebedürftigkeit schlägt oftmals als erstes in der Hausarztpraxis auf. Der Einstieg in die Pflegegrade soll künftig schwerer werden.

Berlin. Das von vielen Seiten kritisierte Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), das Ende Juni im Bundeskabinett beschlossen werden soll, könnte auch „erhebliche Auswirkungen auf die hausärztliche Versorgung und die Zusammenarbeit an den Schnittstellen zwischen Pflege und medizinischer Versorgung“ haben. Das geht aus der Stellungnahme des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes (HÄV) hervor, mit der sich der Verband ins parlamentarische Verfahren eingebracht hat.

Bis Mittwoch (10. Juni) hatten die Verbände Zeit, sich zum Gesetzentwurf zu äußern.

Vorrangiges finanzpolitisches Ziel des Gesetzes ist es – analog zum heftig kritisierten GKV-Spargesetz, das sich ebenfalls im parlamentarischen Verfahren befindet –, die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung wieder zu stabilisieren. Dafür sieht der 210 Seiten starke Gesetzentwurf umfangreiche Maßnahmen vor. Drei Bereiche würden Hausärztinnen und Hausärzte insbesondere treffen:

1. Neuer “Check-up 60+”

In der Verbändeanhörung am Mittwoch (10. Juni) warnte der HÄV davor, dass sich Kranken- und Pflegekassen durch mehr Zugriff auf Gesundheitsdaten bei neuen Früherkennungsleistungen für Menschen ab 60 in ärztliche Kompetenzen einmischen könnten. Denn das PNOG will grundsätzlich die Prävention stärken – und sieht dafür unter anderem eine neue Früherkennungs-Untersuchung „Check-up 60+“ vor: Versicherte ab dem 60. Lebensjahr erhalten Anspruch auf gezielte Vorsorgeuntersuchungen, um altersbedingte gesundheitliche Belastungen und Erkrankungen sowie um das Ri­siko des Eintritts von Pflegebedürftigkeit frühzeitig zu erkennen“, führt das Bundesgesundheitsministerium aus.

Doch die vorgesehene verpflichtende Berücksichtigung von Hinweisen der Kranken- und Pflegekassen bei ärztlichen Untersuchungen berge die Gefahr einer Einflussnahme auf die ärztliche Entscheidungsfindung und damit auf die Therapiefreiheit, warnt der HÄV. Es müsse klargestellt werden, „dass diese Leistungen regelhaft durch Hausärztinnen und Hausärzte erbracht werden“, heißt es in der Stellungnahme. Zudem seien die Datennutzungsbefugnisse der Kranken- und Pflegekassen „auf das erforderliche Maß zu begrenzen und die ärztliche Therapiefreiheit sicherzustellen“.

Bereits im Rahmen des Digital-Gesetzes hatte der HÄV weitere Zugriffsrechte für Krankenkassen, in diesem Fall auf Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA), scharf kritisiert.

2. Neueinstufungen von Pflegegraden

Ziel des PNOG ist es explizit, den Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen zu „bremsen“, heißt es beim Bundesgesundheitsministerium. Die bisherigen Pflegegrade bleiben als Grundlage zwar bestehen; die Leistungsansprüche sollen jedoch in Teilen neu geordnet werden und in Pflegegrad 1 auf Leistungsansprüche gekürzt, „die präventionsorientierte Wirkungen aufweisen“. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro in Pflegegrad 1 soll entfallen, zudem sollen die Voraussetzungen zur Einstufung in einen Pflegegrad angehoben werden.

Wichtig in der Praxis: Für alle Personen, die bereits eingestuft sind, gilt ein umfassender Bestandsschutz. Niemand verliere wegen der neuen Schwellenwerte einen bereits anerkannten Pflegegrad, betont das Ministerium in einem umfangreichen FAQ zum Gesetz.

Zudem soll der Grundsatz „Reha vor Pflege“ gestärkt werden. Im Rahmen der Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) wird künftig konsequenter geprüft, ob eine Rehabili­tation den Pflegebedarf senken kann. “Wenn keine Reha empfohlen wird, muss dies künftig unter konkreter Bezugnahme auf den Einzelfall begründet werden”, sieht das Ministerium vor.

3. Folgen für Angestellte und Arbeitgeber

Gerade in der Anstellung – also sowohl für angestellte Ärztinnen und Ärzte als auch für Praxisinhabende, die Personal beschäftigen – wird das PNOG Folgen haben. Allein mit drei Änderungen sollen 2027 rund 3,9 Milliarden Euro zusätzlich in die Pflegekassen kommen:

  • Kinderlose sollen dem Entwurf zufolge einen um 0,1 Prozentpunkte höheren Pflegeversicherungsbeitrag zahlen.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Minijobbern (geringfügig Beschäftigte) werden erstmals zu Beiträgen (3,6 Prozent) verpflichtet.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG), also die Grenze, bis zu der Gutverdiener auf ihr Gehalt noch einen Beitrag in die Sozialversicherung einzahlen müssen, wird angehoben. Diese liegt in der Kranken- und Pflegeversicherung aktuell bei 69.750 Euro brutto im Jahr. Auf jeden Euro, den Beschäftigte darüber hinaus verdienen, werden keine Sozialbeiträge mehr fällig. Künftig soll die Grenze bei 77.400 Euro, also der Schwelle für eine mögliche private Krankenversicherung, liegen.

Die kostenlose Mitversicherung von Ehepartnern soll – wie in der GKV – eingeschränkt werden. Bleiben soll sie für Kinder, Eltern von Kindern bis zum siebten Geburtstag und von Kindern mit Behinderungen sowie Menschen mit pflegebedürftigen Angehörigen und im Regel-Rentenalter. Für andere bisher mitversicherte Partner soll das Beitrag zahlende Familienmitglied ab 2028 einen Zuschlag von 0,52 Prozent zahlen.

Digitale Innovationen müssen an der Schnittstelle zur Praxis funktionieren

Hintergrund für das PNOG ist die marode Finanzlage der Pflegekassen. 2027 könnte das Defizit der Pflegeversicherung mehr als 7,5 Milliarden Euro betragen. Ohne Änderungen würde die jährliche Deckungslücke bis 2028 demnach auf rund 15,4 Milliarden Euro wachsen.

Das Gesetz sieht auch vor, dass 2027-2031 aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität 1,6 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt werden, um die Potenziale der Digitalisierung – insbesondere Entlastung des Pflegepersonals und Steigerung der Pflegequalität – in der Pflege zu heben. Das Geld soll zugelassenen ambulanten und teilstationären Pflegeeinrichtungen vorbehalten sein.

Der HÄV begrüßt das grundsätzlich, erinnert jedoch daran, dass die geförderten digitalen Anwendungen interoperabel ausgestaltet werden müssen. “Pflegebedürftige Menschen werden regelmäßig gemeinsam von Pflegeeinrichtungen und Hausarztpraxen versorgt”, heißt es in der Stellungnahme. “Digitale Investitionen können ihr volles Potenzial daher nur entfalten, wenn sie sektorenübergreifend angelegt sind und die Zusammenarbeit zwischen Pflege und vertragsärztlicher Versorgung stärken.” Dies gelte beispielsweise für die Zusammenarbeit an der ePA.

Die Fördermittel sollten daher auch für den hausärztlichen Versorgungsbereich zugänglich gemacht werden.

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärztinnen und Hausärzte, Praxismitarbeitende und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Hausärztinnen- und Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
(max. 5 Dateien; PDF, JPG, PNG oder TIF)

Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.