Ein paar willkürliche phantasierte Beispiele aus einer potenziellen hausärztlichen Praxis – kommen Ihnen diese Szenen bekannt vor?
- Herr Bruch (34) wurde am Samstag nach einer Leistenhernien-OP entlassen, immerhin mit Entlassbrief, aber Schmerzmittel nur noch für den Abend. Er muss sich also am Samstag – noch sehr eingeschränkt mobil – in den ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) bemühen für ein Rezept und am Montag in die hausärztliche Praxis für eine Krankschreibung (AU) für die Woche. Denn der Notdienst sah sich nicht in der Lage, eine länger als bis Montag andauernde AU zu bescheinigen. Vielleicht ist Herr Bruch technikaffin und wendet sich an einen Tele-Arzt. Aber muss das sein?
- Frau Wackel (76) kommt am Freitag aus der geriatrischen Reha nach Hüft-OP. Sie benötigt ebenfalls Medikamente, die sie vor dem Krankenhausaufenthalt noch nicht genommen hatte, außerdem hat sich aufgrund einer kardialen Dekompensation im Verlauf ein Ulcus cruris gebildet, woran sie schon früher gelitten hatte. Sie braucht dringend Rezepte – zwar ist die Karte schon eingelesen in diesem Quartal, aber die Verbandsmaterialien können nicht als eRezept verordnet werden. Und der Pflegedienst braucht auch eine Verordnung. Wer kann also die Rezepte in der Praxis holen, möglichst bevor diese zumacht? Und will die Hausärztin wirklich entscheiden, welches Verbandsmaterial wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig ist, ohne die Wunde jemals gesehen zu haben? Oder doch wieder Bereitschaftsdienst?
- Aus der psychiatrischen Klinik wird Herr Down (23) entlassen, an einem Dienstag. Auch er benötigt neue Verordnungen, sein Psychiater ist erst nächste Woche wieder erreichbar in der Urlaubszeit. Wie so häufig hat die Klinik etliche Off-Label-Therapien begonnen, die er jetzt dringend braucht. Die Hausärztin fragt sich, ob sie jetzt lieber die eigene Haut rettet (Regressvermeidung) oder mal wieder in die Bresche springt…
- Frau Multimed (67) hatte wie schon so oft eine Blutdruckentgleisung. Und wenn man ihre Erzählungen richtig interpretiert, gab es womöglich auch einen Herzkatheter – aber mit welchem Ergebnis? Genau hat sie das nicht verstanden. Aber sie hat jetzt andere Pillen – so eine halbe von der für den Blutdruck, und die gelbe nicht mehr, dafür noch zwei grüne fürs Herz. Einen Brief? Der soll direkt an die Hausärztin gehen, habe man ihr gesagt. Ach, der ist noch nicht da?
Natürlich ist das ein bisschen übertrieben, manchmal läuft es auch gut. Aber was haben diese Fälle gemeinsam? Sie sind vermeidbar – wenn so manche Klinik das Entlassmanagement ernster nehmen würde.
Praxis-Tipp: Die Regelungen im Detail zu kennen, ist für niemanden leicht – gerade wenn es im Klinik- oder Praxisalltag hektisch ist. Daher haben die “Rauchenden Köpfe” ein Informationsblatt zum Entlassmanagement erarbeitet, das Hausarztpraxen bei Krankenhauseinweisungen direkt mitgeben können (s. Kasten am Anfang des Artikels)
Klinik zu Entlassmanagement verpflichtet
“Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, für Patienten und Rehabilitanden ein Entlassmanagement anzubieten und zu organisieren.” So formuliert es die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) [1]. Versicherte haben demnach also Anspruch auf ein Entlassmanagement durch das Krankenhaus. Hieran können Ärzte, Psychologen, Pflegepersonal, Sozialdienst, Krankenhausapotheker und ggf. weitere Berufsgruppen beteiligt sein.
Den Versicherten ist am Tag der Entlassung ein Entlassbrief auszuhändigen, mindestens ein vorläufiger Brief. Dort ist verpflichtend eine Rufnummer eines zuständigen Ansprechpartners anzugeben, der mindestens Montag bis Freitag 9 bis 19 Uhr, am Wochenende 10 bis 14 Uhr für Rückfragen zur Verfügung steht. Auch muss der vorläufige Brief alle wesentlichen getroffenen Maßnahmen und Verordnungen enthalten.
