Die 03100 wird nur bei wenigen Menschen infrage kommen, denn die Grenzen für den Einsatz sind sehr eng gesteckt.
EBM
Beim Erstkontakt ist hier die seit dem 1.Juli 2026 geltende Versorgungspauschale 03100 abzurechnen, zusätzlich die 03230 sowie die Urinuntersuchung mit 32031 und 32033. Am Folgetag dann die 33042. Auch beim letzten Kontakt kann dann noch einmal die 03230 abgerechnet werden.
GOÄ
Bei GOÄ-Abrechnung kommen am ersten Tag die Nrn. 1, 7, 70, 3511, 3531 und 250 zur Abrechnung. Zusätzlich können die in der Laborgemeinschaft erbrachten Untersuchungen des Abschnitts MII als eigene Leistungen abgerechnet werden. Am zweiten Tag werden die Nrn. 651, 5, 410 und 420 abgerechnet. Für den dritten Kontakt kommen dann die Nrn. 3 und 7 zur Abrechnung.
Schwerpunkt: 03100 EBM
A. Wann muss die 03100 abgerechnet werden?
- Die erstmalige Abrechnung der 03100 muss dann erfolgen, wenn sowohl
- nur eine chronische Erkrankung (Hypothyreose, Fettstoffwechselstörung, essenzielle Hypertonie, ideopathische Gicht) bei Behandlung mit nur einem Medikament vorliegt,
- das vorgegebene Alter (18-74 Jahre) zutrifft und
- wenn die Vorgaben erfüllt werden, die zur Abrechnung einer Chronikerpauschale (03220) im EBM erfüllt sind.
- APK im Rahmen der Videosprechstunde
Obligater Leistungsinhalt 03100:
Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und/oder Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä.
Aber: Bei zweimaliger Berechnung im Krankheitsfall muss mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Krankheitsfall stattgefunden haben (Anmerkung zur 03100).
- Einmaligkeit der Abrechnung der 03100 innerhalb von 6 Monaten
Hat ein Vertragsarzt bei einem Patienten in einem Quartal die 03100 abgerechnet, ist diese 03100 weder im laufenden noch im darauffolgenden Quartal von ihm selbst oder irgendeinem anderen Vertragsarzt erneut abrechenbar.
Diese Regel gilt ohne Ausnahme! Dies gilt auch dann, wenn der Arzt keine Möglichkeit hat, die Richtigkeit einer entsprechenden Aussage des Patienten, dass die 03100 im laufenden oder im vorhergegangenen Quartal nicht abgerechnet wurde, zu eruieren, geschweige denn nachzuweisen.
B. Wann darf die 03100 nicht abgerechnet werden?
- Notdienst
Im organisierten Notfalldienst sind immer, also auch bei diesen Patienten, die Notfallpauschalen abzurechnen: 01210, 01212, 01214, 01216 oder 01218.
- Vertretungsfall
Im Vertretungsfall (Urlaubs- oder Krankheitsbedingt) mit Abrechnung über Muster 19 ist die EBM-Nr. 03100 nicht abrechnungsfähig, da in der Regel die Bedingungen der Chroniker-Regelung gemäß EBM (Präambel zu Abschnitt 3.2.1.1 in der Fassung ab dem 1.7.2026) nicht vorhanden sind (Behandlung über vier Quartale in der eigenen Praxis). In diesen Fällen ist dann die EBM-Nr. 03000 abzurechnen.
- Einmaliger Notfallkontakt
Bei alleiniger unvorhergesehener Inanspruchnahme gemäß den EBM Nrn. 01100, 01101, 01411, 01412 oder 01415 (maximal zweimal im Behandlungsfall) kann die 03100 nicht abgerechnet werden, sondern hier muss die EBM Nr. 03030 abgerechnet werden.
- Überweisungsfall (Definitionsauftrag)
Auch bei Abrechnung eines Überweisungsfalles zum Indikations- oder Definitionsauftrags (bspw. zur präoperativen Diagnostik vor ambulanter Op) kann nicht die 03100 abgerechnet werden, sondern die EBM Nr. 01436.
