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G-BA-BeschlussSI-RL angepasst: Corona-Impfung für Gesunde künftig erst ab 75

Der G-BA hat die neuen STIKO-Empfehlungen zur Covid-19-Impfung in die Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen: Gesunde Erwachsene erhalten künftig erst ab 75 Jahren eine jährliche Auffrischimpfung. Zudem entfällt die Empfehlung zu einer Basisimmunität bei Erwachsenen. Aufgenommen wurden auch neue Dokumentationsziffern für die an die Variante XFG angepassten Corona-Impfstoffe.

Die jährliche Corona-Auffrischimpfung wird für Senioren künftig ab 75 Jahren von der Kasse erstattet.

Berlin. Anfang Juli hatte die Ständige Impfkommission (STIKO) die Empfehlungen zur Corona-Impfung gelockert (“Hausärztliche Praxis” berichtete). Nun hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die neuen Empfehlungen angenommen und die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) dementsprechend angepasst, wie die KBV berichtet.

Die Änderungen in Kürze:

  • Gesunde Erwachsene sollen künftig erst ab 75 Jahren eine jährliche Auffrischimpfung erhalten (bisher: 60 Jahre). Die Indikationsimpfempfehlung gilt weiterhin für viele Risikogruppen (s. Kasten).
  • Die jährliche Impfung soll künftig (einmalig pro Saison) bevorzugt mit dem Beginn der Saison im Spätsommer/Frühherbst durchgeführt werden, da sich „inzwischen ein eingipfliger saisonaler Verlauf mit Beginn im Spätsommer/Frühherbst etabliert hat“, begründet die STIKO die Entscheidung. Für die Influenza-Impfung wird die Impfung weiterhin zwischen Oktober und Mitte Dezember empfohlen.
  • Die Empfehlung zu einer Basisimmunität gegenüber Sars-CoV-2 für gesunde Erwachsene entfällt. Dies gilt auch für Schwangere ohne Grunderkrankungen oder schwangerschaftsassoziierte Komplikationen.

Neue Dokumentationsziffern aufgenommen

Zeitgleich wurden für die an die Variante XFG angepassten Covid-19-Impfstoffe neue Dokumentationsziffern in die Anlage 2 der Si-RL aufgenommen:

  • Comirnaty® XFG: 88355
  • Spikevax® XFG: 88356
  • Nuvaxovid® XFG: 88357

Der Beschluss des G-BA zur Änderung der SI-RL werde nun dem Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, erinnert die KBV. Zu beachten seien zudem die jeweils geltenden Regelungen in den regionalen Impfvereinbarungen.

red

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