Das kann die Klinik mit der Entlassung verordnen
Sofern für die unmittelbar erforderliche Versorgung der Betroffenen notwendig, kann das Krankenhaus verordnen:
- Arzneimittel in der kleinsten Packung
- Verbands-, Heil- und Hilfsmittel
- häusliche Krankenpflege
- außerklinische Intensivpflege
- Soziotherapie
- spezielle ambulante Palliativversorgung
- Krankenbeförderung
- DiGA (ob diese wirklich in den ersten Tagen essenziell vorhanden sein müssen, sei mal in Frage gestellt)
Wichtig: Hierbei müssen auch Klinikärztinnen und -ärzte das Wirtschaftlichkeitsgebot und die übrigen vertragsärztlichen Bestimmungen beachten. Verordnungen sind für die Versorgung der ersten sieben Tage nach Entlassung zulässig.
Arzneimittelversorgung ist zu sichern
Bei Arzneiverordnungen ist die Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu beachten. Paragraf 8 Abs. 3a spricht den “Rauchenden Köpfen” aus dem Herzen (Anm.: Paragraphenverweise gekürzt): “Die durchgehende Versorgung einer Versicherten oder eines Versicherten mit Arzneimitteln nach dem Krankenhausaufenthalt ist sicherzustellen.
Vor einer Verordnung von Arzneimitteln (…) hat das Krankenhaus zu prüfen, ob für die Versorgung der oder des Versicherten mit Arzneimitteln unmittelbar nach der Entlassung eine Verordnung erforderlich ist. Dann kann die Sicherstellung durch Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements (…) erfolgen.
Sofern auf die Entlassung der oder des Versicherten ein Wochenende oder ein Feiertag folgt, kann die Sicherstellung auch durch Mitgabe der für die Versorgung erforderlichen Arzneimittel (…) erfolgen. Dabei ist die Mitgabe (…) insbesondere dann vorrangig, wenn die medikamentöse Behandlung durch die Reichweite der mitgegebenen Arzneimittel abgeschlossen werden kann.”
Auch zum Informationsaustausch sind genaue Vorgaben enthalten, die jedoch nicht immer so umgesetzt werden: “Das Krankenhaus hat die weiterbehandelnde Vertragsärztin oder den weiterbehandelnden Vertragsarzt rechtzeitig im Zusammenhang mit der Entlassung der oder des Versicherten aus dem Krankenhaus zu informieren.
Dies schließt die Information über die medikamentöse Therapie bei Entlassung, deren Dosierung und die im Rahmen des Entlassmanagements verordneten Arzneimittel ein. Dabei sind insbesondere Änderungen einer vor Aufnahme bestehenden und dem Krankenhaus bekannten Medikation, darzustellen und zu erläutern sowie ggf. Hinweise zur Therapiedauer neu verordneter Arzneimittel zu geben.”
In der Praxis hilfreich wären Entlassbriefe, die erläutern, welche Medikamente warum geändert wurden und wie lang sie genommen werden sollen. Dann kann man immer noch darüber nachdenken, ob eine Dreifach-Cholesterin-Senkung beim 88-Jährigen zwingend erforderlich ist und ob der orthostatische Schwindel vielleicht von den vielen neuen Blutdruckmitteln kommt.
Auch Klinikärzte dürfen Betäubungsmittel verordnen
Explizit nennt der Rahmenvertrag Entlassmanagement übrigens auch Betäubungsmittel (BtM). Das Gerücht, Krankenhausärzte dürften diese nicht verordnen, stimmt also nicht. Wohl mag es aber so sein, dass keine BtM-Rezepte vorhanden sind oder die Krankenhaus-Software diese nicht bedrucken kann. Die “Rauchenden Köpfe” meinen: Das sollten Krankenhaus-IT-Abteilungen lösen können!
Wussten Sie übrigens, dass ein Patient, der mit einer Medikation von gleichzeitig drei oder mehr verordneten Medikamenten entlassen wird, einen bundeseinheitlichen Medikationsplan vom Krankenhaus erhält? Steht so zumindest im Rahmenvertrag.
